Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Preisvereinbarung/Erstlieferung

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userD0010:
Da die großen Vier keine Mühen scheuen, ihre Energiepreise ganz nach Gusto zu gestalten, sei es durch Neue Namen oder unterjährig zu passenden Zeiten mit fiktiven Zählerständen, stellt sich (viell. zum wiederholten Male) die Frage, warum wir Verbraucher nicht die im ersten Liefervertrag (bei Wohnungs- oder Hausbezug) vereinbarten und gemeinsam mit dem Energieversorger unterschriebenen Verträge hinsichtlich des Energiepreises Gas bzw. Strom als anerkannte Preisgrundlage feststellen und danach die Jahresrechnungen korrigieren, auch unter Hinweis auf die festzustellende Billigkeit der Energiepreise.
Wer m.E. in all den Jahren keinen neuen Vertrag mit seinem Energieversorger geschlossen hat, müsste eigentlich, auch wenn er in den Jahren vor 2004 nicht gekürzt hat, das Recht haben, auf der gemeisam schriftlich fixierten Energiepreisbasis zu bestehen.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von h.terbeck
Wer m.E. in all den Jahren keinen neuen Vertrag mit seinem Energieversorger geschlossen hat, müsste eigentlich, auch wenn er in den Jahren vor 2004 nicht gekürzt hat, das Recht haben, auf der gemeisam schriftlich fixierten Energiepreisbasis zu bestehen.
--- Ende Zitat ---

Unverständlich.

Bei grundversorgten Kunden soll es durch widerspruchslose Hinnahme von einseitigen Preisänderungen und vorbehaltlose Zahlung auf Verbrauchsabrechnungen im laufenden Vertragsverhältnis  nach Vertragsabschluss Preisneuvereinbarungen gegeben haben, nicht minder bei Sondervertragskunden, wenn nur bestimmte Preisänderungsklauseln wirksam einbezogen worden seien (vgl. BGH VIII ZR 246/08 Rn. 57 ff.), im übrigen widersprochene Preisänderungen jedenfalls der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen mit der möglichen Folge, dass sie billig und somit von Anfang an verbindlich waren, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Bei Kunden, die aufgrund von Verträgen außerhalb der Grundversorgung beliefert werden und bei denen keine oder keine wirksamen Preisänderungsklauseln wirksam einbezogen wurden (§§ 305, 307 BGB), soll hingegen immer noch der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis vereinbart und verbindlich sein und zwar deshalb, weil der Versorger berechtigt war und ist, solch einen Vertrag durch ordnungsgemäße Kündigung innerhalb überschaubarer Frist zu beenden (BGH, aaO., LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 218/09). Bei Vertragsabschluss zu Beginn der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts soll der dabei vereinbarte Preis weiterhin Gültigkeit besitzen können (LG Bonn, aaO.).

Jeder Einzelfall bedarf also einer gesonderten Betrachtung und Würdigung.


--- Zitat ---Original von h.terbeck
Da die großen Vier keine Mühen scheuen, ihre Energiepreise ganz nach Gusto zu gestalten, sei es durch Neue Namen oder unterjährig zu passenden Zeiten mit fiktiven Zählerständen, stellt sich (viell. zum wiederholten Male) die Frage, warum wir Verbraucher nicht die im ersten Liefervertrag (bei Wohnungs- oder Hausbezug) vereinbarten und gemeinsam mit dem Energieversorger unterschriebenen Verträge hinsichtlich des Energiepreises Gas bzw. Strom als anerkannte Preisgrundlage feststellen und danach die Jahresrechnungen korrigieren, auch unter Hinweis auf die festzustellende Billigkeit der Energiepreise..
--- Ende Zitat ---

Die wenigstens Kunden verfügen über unterschriebene Energielieferungsverträge und auch schriftliche Verträge könnten Grundversorgungsverträge sein, § 2 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV/ AVBEltV bzw. GasGVV/ StromGVV.

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
........ mit der möglichen Folge, dass sie billig und somit von Anfang an verbindlich waren, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

--- Ende Zitat ---
@h.terbeck, so ist das mit der Billigkeit beim Haushaltsgas, quasi befindet sich die Nichtigkeit oder Wirksamkeit im schwebenden Zustand. Der Zustand muss rechtzeitig vor der Verjährung (beendet) gezündet werden.  Für wen es dann knallt steht in den Sternen..  ;)

Didakt:

--- Zitat ---Original von PLUS

Für wen es dann knallt steht in den Sternen..
--- Ende Zitat ---

Fürwahr! Ob man es glauben will oder nicht. Alles ist möglich! :rolleyes:

userD0010:
RR-E-ft
\"Die wenigstens Kunden verfügen über unterschriebene Energielieferungsverträge und auch schriftliche Verträge könnten Grundversorgungsverträge sein, § 2 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV/ AVBEltV bzw. GasGVV/ StromGVV. \"

Vor mir liegt, u.a. der sog. GAS-SONDERVERTRAG zwischen der RWE Energie AG Essen und mir vom 01. Aug. 1990, gegenbestätigt durch die RWE Emergoe AG. Betriebsverwaltung Nike Osnabrück am 23. Aug. 1990.
Darin ist der Gaspreis (Nettopreis) mit 3,3 Pfennig je kWh bei einem Betriebsbrennwert von 10 kWh je m3.
Der Leistungspreis ist mit 20,00 DM je Monat angegeben.
Zum Gaspreis verweist man auf Ziff. 3 der Bedingungen.
Umseitig dieses Vertrages sind die Bedingungen des Gas.Sondervertrages bezeichnet und unter Ziff. 3 findet sich folgendes:
\"Der Gaspreis (Nettopreis) setzt sich aus einem Leistungspreis für die bereitgestellte Stundenleistung gem. Ziff. II des Vertrages und einem Arbeitspreis zusammen. Die bei Inkrafttreten des Vertrages geltenden Preise setzen voraus, dass das Gas mit der für die unter Ziff. I aufgeführten Gasgeräte normalen Benutzungsstruktur abgenommen wird.  
Unter Ziff. 4 der Bedingungen heisst es:
\"Die RWE Energie ist berechtigt, die Preise zu ändern, wenn sich die für die Gaspreisbildung maßgebenden Faktoren, insbesondere der Einkaufspreis, ändern. Änderungen der Preise und Bedingungen werden rst nach öffentlicher Bekanntgabe in der ortlichen Tagespresse wirksam.\"

Für die Strombelieferung liegt mir mit gleichem Datum eine Ummeldung vom vorherigen Strombezieher mit der Bezeichnung Sondervertrag vor, ebenfalls vom Außendienstmitarbeiter der RWE unterschrieben.

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