Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EuGH Urt. v. 21.03.13 C-92/11 (VZ NRW gegen RWE Vertrieb) - BGH VIII ZR 162/09  (Gelesen 47949 mal)

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Offline RR-E-ft

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Als Konsequenz aus dem BGH- Urteil vom 31.07.13 Az. VIII ZR 162/09 zur Unwirksamkeit von AGB-Preisänderungsklauseln in Energielieferungsverträgen kündigen die Versorger tausende Sonderverträge (Strom/ Gas) zum 31.12.13:

http://muehlhausen.thueringer-allgemeine.de/web/lokal/leben/detail/-/specific/Kunden-fuehlen-sich-von-Stadtwerken-zu-neuen-Stromvertraegen-gedraengt-483228951

http://www.wz-newsline.de/lokales/wuppertal/post-von-den-wsw-die-stadtwerke-stellen-tausende-gasvertraege-um-1.1437309

Offline RR-E-ft

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Der Nachrichtendienst des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) informiert zutreffend darüber, welche (Norm-) Sonderverträge von dem Urteil des BGH betroffen sind.

http://www.zfk.de/politik/artikel/berichtigung-zu-printartikel-verwirrendes-urteil.html

Zitat
Der Bundesgerichtshof hatte Ende Juli rechtskräftig geurteilt, dass Preisänderungsklauseln in Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung unwirksam sind, wenn sie ausschließlich auf die Regeln in der alten "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (ABVGasV) verweisen oder diese übernehmen. Nach dem  „VKU-Nachrichtendienst“  ist das Urteil – richtig zitiert – auch auf Normsonderkundenverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung übertragbar, soweit diese in ihren AGB auf die alte ABVEltV oder auf die heutigen Gas- und Strom-Grundversorgungsverordnung Bezug nehmen. Das Urteil gilt aber nicht für Preisänderungen in der Grundversorgung, teilt der VKU mit. Diesen Eindruck vermittelte aber die in der ZfK abgedruckte Satzverkürzung, die zudem versehentlich dem VKU-Bereichsleiter Recht, Herrn Andreas Seifert, zugesprochen wurde.
« Letzte Änderung: 17. Oktober 2013, 12:55:57 von RR-E-ft »

Offline uwes

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Ich sehe die Fristenlösung als europarechtswidrig an.
Zumindest kann der VIII. Zivilsenat diese nach der erneuten Entscheidung des EuGH nicht mehr ohne eine erneute Vorlage anwenden.
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18522.msg111900.html#msg111900
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline uwes

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Ich sehe die Fristenlösung als europarechtswidrig an.
Zumindest kann der VIII. Zivilsenat diese nach der erneuten Entscheidung des EuGH nicht mehr ohne eine erneute Vorlage anwenden.
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18522.msg112258.html#msg112258
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