Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
RWE - Beendigungskündigungen
Christian Guhl:
@Didakt
§ 20 Abs.2 GVV : Die Kündigung bedarf der Textform.
Bei Textform ist im Gegensatz zur Schriftform keine eigenhändige Unterschrift nötig.
Nach den AVB war noch die Schriftform vorgeschrieben.
Kampfzwerg:
siehe auch
E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10
Zitate von RR-E-ft
--- Zitat ---Dass E.ON solche Sonderverträge ordnungsgemäß kündigen kann, steht außer Zweifel.
Fraglich ist allein die dabei einzuhaltende Kündigungsfrist.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Beträgt die vertrglich vereinbarte Kündigungsfrist drei Monate zum Jahresende und wird die Kündigung vom Kunden gem. § 174 BGB wegen mangelndem Nachweis der Bevollmächtigung unverzüglich zurückgewiesen und ist deshalb unwirksam, so kann die Kündigung wirksam wohl erst zum 31.12.2011 erfolgen.
Dann gelten die bei Vertragsabschluss (zB. im Jahr 1999) ursprünglich veeinbarten Preise bis zu diesem Beendigungszeitpunkt fort.
Damit hatte man bei E.ON womöglich nicht gerechnet.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Die erfolgte Kündigung kann und muss aus genannten Gründen gem. § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden und kann dann unwirksam sein.
Dann muss man in den eigenen Vertrag sehen, was zu Laufzeit und Kündigung vertraglich vereinbart wurde und ob die vereinbarte Kündigungsfrist - bei wirksamer Kündigung - eingehalten wurde.
--- Ende Zitat ---
Cremer:
Siehe auch mein Beitrag hier:
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
Didakt:
@ Christian Guhl und übrige Mitstreiter
Aus Ihren Antworten schließe ich, dass ich wohl missverstanden worden bin.
Der Unterschied zwischen Textform und Schriftform ist mir durchaus bekannt (§ 126 ff. BGB).
Meine Frage bezog sich nicht auf die vorstehende Kündigungsangelegenheit, sondern auf die Beweiskraft von gescannten Unterschriften in Dokumenten, die bei Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sind.
Deswegen noch einmal mit Unterstreichung von mir:
--- Zitat ---Gescannte Unterschriften sind nach der neueren Rechtsprechung nicht unbedingt mehr ein Formmangel.
--- Ende Zitat ---
Gibt es dazu Quellenangaben?
MfG
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von Didakt
@ Christian Guhl und übrige Mitstreiter
Aus Ihren Antworten schließe ich, dass ich wohl missverstanden worden bin.
--- Ende Zitat ---
@Didakt
ich habe Sie durchaus richtig verstanden, hatte aber leider keine Antwort auf Ihre konkrete Frage.
Meine Antwort bezog sich ausschliesslich auf @berghaus` Beitrag, und ich habe direkt auf diesen geantwortet - zu erkennen an der Zeile \"Thema\" ;)
Wahrscheinlich galt ähnliches auch für @Cremers Antwort.
Da @berghaus mit der Anwältin sprach, hat sie sich ihm gegenüber vielleicht näher geäußert?
Ansonsten könnte sich vielleicht einer der hiesigen Anwälte zu Wort melden und entsprechende Urteile benennen, in denen sich zu dieser Thematik geäußert wurde?
Es wäre aus allg. Verbrauchersicht schon interessant, hierzu Genaueres zu wissen.
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