Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: RWE - Beendigungskündigungen  (Gelesen 25867 mal)

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Offline berghaus

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RWE - Beendigungskündigungen
« am: 18. November 2010, 12:45:50 »
Die Ausführungen des BDE zu Vertragskündigungen habe ich gelesen:
Vertragsänderungen...
Gleichwohl gibt es noch Fragen:

Die RWE versendet z.Zt. -wohl massenhaft- „Beendigungskündigungen“:
 
‚Sehr geehrter Herr, auf dem Energiemarkt sind sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen, als auch die Erdgaspreise in Bewegung. Es ist uns leider nicht mehr möglich, Ihre Belieferung auf Basis der bisher geltenden Preise und Bedingungen fortzusetzen. Daher kündigen wir hiermit den mit Ihnen bestehenden Erdgaslieferungsvertrag zum 31.12.2010.‘

Angeboten wird ein neuer Vertrag ‚Erdgas pur‘ zum gleichen Preis wie ‚bisher‘, allerdings nicht zum Vertragspreis.

Wenn man nichts unternimmt, wird man ab 01.01.2011 ‚grundversorgt‘ (Nötigung?).

Der Brief hat keinen Poststempel, jedoch im Adressfeld Versandhinweise DV 11 0,90 Deutsche Post (Posthorn) Briefpost , ein Scanfeld und KZiffern und IDZiffern.

Datum des Schreibens: ‚Bochum, im November 2010‘
Die Unterschriften von  Klaus Dahlhoff (pua?) und Karsten Borkenhagen (ppu) sind offensichtlich eingescannt.

Meine Fragen als Sondervertragskunde mit Vertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel (BdE-anwaltlich geprüft), Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende des Jahres und attraktivem Vertragspreis aus dem vorigen Jahrhundert, sowie massiver Kürzung der Abschläge:

-   Soll man überhaupt antworten?
        Antwortet man, hat man den Eingang bestätigt.

-   Rügt man nur die Formmängel: kein Datum, keine eigenhändigen    
        Unterschriften (diese durch Farbe und Formgebung vorgetäuscht),
        keine Nennung des Datums des bestehenden Vertrages?

-   Widerspruch gegen die Kündigung an sich (bei Widerspruch gegen die
        Abrechnungen nicht zulässig?)?

-   Widerspruch gegen die ‚Beendigung‘ zum 31.12.2010 (nach Vertrag erst
        zum 31.12.2011 möglich)?

-   oder alles gleichzeitig?

berghaus 18.11.10

Offline Cremer

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #1 am: 18. November 2010, 16:26:55 »
So auch durch die RWE Vertriebs AG aus Bochum im Bereich Bad Kreuznach - Rheinhessen,
Postleitzahlenbereich 555xx

Neues Vertragsangebot mit RWE  Pur Erdgas
Gegenüber dem bisherigen Vertrag ist es eine scheinbare Preissenkung !! (ich sehe noch nicht den Pferdefuss  :evil: ) da muss man wohl genau die AGB\'s lesen

Neu RWE Pur Erdgas:
bis 50.000 kWh/anno 5,89 Cent/kWh brutto
Grundpreis 83,40 €

Alt RWE Erdgas max
bis 50.000 kWh/anno 6,18 Cent/kWh
Grundpreis 83,40 €
MFG
Gerd Cremer
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Offline berghaus

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #2 am: 18. November 2010, 22:35:29 »
In NRW. PLZ 59xxx bzw. bei mir sieht das so aus:

Neu RWE Pur Erdgas:
bis 50.000 kWh/Jahr 5,89 Cent/kWh brutto +
Grundpreis 83,40 €  = 1.835,--/Jahr bei 30.000 kWh/Jahr

Alt RWE Erdgas maxi:
bis 50.000 kWh/Jahr 6,18 Cent/kWh
Grundpreis 171,36 € = 1.850,--/Jahr bei 30.000 kWh/Jahr

Grundversorgung Stufe 3/4:
6,34 Cent/kWh + 128,52€/Jahr = 2.030,52 EUR/Jahr bei 30.000 kWh/Jahr

Die  günstigsten Anbieter nach Verivox ohne Vorauskasse oder Kaution mit oder ohne Bonus und mit 12 Monaten Preisgarantie verlangen rd. 450,- EUR[/B] weniger als die RWE.

Unglaublich, was die RWE ihren Kunden zumutet und das bei Millionen, die sich nicht trauen zu wechseln!

