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Autor Thema: Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB  (Gelesen 88168 mal)

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Offline tangocharly

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #240 am: 17. Oktober 2011, 21:35:36 »
Zitat
@RR-E-ft
Bleiben wir also bei der Billigkeitskontrolle in der Grundversorgung.
 
 Das Problem nicht verursachungsgerechter Kostenschlüsselung in der Kostentstellen- und Kostenträgerrechnung ist gewiss nicht neu (vgl. Fricke, Energiedepesche Sonderheft Nr. 1, April 2006, S. 18].
 Es besteht schon immer und betrifft v.a. sog. Verwaltungsgemeinkosten bzw. Overheadkosten, wofür es schon keines Konzernverbundes bedarf.

Dieses Problem der \"verursachungsgerechten Kostenschlüsselung\" kann man dann in Entscheidungen, wie sie von mit Billigkeitsprüfungen befassten Amtsgerichten begründet werden, nachlesen wie folgt:

Zitat
bb.
Dass die Klägerin den Anstieg der Gasbezugskosten nicht anderweitig durch Einsparungen innerhalb der Sparte kompensieren konnte, wurde von den sachverständigen Zeugen G. und F. ebenfalls schlüssig damit begründet, dass zum einen nach Gründung der Klägerin im Jahr 2004 in der Folgezeit weitere Personen eingestellt worden seien, weshalb die Personalkosten zunächst angestiegen seien. Auch eine gewisse Reduzierung der sonstigen Kosten der Klägerin bei dem Netzentgelt bis zum Ende des Jahres 2008 führte insgesamt nicht zu einer Kostenkompensation für die Klägerin, da für die Klägerin gleichzeitig Kostensteigerungenbei der EDV hinzu kamen infolge Systemumstellungen, die sich im Zuge der Liberalisierung des Gasmarktes ergeben haben.

cc.
Im Rahmen der Beweisaufnahme haben die vernommenen Zeugen auch schlüssig dargetan, dass eine gewisse zeitliche Verzögerung bei der Weitergabe von Preissenkungen oder Preiserhöhungen über die Modifikation der Abgabepreise an den Kunden infolge betriebswirtschaftlicher Notwendigkeitennicht zu vermeiden ist.
Dies hängt nach den plausiblen Angaben des Zeugen F. zunächst damit zusammen,
dass der Gaspreis, speziell der Arbeitspreis für den Gasbezug der Klägerin, an den Preis für leichtes Heizöl gekoppelt ist und die Klägerin zum Zeitpunkt der Kalkulation des Abgabepreises nicht vollständig sicher feststellen kann, wie sich der Gasbezugspreis bis zum Stichtag der Umstellung des Gasabgabepreises entwickeln wird, da die hierfür erforderlichen Daten über die Erhöhung des Ölpreises des Statistischen Bundesamtes erst zwei Wochen vor Inkrafttreten des neuen Bezugspreises veröffentlicht werden. Die Klägerin muss jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt über eine Änderung der Gasabgabepreise entscheiden, da intern bei der Klägerin ein Vorlauf von vier Wochen benötigt wird, um die Verwaltung auf die neusten Absatzpreise anzupassen.


Hat hier wirklich eine Billigkeitskontrolle stattgefunden ?

Wurde gar nur nachgebetet, was die zitierten Zeugen an, von der Bedrohung durch Aufdeckung allgegenwärtiger Geschäftsgeheimnisse, ins geheimnisvolle, propädeutisch verdrehten Geschehensabläufen präsentiert haben. Gleichsam Unterweisung septem artes liberales.

Hat sich dieses Amtsgericht auch nur irgend eines konkreten Faktums angenommen und sich dieses zu Gemüte geführt ?  

Und ganz abgesehen davon, woher bezog dieses Amtsgericht sein Fachwissen, welches es in die Lage versetzt hat, auch nur eine einzige betriebswirtschaftlich aufgeworfene Frage im Rahmen der Bestimmungen gem. § 1 Abs. 1 und 2 Abs.1 EnWG verbunden mit gebotener Fragestellungen nach \"verursachungsgerechten Kostenschlüsselungen\" juristisch sauber zu beantworten ?
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Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #241 am: 18. Oktober 2011, 12:35:42 »
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die Billigkeitskontrolle dann zu erfolgen hat, wenn dem Versorger überhaupt ein einseitiges Preisanpassungsrecht zusteht und er gleichermaßen zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden verpflichtet ist (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 10 f.), die Preise nicht vereinbart wurden, sich der Kunde auf Unbilligkeit beruft:

BGH, B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBV/ 5 GVV wirksam?

