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Autor Thema: LG Bonn: Rückerstattungsanspruch der Gaskunden auch ohne Widerspruch  (Gelesen 13499 mal)

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Offline RR-E-ft

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LG Bonn: Rückerstattungsanspruch der Gaskunden auch ohne Widerspruch

Zitat
Das Besondere an dem aktuellen Gerichtsurteil des Bonner Landgerichts ist, dass auch die Kunden zu viel gezahltes Geld zurückbekommen können, die keinen Widerspruch gegen die Preiserhöhung eingereicht hatten. Das sagte uns der Rechtsanwalt der beiden Kläger, Norbert Häger, im Radio Euskirchen-Interview.

Schlappe für die Regionalgas

Ebenso entscheidet das LG Köln in Berufungsverfahren der AggerEnergie.

Steht zu hoffen, dass die neuen Entscheidungen bald der Entscheidungssammlung zur Verfügung stehen.

Warum sich der Geschäftführer darüber verwundert zeigt, dass den Kunden auch ohne Widerspruch ein bereicherungrechtlicher Rückerstattungsanspruch zusteht,  ist nicht ersichtlich. Regionalgas hat insoweit rechtsgrundlose Zahungen der Kunden erhalten oder solche gar von den Konten der betroffenen 58.000 Vertragskunden, möglicherweise sogar noch nach der BGH- Entscheidung zur Regionalgas Euskirchen,  eingezogen.

Offline bolli

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LG Bonn: Rückerstattungsanspruch der Gaskunden auch ohne Widerspruch
« Antwort #1 am: 10. November 2010, 13:47:01 »
Ich will ja kein Salz in die Wunde streuen, aber nach der Forumulierung des VIII. BGH-Senats im Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 in Rd. 52
Zitat
Zitat:
Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. dazu auch unten unter II 1) und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksam-keit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht.
muss man in bestimmten Fallkonstellationen (Uraltverträge) wohl noch eher vorsichtig mit den Rückforderungsansprüchen agieren bzw. darf sich nicht zu sicher sein. Dieser Senat hat ja schon des öfteren gezeigt, dass er die Hintertüren (für die Versorger) öffnen kann.
Laut dem Bericht des Anwalts im Aggerenergie-Prozess sowie der Veröffentlichung will das LG Köln im Gegensatz zum LG Bonn aber wohl die Revision vor dem BGH zulassen. Ber.-Kammer LG Köln tendiert zug. Gaskunden

Edit:
Habe gerade im Radio gehört, dass das LG Bonn den Rückzahlungsanspruch auch bei Forderungen auf der Basis von 20 Jahre alten Verträgen mit dem Anfangspreis bejaht. Da bin ich mal auf das ausführliche Urteil gespannt und wette, dass die Regionalgas Nichtzulassungsbeschwerde erhebt.

Offline RR-E-ft

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LG Bonn: Rückerstattungsanspruch der Gaskunden auch ohne Widerspruch
« Antwort #2 am: 10. November 2010, 19:04:58 »
LG Bonn: Regionalgas muss zahlen

Zitat
Nach Ansicht der Bonner Richter bleibt es jetzt bei dem Gaspreis, der jeweils bei Vertragsunterzeichnung mit den Sonderkunden vereinbart wurde - auch wenn er lange schon zurückliegt. So muss ein klagender Kunde, der 1991 einen sogenannten Sondervertrag Regionalgas geschlossen hatte, nur den ursprünglich vereinbarten Gaspreis bezahlen: Laut Urteil bekommt er jetzt die zu viel gezahlten Gebühren zwischen Oktober 2005 und Dezember 2008 in Höhe von knapp 2000 Euro zurück (AZ: LG Bonn 5 S 218/09).

Laut Urteil können auch Kunden, die keinen Widerspruch gegen die einseitige Gaspreiserhöhung eingelegt haben, die zu viel gezahlten Gebühren von Regionalgas zurückfordern. Revision hat das Bonner Landgericht gegen die Entscheidung nicht zugelassen.

Da die Beschwer der Beklagten aus dem konkreten Urteil unter 20.000 EUR liegt, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen.


Zitat
Weitere 100 Klagen aus Euskirchen und dem Rhein-Sieg-Kreis liegen noch bei den Amtsgerichten, 50 weitere in der Berufungsinstanz.

Offline bolli

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LG Bonn: Rückerstattungsanspruch der Gaskunden auch ohne Widerspruch
« Antwort #3 am: 11. November 2010, 08:27:52 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Da die Beschwer der Beklagten aus dem konkreten Urteil unter 20.000 EUR liegt, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen.

Da kann man die Kunden der Regionalgas Euskirchen nur beglückwünschen, dass Sie nun ein rechtskräftiges, unanfechtbares Urteil haben, auf das SIE sich nun einmal berufen können bei ihren Rückzahlungsansprüchen. Sonst ist das ja eher eine Sache der Versorger, mit solchen Urteilen hausieren zu gehen..  :D

Aber wie das LG Köln zeigt, findet sich immer ein Gericht, dass den Weg zum BGH eröffnet, um das Thema zu behandeln, welches behandelt werden soll, auch wenn es der Regionalgas im ihrem konkreten Verfahren erstmal nicht weiterhilft.

@RR-EF-t
!!!
Kannte zwar §544 ZPO aber der Blick auf §26 Abs. 8 EGZPO war mir leider verstellt. Die regelmäßige methodische Gesetzesarbeit liegt doch schon einige Jahre zurück, was man an solchen Dingen immer wieder merkt.   ;)

Offline RR-E-ft

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LG Bonn: Rückerstattungsanspruch der Gaskunden auch ohne Widerspruch
« Antwort #4 am: 11. November 2010, 13:53:10 »
Niederlage für Regionalgas am LG Bonn

Zitat
Wie ein Gerichtssprecher bestätigte, können auch Regionalgaskunden von der Entscheidung profitieren, die keinen Widerspruch gegen die Preiserhöhungen eingelegt hatten. Wie bereits in erster Instanz das Euskirchener Amtsgericht, gaben jetzt auch die Richter der 5. Zivilkammer am Bonner Landgericht einem Kläger in der Berufungsverhandlung Recht, der 1991 einen Sondervertrag mit dem regionalen Anbieter abgeschlossen hatte.

Laut Urteil zahlte der Kläger für die Abrechnungen der Jahre 2005 bis 2008 insgesamt 1977,61 Euro zu viel. Dabei wurde der bei Vertragsschluss vereinbarte Arbeitspreis von 2,4 Cent pro Kilowattstunde zugrunde gelegt.

Denn - anders als das Amtsgericht, das bei der Berechnung von den 2005 gültigen 3,65 Cent ausgegangen war, da bis dahin kein Widerspruch vom Kunden gegen Erhöhungen eingelegt worden war - urteilte das Landgericht: Es gab seit Vertragsbeginn keine gültige Preisanpassung.

Der Grund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Dezember 2008 entschieden, dass die im Vertrag aufgeführte Preisanpassungsklausel (\"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt\") bei Sonderverträgen unwirksam ist.

Diese Formulierung sei bezogen auf den Umfang der Preisänderung nicht verständlich und benachteilige die Kunden deswegen unangemessen. Das Unternehmen hatte unter anderem damit argumentiert, dass eine solche Entscheidung gegen die Firma eine unzumutbare Härte darstelle. Denn die meisten Kunden sind Sondervertragskunden.

Dem folgten die Richter nicht: Aufgrund des jahrelangen Rechtsstreits sei das Risiko von Rückforderungen bekannt gewesen. Dieses hätte durch Kündigungen der Sonderlieferungsverträge vermieden werden können.

Da die Richter eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen haben, bleibt dem Gasanbieter jetzt nur noch als letzte Möglichkeit - um eine höchstrichterliche Entscheidung beim BGH zu bekommen - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen.

Auch in einem zweiten der insgesamt etwa 50 vorliegenden Berufungsverfahren bezüglich der umstrittenen Preiserhöhungen war der Kunde mit seiner Klage erfolgreich. Die Bonner Richter sehen die grundlegenden Fragen als beantwortet an.

In den Augen der Richter kommt es im Fall einer unwirksamen Klausel nicht zwingend auf einen Widerspruch an. Zudem sei in der Tatsache, dass weiter Gas bezogen wurde, keine Zustimmung des Kunden zu einer Erhöhung zu sehen. Allerdings gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. (Az: LG Bonn 5 S 218/09; 5 S 3/10)

Die zitierten Entscheidungen befinden sich wohl auf einer Linie mit OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart.