Das war aber nicht mein Anliegen in Bezug auf die Kündigung.

berghaus 18.11.10

Offline berghaus

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #3 am: 18. November 2010, 23:19:33 »
Ich hatte heute Abend das Glück, in der Sprechstunde ‚Rechtsberatung‘ am Energietelefon des BDE meine Lieblingsanwältin zu erreichen mit folgendem Ergebnis:

-    Antworten: Ja

-   Gescannte Unterschriften sind nach der neueren Rechtsprechung nicht unbedingt mehr ein Formmangel.

-    Man kann oder sollte die (fristgerechte) Kündigung an sich nicht in Frage stellen, da die Kündigungsmöglichkeit durch den Versorger ja das Argument ist, ergänzende Vertragsauslegung auszuschließen.

-   Sofern es nach dem Vertrag zutrifft, dass die Kündigung des Versorgers spätestens 3 Monate  vor einem Jahresende schriftlich erfolgt sein muss, ist es ‚im November 2010‘  für eine Beendigung zum 31.12.2010 zu spät. Deshalb Widerspruch.

berghaus 18.10.10

Offline Didakt

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #4 am: 19. November 2010, 10:59:07 »
Zitat
Original von berghaus:

Gescannte Unterschriften sind nach der neueren Rechtsprechung nicht unbedingt mehr ein Formmangel.

Dankbar wäre ich, wenn jemand zu dieser Aussage eine Quelle zum Nachlesen liefern könnte.

Offline Christian Guhl

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #5 am: 19. November 2010, 13:09:56 »
@Didakt
§ 20 Abs.2 GVV : Die Kündigung bedarf der Textform.
Bei Textform ist im Gegensatz zur Schriftform keine eigenhändige Unterschrift nötig.
Nach den AVB war noch die Schriftform vorgeschrieben.

Offline Kampfzwerg

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #6 am: 19. November 2010, 13:28:34 »
siehe auch
E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10

Zitate von RR-E-ft

Zitat
Dass E.ON solche Sonderverträge ordnungsgemäß kündigen kann, steht außer Zweifel.
Fraglich ist allein die dabei einzuhaltende Kündigungsfrist.

Zitat
Beträgt die vertrglich vereinbarte Kündigungsfrist drei Monate zum Jahresende und wird die Kündigung vom Kunden gem. § 174 BGB wegen mangelndem Nachweis der Bevollmächtigung unverzüglich zurückgewiesen und ist deshalb unwirksam, so kann die Kündigung wirksam wohl erst zum 31.12.2011 erfolgen.

Dann gelten die bei Vertragsabschluss (zB. im Jahr 1999) ursprünglich veeinbarten Preise bis zu diesem Beendigungszeitpunkt fort.

Damit hatte man bei E.ON womöglich nicht gerechnet.

Zitat
Die erfolgte Kündigung kann und muss aus genannten Gründen gem. § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden und kann dann unwirksam sein.

Dann muss man in den eigenen Vertrag sehen, was zu Laufzeit und Kündigung vertraglich vereinbart wurde und ob die vereinbarte Kündigungsfrist - bei wirksamer Kündigung - eingehalten wurde.

Offline Cremer

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #7 am: 19. November 2010, 16:29:25 »
Siehe auch mein Beitrag hier:
Kündigung von Verträgen zum 31.12.2010
MFG
Gerd Cremer
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Offline Didakt

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #8 am: 19. November 2010, 17:42:06 »
@ Christian Guhl und übrige Mitstreiter

Aus Ihren Antworten schließe ich, dass ich wohl missverstanden worden bin.
Der Unterschied zwischen Textform und Schriftform ist mir durchaus bekannt (§ 126 ff. BGB).

Meine Frage bezog sich nicht auf die vorstehende Kündigungsangelegenheit, sondern auf die Beweiskraft von gescannten Unterschriften in Dokumenten, die bei Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sind.

Deswegen noch einmal mit Unterstreichung von mir:

Zitat
Gescannte Unterschriften sind nach der neueren Rechtsprechung nicht unbedingt mehr ein Formmangel.

Gibt es dazu Quellenangaben?

MfG

Offline Kampfzwerg

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #9 am: 19. November 2010, 18:54:07 »
Zitat
Original von Didakt
@ Christian Guhl und übrige Mitstreiter
Aus Ihren Antworten schließe ich, dass ich wohl missverstanden worden bin.

@Didakt
ich habe Sie durchaus richtig verstanden, hatte aber leider keine Antwort auf Ihre konkrete Frage.
Meine Antwort bezog sich ausschliesslich auf @berghaus` Beitrag, und ich habe direkt auf diesen geantwortet - zu erkennen an der Zeile \"Thema\"  ;)
Wahrscheinlich galt ähnliches auch für @Cremers Antwort.

