Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010  (Gelesen 22064 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #15 am: 01. Mai 2011, 09:02:25 »
Wenn eine Kündigung zu 1.1.11 möglich wäre, dann ist zu prüfen, ob die Kündigungsfrist seitens RWE eingehalten wurde.

Meistens haben die in ihren Verträgen eine 3 monatige Kündigungsfrist, also war die Kündigung rechtsunwirksam.

So war dies auch bei 2 Mitgliedern unserer BIFEP gewesen.

Ich empfehle eine eigene Jahresrechnung nach dem alten Vertrag zu erstellen und die Beträge kürzen.

Eine Verrechnung der Abschlagzahlungen würde ich nicht akzeptieren.

Eine Notwendigkeit zum Wechsel zu einem anderen Versorger wäre daher nicht unbedingt ratsam, wenn Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline DeepDiver01

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 39
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #16 am: 01. Mai 2011, 10:37:04 »
Hallo Herr Cremer,

danke für die Ausführungen! In der Tat hatte ich übersehen, dass eine Kündigung zum 1.1.2011 unwirksam ist! Eine Kündigung zum 1.5.2011 wäre möglich gewesen (wie gesagt KEIN Brief ist mir bekannt).

Ich werde somit RWE mitteilen,  
  • das ich kein Schreiben im November 2010 erhalten habe
  • eine Kündigung zum 1.1.2011, wegen der 3 monatigen Kündigungsfrist zum Abrechnungsjahresende, rechtsunwirksam ist
  • ich eine Verrechnung meiner Abschläge im laufenden Abrechnungsjahr mit angeblichen Vorderungen aus dem Vorjahr nicht akzeptiere (§366 BGB)
  • ich die Nachzahlung für 2010/11 gemäß meiner eigenen Jahresrechnung bereits getätigt habe
Mal sehen wie sie diesmal antworten.

Jürgen F.
Mitglied beim Bund der Energieverbraucher seit 2007 - "Gasrebell" seit 2006
Wer sich wehrt, kann verlieren - Wer sich nie wehrt, hat schon verloren!

Offline DeepDiver01

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 39
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #17 am: 09. Juli 2011, 23:53:06 »
Hallo,

heute kam wieder ein Brief von RWE.

- Es wurde eine Korrektur bei der Berücksichtigung der Abschlagzahlungen vorgenommen (hier war etwas \"vergessen\" worden)
- Auf meinen Einwand der unwirksamen Kündigung wurde nicht eingegangen
- Es wird darauf hingewiesen, dass mein Kundenkonto einen offenen Saldo von xxx € zu Gunsten von RWE aufweist und man sich ausdrücklich weitere Schritte zur Sicherung der Forderung weiter vor

Ich finde es schon sehr merkwürdig, dass RWE mit keinem Wort Stellung zur Kündigung des Sondervertrages und der Überführung in die Grundversorgung nimmt (meinen Einwand also vollständig ignoriert).

Ich überlege noch ein weiteres Schreiben an RWE zu schicken, weiss aber nicht, ob sich der Aufwand lohnt und ich einfach nichts machen soll?!

Vorschläge/Tipp/Ratschläge willkommen.

Danke.
Mitglied beim Bund der Energieverbraucher seit 2007 - "Gasrebell" seit 2006
Wer sich wehrt, kann verlieren - Wer sich nie wehrt, hat schon verloren!

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #18 am: 10. Juli 2011, 19:03:10 »
Sie haben Ihren Standpunkt ausreichend schriftlich dargestellt, so dass sich ein weiteres Schreiben erübrigt.

Bringt nichts.

Rechnen Sie künftig nach Ihren Vorgaben ab. Sollte der Versorger Geld haben wollen, soll er klagen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #19 am: 11. Juli 2011, 01:37:36 »
Eine Kündigung ohne Einhaltung der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist ist meines Erachtens nicht zwangsläufig nichtig. Vielmehr könnte es nach § 140 BGB zu einer Umdeutung des Kündigungszeitpunktes kommen. Der Vertrag würde dann mit Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist enden, ohne dass ein weiteres Kündigungsschreiben des Versorgers notwendig wäre. Auch scheint keine Verpflichtung zu bestehen, dass der Versorger den Kunden darüber in Kenntnis setzt.

Fraglich erscheint hier lediglich, ob die Vorraussetzungen für eine Umdeutung vorliegen bzw. eine Umdeutung tatsächlich möglich wäre.

Dass der Versorger in Kenntnis der Nichtigkeit seiner Kündigung sicherlich dann zum nächstmöglichen Termin hätte kündigen wollen, kann man hier sicherlich vorraussetzen.

Ob eine Umdeutung im Rahmen eines Energieversorgungsvertrages aber tatsächlich möglich wäre, erscheint zumindest fraglich. Schließlich unterrichtet der Versorger nicht nur den Kunden über den Kündigungstermin, sondern auch den Netzbetreiber. Falls ein Kunde also einen anderen Versorger mit der Versorgung beauftragen möchte, würde er das in Kenntnis der Umdeutung des Kündigungszeitpunktes also mit Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist tun. Tatsächlich wäre er dann aber nach den Unterlagen des Netzbetreibers womöglich schon in der Grundversorgung gelandet und könnte, ohne selbst den Grundversorgungsvertrag zu kündigen unter Einhaltung dessen Kündigungsfrist, den Versorger überhaupt nicht wechseln.

