Energiepreis-Protest > Pfalzgas Frankenthal

Urteile LG Landau vom 28.10.2010

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DieAdmin:
Das Urteil OLG Zweibrücken v. 14.11.11 - Az: 7 U 177/10

nun in der Entscheidungssammlung:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2913/

mathaub:
die Urteile sind nunmehr online abrufbar, ebenfalls die Diskussion im Forum des Bundes der Energieverbraucher hierzu.

Nachfolgend eine Übersicht:

1.
Wer einen Altvertrag hat, bspw. der Pfalzwerke AG zur Gasversorgung: diese haben keine wirksam einbezogene Preisänderungsbefugnis.

Folge: alle Preisänderungen seit diesem Zeitpunkt unwirksam, die Jahresrechnungen mindestens ab 2006 können mit dem Altpreis berechnet werden und die Differenz zurückverlangt werden.
Grenze: Altpreisbasis 2000, weiter sollte man nicht zurückgehen, sonst nehmen die Gerichte eine Anpassung vor.
Verjährung: noch nicht endgültig geklärt, weil bisher in den Verfahren noch nicht ausreichend problematisiert. Vorläufig hat sich das OLG auf den Standpunkt gestellt, nur die dreijährige Regelfrist anzuwenden. Dies würde bedeuten,
daß Rückforderungsansprüche aus Jahresrechnungen aus 2008 zum 31.12.2011 verjähren. Vorsicht: Dies war der Zeitraum mit dem höchsten Preisunterschied und damit sind das die höchsten Rückforderungsansprüche.

2.
Wer einen alten Pfalzgasvertrag hat bis 2006: es gab auch darin keine wirksam einbezogene Preisänderungsbefugnis.

Folge: es gilt das oben Gesagte.

3.
Aktuelle Verträge aus den Jahren 2007-2010 haben ebenfalls eine unwirksame Preisänderungsklausel. In diesen Fällen hat die Pfalzgas GmbH eine eigenständige vertragliche Preisänderungsklausel zu formulieren versucht.

Folge: alle Preisänderungen nach dem Zeitpunkt der Unterschrift sind unwirksam.
Aber: wurde der Neuabschluß zu einem Zeitpunkt getätigt, als das Preisniveau hoch war, bringt die unwirksame Preisänderungsklausel nicht viel, erst wieder ab Zeitpunkten, zu den dieses Preisniveau überstiegen wird.

4.
Werden Rückforderungsansprüche geltend gemacht, muß die Pfalzgas GmbH die Verträge kündigen und tut dies auch. Meist geschieht dies mit falscher Frist aus der AVBGasV mit 4 Wochen. Diese ist falsch, da die AVBGasV ja nicht wirksam einbezogen ist (für Vertragsfälle bis 2007 ist dies hinsichtlich der Kündigungsfrist rechtssicher).

Folge: der restliche Vertragszeitraum von 6 Monaten Kündigungsfrist analog § 624 BGB ist ein Zeitraum, in dem die Versorgerin zum Altpreis versorgen muß.
In dieser Zeit besteht Verrechnungsmöglichkeit auch mit älteren Rückforderungsansprüchen, die nicht mehr aktiv geltend gemacht werden können, weil nach Rechtsansicht des OLG (zur Zeit) verjährt.
Aber: auch hierüber wird die Pfalzgas GmbH in zahllosen Prozessen noch versuchen, ihren falschen Rechtsstandpunkt durchzusetzen.
Und: keine Sorge, es gibt mittlerweile - nach Jahren der Abschottung des Marktes - ausreichend Konkurrenzanbieter.

5.
gewerbliche Kunden und Großkunden: Auch diesen gegenüber als Sondervertragskunden muß der Hinweis auf die Einbeziehung der AVBGasV erfolgen zum Zwecke einseitiger Preisänderung.

Die AVBGasV muß wegen der erleichterten Einbeziehungsvoraussetzungen gegenüber Unternehmern zwar nicht körperlich übergeben werden,   
allerdings muß der Hinweis auf die dortige Preisänderungsbefugnis in § 4 AVBGasV deutlich und rechtsklar sein. Dies ist er nicht, so daß Unwirksamkeit nach § 307 BGB gegeben ist.

Aber: zu dieser Problematik sind eine Reihe von Prozessen anhängig. Das OLG wird im Laufe des nächsten halben Jahres sich hierzu äußern müssen.
Und: in den Fällen , in denen weder der Kunde noch die Pfalzgas GmbH einen Vertrag und damit überhaupt einen Einbeziehungstatbestand nachweisen können, fehlt auf jeden Fall die einseitige Preisänderungsbefugnis

6.
Gleiches gilt für Gebietskörperschaften mit ihren Versorgungsstellen: in den meisten Fällen gibt es zu den Anschlussstellen der Gemeinden gar keine Verträge! Damit keine Preisänderungsbefugnis für die Pfalzgas GmbH.

7.
Für den Gerichtsbezirk des OLG Zweibrücken gilt dies für alle dort versorgenden Gasunternehmen, insb. für Thüga GmbH, deren Vertragskonstellationen ähnlich denen der Pfalzgas GmbH sind.
Nur hat die Thüga Energie GmbH bis heute nicht geklagt, trotz erheblichen Widerstandes der Versorgungsnehmer. Ebenso für alle Stadtwerke, sofern Normsonderkundenverhältnisse zumindest gegeben waren.


Jeder Versorgungsnehmer sollte daher so schnell wie möglich handeln!

26.11.2011
mathaub

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