Da @berghaus mit der Anwältin sprach, hat sie sich ihm gegenüber vielleicht näher geäußert?
Ansonsten könnte sich vielleicht einer der hiesigen Anwälte zu Wort melden und entsprechende Urteile benennen, in denen sich zu dieser Thematik geäußert wurde?
Es wäre aus allg. Verbrauchersicht schon interessant, hierzu Genaueres zu wissen.

Offline Didakt

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #10 am: 19. November 2010, 19:48:44 »
@ Kampfzwerg
nachrichtl. @ Cremer

Zitat
Meine Antwort bezog sich ausschliesslich auf @berghaus` Beitrag...

Pardon, von mir nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit gelesen. Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.  ;)

Offline jofri46

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #11 am: 19. November 2010, 20:20:03 »
M. E. wäre zunächst die Frage zu klären, um was es sich bei einer \"gescannten Unterschrift\" handelt.

Urteile hierzu kann ich nicht benennen, aber vielleicht hilft schon ein Hinweis auf neuere gesetzliche Grundlagen weiter (einfach mal googeln):

§ 126a BGB
§ 2 Nr. 3 SigG (Signaturgesetz)
§ 371a ZPO.

Wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind,  dürfte eine solche qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Beweiskraft wie eine eigenhändige Unterschrift besitzen.

Damit ist noch nicht gesagt, dass der/die mit einer solchen Signatur Unterzeichnende auch zur Vertragskündigung bevollmächtigt war.

Offline berghaus

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #12 am: 20. November 2010, 00:44:54 »
Zitat
Da @berghaus mit der Anwältin sprach, hat sie sich ihm gegenüber vielleicht näher geäußert?

Wir haben das nicht vertieft, da bei mir offensichtlich schon nicht die Kündigungsfrist eingehalten worden ist.
Möglicherweise hat sie auch nur gesagt: \"Es gibt Entwicklungen...., die Gerichte könnten....\"

Gleichwohl wird es wohl nicht schaden, auch die Formvorschriften zu bemängeln.

Dazu meine Frage, weiss jemand, ob bei der RWE Vertriebs-AG, Bochum die Unterzeichner der \'Beendigungskündigung`ppa Klaus Dahlhoff und ppa Karsten Borkenhagen schon so zur Kündigung berechtigt sind oder eine Vollmacht vorlegen müssen.


berghaus 20.11.11

Offline jofri46

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #13 am: 20. November 2010, 14:37:44 »
ppa = per Prokura, d. h. die Unterzeichner haben Prokura, die zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt (§ 49 HGB = Handelsgesetzbuch), also auch zu Kündigungserklärungen.
Eine Vollmacht braucht der Prokurist nicht vorzulegen, da er ja als solcher im öffentlichen Handelsregister eingetragen ist, das von jedermann eingesehen werden kann.

Offline Kampfzwerg

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #14 am: 20. November 2010, 18:02:04 »
Zitat
Original von berghaus
Dazu meine Frage, weiss jemand, ob bei der RWE Vertriebs-AG, Bochum die Unterzeichner der \'Beendigungskündigung`ppa Klaus Dahlhoff und ppa Karsten Borkenhagen schon so zur Kündigung berechtigt sind oder eine Vollmacht vorlegen müssen.
@berghaus und @Didakt  ;)
 
abgesehen von @jofri46s wie immer sehr direkten und verständlichen Antwort, an dieser Stelle einmal vielen Dank für Ihren erfrischend unverklausulierten Stil, scheidet bei genauerer Betrachtung in diesem Falle ein Nutzen gem. des §174 BGB wohl aus. Die Bevollmächtigung ergibt sich schon aus \"ppa.\"
 
wie gesagt, siehe hier:
E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Kündigungsschreiben sind zuweilen unterzeichnet von Heidi Schulze und Mark Poltermann, ohne dass die Vertretungsbefugnis dieser Nicht-Vorstände ersichtlich würde. Die Kündigung kann deshalb wegen fehlender Beifügung einer Originalvollmacht unverzüglich zurückgewiesen werden, § 174 BGB.

und hier
§ 174
Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten


Zitat
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Auf  Wirksamkeit des \"Scan\" oder ein must have in Form von \"gefühlter Tinte\" würde ich mich da nicht einlassen.
Viel erfolgversprechender ist ein Einhalten der Kündigungsfristen.

Letzendlich ist das Ganze \" Zeitschinderei\", die naturgemäß nur befristet funktionieren kann. Das sollte inzwischen jedem Kunden mit Sondervertrag von Anfang an klar sein, insofern dieser sich näher mit Problematiken und Chancen des Protests auseinandergesetzt hat.
Jedes Jahr zählt allerdings  ;)

 

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