Womöglich findet also deshalb, und gegebenenfalls auch aus anderen Gründen, keine Umdeutung des Kündigungszeitpunktes statt. Man sollte sich aber vielleicht auch nicht darauf verlassen.

Offline UweP

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 3
  • Karma: +0/-0
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #20 am: 06. August 2011, 21:28:36 »
Ich kann dem nur beipflichten. Ich durchlebe genau den selben Vorgang. Angeblich Kündigung zum 31.12.2011. Unrechtmäßig da mein Vertrag immer im Juli abgerechnet wird ist so auch nur zum Juli kündbar. Ab 01.01.2011 Einstufung in den Grundtarif. Ich rechne nach meinen Vorgaben ab. Will der Versorger Geld haben, soll er klagen. Heute kam eine Korrektur der Rechnung. Hier sind jetzt meine faktischen Zahlungen auf einmal richtig aufgelistet aber jetzt ist in der Rubrik Forderung der 1.Abschlag utopisch angehoben um die die Differenzen der Vorjahre vermutlich auszugleichen. Mein Verbrauch hat sich nicht geändert. Wie gehe ich da am besten vor? Scheint wohl eine neue Masche von RWE zu sein. Hat jemand gleiche Erfahrungen hiermit?

MfG

Offline Adonis

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 39
  • Karma: +0/-1
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #21 am: 07. August 2011, 10:18:50 »
Zitat
Original von Cremer
Wenn eine Kündigung zu 1.1.11 möglich wäre, dann ist zu prüfen, ob die Kündigungsfrist seitens RWE eingehalten wurde.
Soweit ich weiß, sind Kündigungen einseitig empfangsbedürftige Willenserklärungen.

Wenn ich also bereits bestreite, eine Kündigung erhalten zu haben, würde ich mich doch im weiteren gar nicht mehr mit der Kündigungsfrist auseinandersetzen wollen :-))

Nachweispflichtig für den Zugang dieser Willenserklärung ist auch der abgebende Erklärer, sprich die RWE im diesem Fall.

Solange diese Kündigung also nicht per Einschreiben (obwohl man da über den Inhalt streiten könnte) oder gar mittels Zeugen zugestellt wurde, dürfte der Nachweis eben dieses Zugangs sehr schwer bis gar unmöglich werden....

Und wenn ich dann auch noch Monate später gegenüber der RWE mitteile, dass mir keine Kündigung zugegangen ist, halte ich es für mindestens fahrlässig, nicht sofort eine neue Kündigung, diesmal mit Zugangsnachweis, auszusprechen.....

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #22 am: 08. August 2011, 07:39:29 »
@Adonis,

so sehe ich das auch.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #23 am: 18. August 2011, 12:30:10 »
Die sichere Zustellung von Willenserklärungen
(Für die die es schnell mögen, ganz unten das Fazit.)

Offline fully

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #24 am: 11. September 2011, 13:39:15 »
Wie ist es denn eigentlich nach den Kündigungen der Sonderverträgeund den Widersprüchen weitergelaufen. das ist zum teil doch jetzt schon 9 Monate und mehr her? Ich bin auch Preisprotestler, habe angeblich eine Kündigung erhalten, sie aber nie bekommen. Dem habe ich aktuell bereits widersprochen und fürchte (nicht wirklich) nun eine rechtzeitig und richtig unterschriebene Kündigung meines Sondervertrages Erdgas maxi. Ich habe konkret mehrere Fragen:

1. Wenn die Kündigung rechtzeitig und korrekt zugeht. Ist dann die Kündigung wirksam, wenn gleichzeitig ein neues unverschämtes neues Angebot (erdgas pur) dabei ist, was viel teurer ist, als das, was ich im Augenblick zahle (ich kürze bereits seit 2005) ? Schikaneverbot?

2. Was habt ihr hier im Forum gemacht? wegen Schikane der Kündigung einfach widersprochen oder ignoriert und weiterhin als Sonderkunde die gekürzten Beiträge gezahlt?

3. Betrachtet Euch RWE z.B. in der letzten Jahresabrechnung als Grundversorgungskunden?

4. Was macht RWE gegen Eure Kürzungen seitdem? Mahnungen? Nichts? Sperrandrohungen?

Über eine schnelle Antwort hier im Forum würde ich mich sehr freuen

Grüße an alle Preisprotestler ;)

Offline DeepDiver01

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 39
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #25 am: 11. September 2011, 14:12:12 »
Hallo,

bei mir ist bisher \"Ruhe\".

