Original von natis67
Hallo zusammen,
da der Wechsel von meinem bisherigern Gasanbieter ESW nicht reibungslos geklappt hat, rutschte ich gezwungenermaßen in die Ersatzversorgung.
Haben Sie bei der ESW selbst gekündigt oder hat dieses ihr neuer Versorger gemacht ?
Wenn letzteres der Fall ist, dürfte gar kein 2. Vertrag existieren. ist ersteres der Fall, so erfolgt ihre Energielieferung tatsächlich in der Grund- bzw. Ersatzversorgung. Die Preise sind in der Regel in beiden gleich.
In der
Grundversorgung hat der VIII. Senat des BGH tatsächlich dieses sogenannte Sockelpreisprinzip entwickelt. Dabei soll gelten, dass man dem ersten Preis nach
Vertragsabschluss nicht wiedersprechen kann, da er (angeblich) vereinbart ist. Die Preisänderungen danach kann man wieder angreifen (mit Unbilligkeitseinwand).
Für die
Ersatzversorgung gibt es eine solche Entscheidung noch nicht. Ob hier die angesprochene Entscheidung maßgeblich ist, würde ich mal bezweifeln, da ja gar kein
Vertragsverhältnis mit einseitigem Leistungsbestimmungsrecht eingegangen wird.
Aber: Die Ersatzversorgung ist gem. § 38 Abs. 2 EnWG in der Regel auf 3 Monate befristet. Ob es da lohnt, einen größeren Aufwand in die Billigkeitprüfung der Preise in der Ersatzversorgung zu stecken, müssen Sie selbst beurteilen, ist aber meines Erachtens eher zu verneinen.