Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Frist für Widerspruch gegen Stromrechnung?
echtgut:
Gibt es Fristen hierfür?
bolli:
--- Zitat ---Original von echtgut
Gibt es Fristen hierfür?
--- Ende Zitat ---
Grundversorgung?/Sondervertrag?
Widerspruch aus welchem Grund?
Feste Fristen, wie bei amtlichen Bescheiden, gibt es nicht.
echtgut:
Grundversorgung.
Widerspruch wegen Schätzung (nicht abgelesen, Verbrauch zu hoch geschätzt) und Billigkeit.
Didakt:
@ echtgut
In der Rechnung ist doch sicherlich ein Zahlungsziel vorgegeben.
Empfehlung: Bis zu diesem Termin sollten Sie Ihren Widerspruch erheben.
Sie riskieren anderenfalls eine Zahlungserinnerung/Mahnung, ggf. verbunden mit Mahnkosten. Grundsätzlich sollte immer rechtzeitig widersprochen werden. Die Begründetheit schließt ggf. die sofortige Fälligkeit/Teilfälligkeit der Forderung aus.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Grundversorgung. Widerspruch wegen Schätzung (nicht abgelesen, Verbrauch zu hoch geschätzt) und Billigkeit.
--- Ende Zitat ---
@echtgut
Unbedingt die Rechnung unverzüglich in Gänze als falsch - und die gesamte Forderung demnach als nicht fällig -zurückweisen !!!
Die Begründung kann ggf., nach entsprechendem Hinweis darauf, nachgeliefert werden.
Ein hoch spannendes Thema!
Hier ist der Einwand der \"Un-Billigkeit\" sogar nur hilfsweise notwendig.
Eine Schätzung durch den Stromversorger ist nämlich nur unter ganz bestimmten, strengen Vorgaben möglich. (z. B. Verbot des Zutritts zum Zweck der Zählerablesung). Diese sind meist nicht gegeben, soll heißen, der Versorger möchte lediglich Personalkosten einsparen. Eine nicht befolgte, freundliche Aufforderung, seinen Zähler doch bitte selbst abzulesen und den Zählerstand, in welcher Form auch immer, dem Versorger zu übermitteln, gehört ganz sicher nicht dazu.
Für eine genauere Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich Dir dringend ein wenig Recherche bzw. googeln.
Z. B. unter Verwendung der Parameter \"Schätzung- Verbrauch- Strom - Urteil des LG Kleve vom 27.04.2007 Az. 5 S 185/06\"
z. B hier
http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/lg-kleve-stromverbraucher-gewinnt-im-rechtsstreit-gegen-elektrizitaetsunternehmen-124943
Das Urteil, und die verschiedenen Kommentare zu diesem, dürfte sich aller Voraussicht nach als äußerst hilfreich erweisen :D
Ebenso übrigens die entsprechendnen § der StromGVV.
Die Gesamtforderung bzw. der Verbrauch muss demnach rechnerisch auf die geschätzten Jahre verteilt werden, d. h. für jedes Jahr muss eine neue Rechnung erstellt werden. Schliesslich kann der Verbrauch mehrerer Jahre nicht vollumfänglich zu den heutigen Preisen abgerechnet werden!
Weiterhin ist eine rückwirkende Forderung nur auf den Tag genau 2 Jahre rückwirkend einforderbar, dazu gibt es ebenfalls ein entsprechendes Urteil. Vom BGH!
Ausnahmsweise einmal besser als die 3-jährige Verjährungsfrist nach BGB ;)
P.S. vielleicht könnte die dieses Thema behandelnde Seite beim BdEV bei Gelegenheit einmal etwas überarbeitet werden, sie erscheint mir etwas irreführend strukturiert:
http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Abrechnung-und-Zaehler/Verbrauchsschaetzung__1667/
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln