WBM bieten Vergleich anDie WBM hatten wie viele andere Energieversorger auch in ihren Verträgen eine rechtsunwirksame Preisanpassungsklausel verwendet. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs verzichteten die WBM zunächst auf Preiserhöhungen und boten allen Kunden neue Verträge an. Denjenigen, die rechtzeitig Widerspruch eingelegt hatten, standen für die nicht verjährte Zeit von drei Jahren Erstattungen zu.Nach RP-Informationen aus dem Aufsichtsrat des mehrheitlich städtischen Energieversorgers war den Verantwortlichen klar, dass sie juristisch keine Chance hatten, an der Zahlung vorbeizukommen. Gleichwohl boten sie ihren betreffenden Kunden als Vergleich an, etwa die Hälfte der Forderung ohne Rechtsstreit – sozusagen freiwillig – zu zahlen. Offenbar verzichteten fast alle Angeschriebenen auf die Hälfte der ihnen zustehenden Erstattung, weil sie einen langwierigen Rechtsstreit mit den WBM scheuen. Darauf hatte der Energieversorger spekuliert und sparte auf diese Weise geschätzte 25 000 Euro. Ihre Vergleichspartner wurden schriftlich zum Stillschweigen verdonnert.
Womöglich richteten die WBM die Vergleichsangebote nur an sog. Widerspruchskunden. Für Erstattugsansprüche kommt es im Falle unwirksamer Klauseln auf Widersprüche jedoch regelmäßig gar nicht an, wie der BGH entschieden hatte [BGH VIII ZR 246/08].