Original von h.terbeck
Vor mir liegt, u.a. der sog. GAS-SONDERVERTRAG zwischen der RWE Energie AG Essen und mir vom 01. Aug. 1990, gegenbestätigt durch die RWE Emergoe AG. Betriebsverwaltung Nike Osnabrück am 23. Aug. 1990.
Darin ist der Gaspreis (Nettopreis) mit 3,3 Pfennig je kWh bei einem Betriebsbrennwert von 10 kWh je m3.
Der Leistungspreis ist mit 20,00 DM je Monat angegeben.
Zum Gaspreis verweist man auf Ziff. 3 der Bedingungen.
Umseitig dieses Vertrages sind die Bedingungen des Gas.Sondervertrages bezeichnet und unter Ziff. 3 findet sich folgendes:
\"Der Gaspreis (Nettopreis) setzt sich aus einem Leistungspreis für die bereitgestellte Stundenleistung gem. Ziff. II des Vertrages und einem Arbeitspreis zusammen. Die bei Inkrafttreten des Vertrages geltenden Preise setzen voraus, dass das Gas mit der für die unter Ziff. I aufgeführten Gasgeräte normalen Benutzungsstruktur abgenommen wird.
Unter Ziff. 4 der Bedingungen heisst es:
\"Die RWE Energie ist berechtigt, die Preise zu ändern, wenn sich die für die Gaspreisbildung maßgebenden Faktoren, insbesondere der Einkaufspreis, ändern. Änderungen der Preise und Bedingungen werden rst nach öffentlicher Bekanntgabe in der ortlichen Tagespresse wirksam.\"
Für die Strombelieferung liegt mir mit gleichem Datum eine Ummeldung vom vorherigen Strombezieher mit der Bezeichnung Sondervertrag vor, ebenfalls vom Außendienstmitarbeiter der RWE unterschrieben.
@h.terbeck
Möglicherweise gehören Sie zu den
wenigsten Kunden, von denen ich gerade die Rede führte.
Vor
mir liegt u.a. ein leckeres Stück Käse, dazu feines Besteck...

(Interessiert eigentlich keinen und ich würde für gewöhnlich auch nicht öffentlich darüber schreiben.)
Ersichtlich können alle zu einem bestimmten Zeitpunkt
Unterschiedliches/ Verschiedenes vorliegen haben.
Da beschreiben Sie nun
Ihren Einzelfall eines Gas- Sondervertrages mit einbezogener
besonderer Preisänderungsklausel, über deren Unwirksamkeit sich schwerlich streiten lässt, und
eines Strom- Sondervertrages, zu dem die Einbeziehung einer Preisänderungsklausel nicht ersichtlich ist.
Das
mag Ihr Einzelfall sein.
Sie halten ihn wohl jedenfalls dafür.
Möglicherweise ist es nicht Ihr Fall, weil möglicherweise gerade bei Ihnen später übersandte wirksame AGB doch
zwischenzeitlich nachträglich wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (womit sich der BGH am 17.11.10 zu Az. VIII ZR 162/09 zu befassen hat).
Andere Kunden mögen auch Sondervertragskunden sein und keinen schriftlichen Vertrag bzw. Vertrag in Textform vorweisen können (so ausdrücklich BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27).
Wiederum andere Kunden mögen einen schriftlichen Vertrag oder einen Vertrag in Textform haben und gleichwohl grundversorgte Kunden sein.
Auch bei den Sondervertragskunden ohne schriftlichen Vertrag bzw. Vertrag in Textform kommt es darauf an, ob eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde und ob diese selbst wirksam ist. Unter Umständen soll es auch bei diesen auf erfolgte Widersprüche ankommen. (vgl. BGH VIII ZR 246/08].
Und deshalb kommt es immer auf den konkreten
Einzelfall an.
Angemerkt sei, dass da wo es in einem Sondervertrag kein wirksam einbezogene oder aber eine einbezogene unwirksame Klausel gibt, auch ohne Widerspruch gegen einseitige Preisänderungen gerade nicht auf die
Billigkeit der Energiepreise ankommen soll (vgl. BGH VIII ZR 246/08 Rn. 59).
Deshalb wenig nachvollziehbar:
Original von h.terbeck
stellt sich (viell. zum wiederholten Male) die Frage, warum wir Verbraucher nicht die im ersten Liefervertrag (bei Wohnungs- oder Hausbezug) vereinbarten und gemeinsam mit dem Energieversorger unterschriebenen Verträge hinsichtlich des Energiepreises Gas bzw. Strom als anerkannte Preisgrundlage feststellen und danach die Jahresrechnungen korrigieren, auch unter Hinweis auf die festzustellende Billigkeit der Energiepreise.
Gemeint sein können wohl auch nur Verbraucher, die
Gleiches vorliegen haben. Oder sind es etwa
wir alle?