Nicht zu erwarten, dass Regionalgas die Urteile nun auf ihren Seiten veröffentlichen wird. Immerhin um ein Amtsgerichtsurteil aus 2005- welches die Billigkeitskontrolle ausschloss - hatte das Unternehmen großen Wirbel gemacht, ohne zu erkennen, wie richtig es war, dass keine Billigkeitskontrolle erfolgte. Nur eben aus anderen Gründen...  ;)

Offline RR-E-ft

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LG Bonn: Rückerstattungsanspruch der Gaskunden auch ohne Widerspruch
« Antwort #5 am: 11. November 2010, 18:01:19 »
Wir haben das Urteil LG Bonn vom 03.11.10, Az. 5 S 218/09 vorliegen. Großen Dank  an den Kollegen für die schnelle Übersendung.
Es wird umgehend in die Urteilssammlung eingestellt.

Im konkreten Fall hatten die Kunden bereits 2005 erklärt, dass die weiteren Zahlungen nur noch unter Vorbehalt erfolgen.
Regionalgas soll den Kunden zudem schriftlich mitgeteilt haben, sie werde alle Abrechnungen von sich aus abändern, wenn sich aus der Rechtsprechung etwas zur Unwirksamkeit der Gaspreisänderungen ergeben sollte.

Diese Fallkonstellation dürfte sehr viele Widerspruchskunden der Regionalgas betreffen.

Offline RR-E-ft

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Offline RR-E-ft

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Offline bolli

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LG Bonn: Rückerstattungsanspruch der Gaskunden auch ohne Widerspruch
« Antwort #8 am: 15. November 2010, 08:00:18 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Regionalgas soll den Kunden zudem schriftlich mitgeteilt haben, sie werde alle Abrechnungen von sich aus abändern, wenn sich aus der Rechtsprechung etwas zur Unwirksamkeit der Gaspreisänderungen ergeben sollte.

Diese Fallkonstellation dürfte sehr viele Widerspruchskunden der Regionalgas betreffen.
Leider aber wohl nicht so viele Kunden anderer Unternehmen. Im Oberbergischen hat z.B. die Aggerenergie seinerzeit 2005 über die Presse mitgeteilt, man müsse keinen Widerspruch einlegen um mit den Widerspruchskunden gleichbehandelt zu werden (wohl um der Flut der Widersprüche Herr zu werden), was ihnen nun schon mal \"auf die Füße gefallen\" ist. Aber das ist halt was anderes als \"neue Abrechnung erstellen\".

Man sieht, viele Fälle haben ihre Besonderheiten, die es herauszufinden aber auch herauszuheben gilt, um die Erfolgschancen zu optimieren.

Offline derwahrepetz

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LG Bonn: Rückerstattungsanspruch der Gaskunden auch ohne Widerspruch
« Antwort #9 am: 15. November 2010, 10:46:46 »
sorry, das ich jetzt mal etwas naiv frage:

wie soll man als Kunde jetzt reagieren???

Ich habe damals keinen Widerspruch eingelegt, soll man nun einfach mit einem Musterschreiben der Verbraucherzentrale reagieren oder doch besser direkt einen Anwalt einschalten?

Fühle mich im moment ein wenig hilflos....

Offline bolli

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LG Bonn: Rückerstattungsanspruch der Gaskunden auch ohne Widerspruch
« Antwort #10 am: 15. November 2010, 12:55:02 »
Zitat
Original von derwahrepetz
sorry, das ich jetzt mal etwas naiv frage:

wie soll man als Kunde jetzt reagieren???

Ich habe damals keinen Widerspruch eingelegt, soll man nun einfach mit einem Musterschreiben der Verbraucherzentrale reagieren oder doch besser direkt einen Anwalt einschalten?

