Original von Glühbirnchen
in der Ratenvereinbarung steht drin, dass:
Wichtig: sollte eine Zahlung nicht erfolgen, ist die Ratenzahlung hinfällig und die Restforderung von Ihnen sofort zu zahlen.
Wenn das so vereinbart wurde, handelt es sich um eine Gesamtfälligkeitsklausel. Diese könnte jedoch, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, unwirksam sein, da nicht auf ein Vertretenmüssen des Schuldners abgestellt wird, diesem nicht der Nachweis verbleibt, dass er die unterlassene Zahlung nicht zu vertreten hatte.
Für die Einhaltung der vereinbarten Ratenzahlungen zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen ist der Schuldner selbst verantwortlich. Waren Zahlungstermine konkret vertraglich vereinbart, konnte Verzug ohne Mahnung eintreten.
Bestehen mehrere offene Forderungen etwa aus laufendem Energiebezug weitere Abschläge und Rechnungsbeträge muss bei der Zahlung eines Ratenbetrages angegeben werden, dass es sich bei der zahlung um eine Ratenzahlung zur Ratenzahlungsvereinbarung handeln soll, § 366 Abs. 1 BGB.
Fehlt diese Verrechnungsbestimmung des Schuldners für eine Zahlung an den Gläubiger, kann dieser grundsätzlich gem. § 366 Abs. 2 BGB die Verrechnung vornehmen.
Mit einem Kontokorrent hat das schlicht und ergreifend überhaupt nichts zu tun.