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Autor Thema: ESW Ersatzversorgung: Widerspruch korrekt oder zu spät?  (Gelesen 5761 mal)

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Offline natis67

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ESW Ersatzversorgung: Widerspruch korrekt oder zu spät?
« am: 06. Dezember 2010, 20:56:49 »
Hallo zusammen,
da der Wechsel von meinem bisherigern Gasanbieter ESW nicht reibungslos geklappt hat, rutschte ich gezwungenermaßen in die Ersatzversorgung. Ich habe nichts unterschrieben, allerdings habe ich es auch versäumt, meinen Widerspruch einzulegen. Erst mit meiner Abrechnung (reduziert auf den billigen Preis) gemäß Standardschreiben habe ich meinen Unmut geäußert. ESW hat diese Abrechnung dennoch als Widerspruch verstanden und mir erklärt, dass ein Widerspruch nach § 315 BGB hier nicht möglich ist, da ich keinen Widerspruch gegen Preisanpassung eingelegt habe. Die Argumentation wird mit der Berufung auf dem Grundsatzurteil vom 19.11.08 [Az.:VIII ZR 138/07] nach dem laut ESW der Ausgangspreis bei Vertragsabschluss keiner Billigkeitskontrolle unterliegt. Ich habe nun im Nachhineien das Standardprotestschreiben eingereicht.
Frage: Habe ich da was falsch gemacht? In der Zwischenzeit ist ein Mahnbescheid mit Inkassoaktivitäten oder Gerichtsandrohung eingetroffen...Wie handele ich jetzt richtig?
Danke für jeden guten Rat!
Viele Grüße,
Natis67

Offline DieAdmin

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ESW Ersatzversorgung: Widerspruch korrekt oder zu spät?
« Antwort #1 am: 06. Dezember 2010, 21:54:59 »
@natis67,

ich konnte Ihren Beitrag nicht entnehmen, warum der Wechsel nicht geklappt hat.

Soweit ich Ihre Protestgeschichte richtig zusammensuche, anhand der Beiträge, sind die Forderungen die nun ESW will, solche die aus der Preisrebellion stammen?

Ist es ein gerichtlicher Mahnbescheid, welches Sie bekommen haben oder \"nur\" eine Schreiben der ESW?

Sie sollten sich zumindest tatsächlich darauf einstellen, dass nun schärfere Maßnahmen die ESW ergreift um das Geld zu bekommen.

Ich selber hab beispielsweise von der \"lieben\" EVI inmitten des Wechselmodus eine seeeeehr kurzfristige Sperrandrohung bekommen. zum nachlesen

Offline natis67

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ESW Ersatzversorgung: Widerspruch korrekt oder zu spät?
« Antwort #2 am: 06. Dezember 2010, 22:04:23 »
@Evitel2004,
danke für die schnelle Reaktion. Hier noch ein paar Zusatzinfos zum Fall: Für den nicht reibungslosen Wechsel bin ich selbst schuld...Ich habe aktuell zwei Verträge bei ESW: der Rebellenvertrag, der auch als solche anerkannt wurde und bei dem erst mal alles ruht (Zitat: ...Widerspruch zur Kenntnis genommen und...bis zur endgültigen Klärung durch einem pers. Gerichtsverfahren die Verfolgung durch das Mahnwesen ausgesetzt...) - soweit mein laienhaftes Verständnis hierzu. Der 2.Vertrag ist eben dieser Ersatzversorgungsvertrag (1 Monat) für den Übergang. Details hierzu in meinem ersten Beitrag. Ja es ist \'nur\' ein Schreiben von ESW.
Kann ich in so einer Situation gegen den 2. Vertrag berechtigt protestieren, oder sind die Voraussetzungen hierfür - wie ESW behauptet - gar nicht gegeben?

Offline bolli

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ESW Ersatzversorgung: Widerspruch korrekt oder zu spät?
« Antwort #3 am: 07. Dezember 2010, 08:39:29 »
Zitat
Original von natis67
Hallo zusammen,
da der Wechsel von meinem bisherigern Gasanbieter ESW nicht reibungslos geklappt hat, rutschte ich gezwungenermaßen in die Ersatzversorgung.
Haben Sie bei der ESW selbst gekündigt oder hat dieses ihr neuer Versorger gemacht ?

Wenn letzteres der Fall ist, dürfte gar kein 2. Vertrag existieren. ist ersteres der Fall, so erfolgt ihre Energielieferung tatsächlich in der Grund- bzw. Ersatzversorgung. Die Preise sind in der Regel in beiden gleich.
In der Grundversorgung hat der VIII. Senat des BGH tatsächlich dieses sogenannte Sockelpreisprinzip entwickelt. Dabei soll gelten, dass man dem ersten Preis nach Vertragsabschluss nicht wiedersprechen kann, da er (angeblich) vereinbart ist. Die Preisänderungen danach kann man wieder angreifen (mit Unbilligkeitseinwand).
Für die Ersatzversorgung gibt es eine solche Entscheidung noch nicht. Ob hier die angesprochene Entscheidung maßgeblich ist, würde ich mal bezweifeln, da ja gar kein Vertragsverhältnis mit einseitigem Leistungsbestimmungsrecht eingegangen wird.
Aber: Die Ersatzversorgung ist gem. § 38 Abs. 2 EnWG in der Regel auf 3 Monate befristet. Ob es da lohnt, einen größeren Aufwand in die Billigkeitprüfung der Preise in der Ersatzversorgung zu stecken, müssen Sie selbst beurteilen, ist aber meines Erachtens eher zu verneinen.

 

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