Fühle mich im moment ein wenig hilflos....
Da wird Ihnen ein Musterschreiben eher nicht weiterhelfen, da die Zeit ziemlich knapp wird. Wie erwähnt, verjähren am 31.12.2010 wieder einige Ansprüche. Wenn Sie nun erstmal ein \"normales\" Rückforderungsschreiben mit Fristsetzung, welbst wenn es nur 14 Tage sind, schicken, wird bei einer abschlägigen Antwort oder (was ich vielmehr vermute) gar keiner Antwort die Zeit für eine rechtzeitige Klageerhebung knapp.

Für letztere werden Sie wohl einen Anwalt benötigen, was aber kein Problem darstellen sollte. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese in der Regel die Kosten, so denn überhaupt welche FÜR SIE ansfallen. Denn im Falle einer positiven Entscheidung über Ihrre Rückforderungsklage muss die Regionalgas die Kosten für Ihre Rechtsvertretung übernehmen.


Übrigens, was von \"angemessenen\" Preisen zu halten ist, äußert die Regionalgas in diesen Aussagen:

Zitat
Regionalgas Euskirchen: Kunden sollten Ansprüche geltend machen
\"Eventuell müssen wir jetzt höhere Rückstellungen bilden\", sagte Friedl. Das wirke sich dann auf die Ausschüttung aus. Im vergangenen Jahr hatte Regionalgas 9 Millionen Euro an seine Eigentümer - die Städte Euskirchen (50 Prozent), Rheinbach (4 Prozent) und Bornheim (3 Prozent) sowie die Rhenag (43 Prozent) ausgeschüttet.
Na, das nenn ich doch mal eine preisgünstige Versorgung, wo man trotzdem noch 9 Mio. Überschuss erwirtschaftet. Da hebt\'s einem den Hut hoch. Aber immerhin bleiben ja über 50% dieses Überschusses bei den Gemeinden, was bei anderen Versorgern ohne kommunale Beteiligung noch nicht mal der Fall ist.

Zitat
Regionalgas Euskirchen: Kunden sollten Ansprüche geltend machen
Das Geld werde unter anderem zur Finanzierung des Nahverkehrs benötigt, sagte Friedl.
Die Frage der Quersubventionierung wurde auch schon mehrfach gestellt. Warum soll ich als Gaskunde den Nahverkehr, die Schwimmbäder oder die Parkplatzbewirtschaftung subventionieren, der Ölkunde lacht sich aber ins Fäustchen. Dann bitte Steuern, die ALLE Einwohner einer Gemeinde zahlen müssen.

Offline RR-E-ft

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LG Bonn: Rückerstattungsanspruch der Gaskunden auch ohne Widerspruch
« Antwort #11 am: 15. November 2010, 14:08:47 »
Die erfreulichen Entscheidungen des LG Bonn wurden erstritten durch die Kollegen  Häger Rechtsanwälte, Euskirchen.

Dort ist man mit der Materie mithin bestens vertraut.

Offline PLUS

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LG Bonn: Rückerstattungsanspruch der Gaskunden auch ohne Widerspruch
« Antwort #12 am: 15. November 2010, 14:34:37 »
Zitat
Original von bolli
............
Die Frage der Quersubventionierung wurde auch schon mehrfach gestellt. Warum soll ich als Gaskunde den Nahverkehr, die Schwimmbäder oder die Parkplatzbewirtschaftung subventionieren, der Ölkunde lacht sich aber ins Fäustchen. Dann bitte Steuern, die ALLE Einwohner einer Gemeinde zahlen müssen.

Ja warum(?!) Was Energieverbraucher so alles finanzieren... Die Quersubventionierung fängt beim steuerlichen Querverbund an!

Hier ein passendes Urteil von der Steuerrechtsfront zu Verrechnungspraxis - Stichwort Querverbund:  FG Düsseldorf, 6 K 2990/07 K

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LG Bonn: Rückerstattungsanspruch der Gaskunden auch ohne Widerspruch
« Antwort #14 am: 21. Dezember 2010, 13:50:43 »
Wenn es um Rückforderungsansprüche geht, die zum Ablauf des 31.12.10 zu verjähren drohen, bringt ein Schreiben an den Versorger gar nichts.

Anmeldung von Rückforderungsansprüchen beim Versorger hemmt die Verjährung nicht!

Entscheidend für die Hemmung der Verjährung ist die gerichtliche Geltendmachung bis 31.12.2010 entweder durch Klage oder Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids.

 

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