- Ich habe der Kündigung und der Jahresrechnung wiedersprochen
- RWE hat mir einen Brief geschickt, indem sie sich rechtliche Schritte zur Sicherung ihrer Ansprüche vorbehalten
- Auf die Unwirksamkeit der Kündigung sind sie nicht eingegangen (obwohl ich nie eine Kündigung erhalten habe - auch nicht nach meinem schriftlichen EInwand, das keine Kündigung eingegangen ist)
- ja, die letzte Rechnung wurde ab 1.1.2011 als Kunde in der Grundversorgung gerechnet

Mal sehen, was nächsten April passiert.
Mitglied beim Bund der Energieverbraucher seit 2007 - "Gasrebell" seit 2006
Wer sich wehrt, kann verlieren - Wer sich nie wehrt, hat schon verloren!

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 710
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #26 am: 11. September 2011, 17:55:20 »
- Ich habe der ‚im Nov. 2010‘ ausgesprochen BeendigungsKündigung anfang Dezember 2010 widersprochen, weil u.a. die Kündigungsfristen meines m.E. noch bestehenden Ur-Altvertrages (3 Monate zum Jahresende) nicht eingehalten waren.

- Keine Antwort bis zur Jahresrechnung im Juni 2011. Darin Abrechnung bis 31.12.10 nach ‚RWE Erdgas maxi‘  nach einem Vertrag, der 2007 nicht zustande gekommen war, also falsch.

Ab 01.01.11 Abrechnung nach ‚RWE  Klassik Erdgas (Gradtag)‘ also Grundversorgung (oder Ersatzversorgung?)

- Mit der Abrechnung kam ein Begrüßungsschreiben im Tarif ‚RWE Klassik Erdgas (Gradtag), Vertragsbeginn 28.05.11 (wahrscheinlich noch mal konkludent), mit 12 Abschlagszahlungsterminen und natürlich (für mich) viel zu hohen Abschlagsbeträgen.

- Widerspruch im Juni 2011 gegen die Jahresrechnung 2011 und gegen die Einstufung in die Grundversorgung ab 01.01.11.  Einbehalt der der RWE zustehenden Abschläge  nach dem Altvertrag wegen Aufrechnung mit Rückforderungen.

- Antwort RWE im Juli 2011: Wir haben den Vertrag von 2007 wirksam gekündigt. (Der war aber  damals nicht zustande gekommen –anwaltlich geprüft.) Anmahnung des 1. Abschlags.

- 03.08.11 noch mal Hinweis von mir, dass der gekündigte Vertrag von 2007 nicht zustande gekommen ist mit Unterlagen.

Und nun kommt‘s dick:

RWE 11.08 und 18.08.11:
Zwei automatisierte Mahnungen mit 5,- EUR Mahnkosten und folgendem Text:  „…..Falls Sie die angeforderte Zahlung nicht leisten, werden wir gemäß den gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen bei einem offenen Gesamtbetrag größer 100,00 € den örtlichen Netzbetreiber beauftragen, die Unterbrechung der Energieversorgung vier Wochen nach Zugang diese Schreibens  durchzuführen…….“  Das ist wohl morgen!

Soll ich jetzt, wie auf Seite 38 der neuesten Energiedepesche 3 – 2011 vom Büro für Umweltrecht unter „Der Bluff mit der Sperrandrohung“ beschrieben, auf eine richtige Sperrandrohung warten?

Wer sagt mir, dass nicht mit dem gleichen Automatismus, wenn auch drei Tage vorher angekündigt oder auch nicht, der Sperrbeauftragte erscheint.

Ich empfinde dieses Vorgehen in meinem Fall, in dem rechtliche Fragen offen sind, als Nötigung, Zahlungen auf einen Vertrag zu leisten, der nicht existiert.

Die Zahlungen nach den Vertragspreisen meines Ur-Altvertrages habe ich inzwischen wieder aufgenommen.

Und jetzt warte ich mal auf ein paar Vorschläge von Euch!

berghaus 11.09.11

Offline Schwalmtaler

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 343
  • Karma: +0/-0
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #27 am: 12. September 2011, 09:17:55 »
Moin berghaus,

da du ja das nichtzustandekommen des Vertrages 2007 hast anwaltlich prüfen lassen, lass nun deinen Anwalt von der Kette!

Lass ihn eine Antwort faxen mit der Drohung Bundesnetzagentur, Presse etc.!!

Offline berghaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 710
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #28 am: 12. September 2011, 12:27:14 »
Da wäre aber auch noch die Frage, die ich getrennt unter Grundsatzfragen ins Forum gestellt habe:

Muss der Versorger die Kosten anwaltlicher Beratung oder auch anwaltlicher Tätigkeit zur Abwendung der Sperre oder zur Rücknahme der Androhung tragen, wenn sich herausstellt, dass die Androhung rechtswidrig war, z.B. wenn die Kündigung des Altvertrages unwirksam war und der Versorger den Kunden nach Gutsherrnart in die Grundversorgung gesteckt hat, oder, wenn z.B. § 315 BGB eingewendet wurde?

berghaus 12.09.11

Offline Schwalmtaler

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 343
  • Karma: +0/-0
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
« Antwort #29 am: 13. September 2011, 12:54:19 »
Netzbetreiber informieren, dass Sperrung wegen nicht fälliger Beträge vom Versorger angestrebt wird und du mit Anwalt dagegen vorgehen wirst. u.a. auch bei Bundesnetzagentur!

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz