Es gibt keinen Grund, sich dafür zu entschuldigen, dass man (kein) Jurist (geworden) ist.
Ich habe auch einen ehrlichen Beruf erlernt.
Fraglich, ob es ausreicht, die Stadtwerke Lehrte in einem Schreiben auf deren Blödsinn hinzuweisen oder ob dies auch nur sinnvoll ist. Möglicherweise hilft nur klagen.
Warum wollen Sie eigentlich weiter Grundversorgung von den Stadtwerken Lehrte über den 30.06.10 hinaus? Möglicherweise gibt es einen weit günstigeren Anbieter für Gaslieferungen ab dem 01.07.10 (
http://www.verivox.de).
Ich kann auch keinen Juristen aus Ihnen machen und möchte es auch nicht.
Es gibt gottlob genug gute Juristen, die Ihnen gern ihre Dienste anbieten.
Wieviel haben Sie denn seit 2005 bis heute
insgesamt für die Gaslieferungen an die Stadtwerke Lehrte bezahlt, was man ggf. aus ungerechtfertigter Bereicherung vollständig zurückverlangen könnte, wenn es denn zuträfe, dass
nach Kenntnis der Stadtwerke bisher gar kein Grundversorgungsvertrag bestünde?
Mit welcher Rückzahlung müssten die Stadtwerke in einem solchen Fall rechnen?
Noch einmal langsam zum Mitdenken:
Die Stadterke behaupten, es gäbe gar keinen Vertrag. Das ist Ihnen neu. Sie werden von dieser Erkenntnis überrascht.
Sie haben für Gas aber immer einen Kaufpreis bezahlt, obschon Sie bei Nichtbestehen eines Vertrages ja zu keinem Zeitpunkt einen Kaufpreis schuldeten.
Dann wären die Stadtwerke um diese von Ihnen (unwissentlich)
rechtsgrundlos geleisteten Kaufpreiszahlungen mindestens seit 2005 ungerechtfertigt bereichert und müssten diese auf Verlangen an Sie zurückzahlen.
Sie bekamen all die Zeit Gaslieferungen von den Stadtwerken. Zu solchen wären die Stadtwerke mangels Vertrages ja gar nicht vertraglich verpflichtet gewesen. Die Stadtwerke könnten deshalb grundsätzlich aus ungerechtfertigter Bereicherung Wertersatz für das
rechtsgrundlos gelieferte Gas von Ihnen verlangen.
Zwischen den gegenseitigen Bereicherungsansprüchen hin wie her wäre ein Saldo zu bilden.
Der Haken ist nur, dass die Stadtwerke wussten und wissen, dass diese zu den Gaslieferungen vertraglich nicht verpflichtet waren, weil kein Vertrag bestand. In einem solchen Fall ist der Anspruch der Stadtwerke auf Wertersatz wegen der rechtsgrundlos erfolgten Gaslieferungen gem. § 814 BGB (!) ausgeschlossen. Wegen
wissentlich rechtsgrundlos erfolgter Gaslieferungen können die Stadtwerke
keinen Wertersatz verlangen.
Unter dem Strich (als Saldo) bliebe mithin allein Ihr Rückzahlungsanspruch gegen die Stadtwerke wegen der
insgesamt rechtsgrundlos geleisteten Kaufpreiszahlungen für Gas.
Mit einem solchen Rückzahlungsanspruch gegen die Stadtwerke Lehrte und den Gaslieferungen eines günstigeren Lieferanten ab dem 01.07.2010 ließe sich vielleicht auch gut leben.