Wie dann die Billigkeitskontrolle konkret erfolgt, ist Sache des Tatrichters unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BGH Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 35, 39, 43).

Zitat
BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 39:

Eine auf eine Bezugskostensteigerung gestützte Preiserhöhung kann allerdings - wie die Revisionserwiderung zu Recht einwendet - unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315, Tz. 26). Unter diesem Gesichtspunkt müssen jedenfalls die Kostenbestandteile des Preissockels in die Beurteilung der Billigkeit der Preiserhöhung einbezogen werden, auch wenn dieser in seiner Gesamtheit, wie ausgeführt (oben unter 1), einer Billigkeitskontrolle entzogen ist (vgl. Dreher, ZNER 2007, 103, 107).

Der Preissockel setzt sich zumeist aus einem konkreten Grund- und  Arbeitspreis zusammen, so dass deren konkrete Kostenbestandteile und deren zwischenzeitliche Entwicklung ersichtlich werden müssen.

Hat der Versorger verschiedene Preise, so müssen diese sich denknotwendig unterschiedlich aus einzelnen Preis- und Kostenbestandteilen  zusammensetzen.

Offline tangocharly

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #242 am: 18. Oktober 2011, 18:01:52 »
Ein Preissockel, ganz egal ob er unter die Billigkeitskontrolle fällt oder ob nicht (siehe vorstehenden Beitrag) besteht aus bestimmten und konkreten Determinanten. Diese Determinanten fließen zwangsläufig in eine Preiskalkulation ein. Sie sind vorzutragen und zu beziffern sowie zu belegen (nachdem sie bereits vorsorglich und vorgreiflich durch Nichtwissen bestritten sind).

Es kommt deshalb im Einzelnen darauf an, ob die (noch geltend zu machenden und zu belegenden) Kosten in kalkulatorischer Hinsicht notwendig sind, einer rationellen Betriebsführung entsprechen, nach realistischen Umlageschlüsseln innerhalb der Kostenstellen der Klg. verteilt und nach anerkannten Methoden der Betriebswirtschaft berechnet worden sind. Es kommt darauf an, ob sich die Klg. bei ihren Ausgaben an objektiv notwendigen Kosten orientiert hat, die im Wettbewerb angesetzt werden könnten oder ob sie sich an im Monopol gewachsenen Kostenstrukturen mit eigenen Haustarifen, Kundenzeitschriften, Sponsoring etc. und daraus resultierenden Bedürfnissen orientiert. Es kommt ferner darauf an, ob durch Planungsfehler durch überdimensionierte Netze oder zu geringe Auslagenauslastung verursachte Kosten den Kunden der Klg. auferlegt werden dürfen.

Diese Determinanten müssen so konkret dargestellt werden, dass sie einem Sachverständigen zur Nachprüfung vorgelegt werden können. Weder von dem Bekl. noch von dem Gericht kann erwartet werden, dass bzw. ob diese nur dem Wissen der Klg. unterliegenden Daten bei der Preisbildung, unter energiewirtschaftsrechtlichen Kalkulationsgesichtspunkten, richtig umgesetzt wurden.

Dass dies nicht nur einfach mit Pauschalsätzen abgehandelt werden kann, hängt damit zusammen, dass nur die auf Grund besonderen Fachwissens des Sachverständigen getroffenen Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen Inhalt eines Gutachtens sein können, welche dessen Verfasser auf der Grundlage ihm vorgegebener Tatsachen zu treffen in der Lage ist. Die Feststellung dieser Tatsachen ist wegen des Grundsatzes der Beweisunmittelbarkeit (§ 355 ZPO) Aufgabe des Gerichts selbst.

Eine Geheimhaltung dieser Details (Anschlusstatsachen), die der Gutacher in der Sphäre einer Partei gewonnen hat vor der anderen Partei und dem Gericht ist mit dem Prinzip der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO), dem Anspruch auf rechtliches Gehör (§128 ZPO) und der Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) unvereinbar.

Die Feststellungsgrundlage der Anschlusstatsachen muss sich bereits aus dem Beweisbeschluss des Gerichts ersehen lassen.

Das Gericht muss sich von der Richtigkeit der Berechnungen überzeugen können und die beweisgegnerische Partei muss in der Lage sein, diese Überzeugungsbildung nach zu vollziehen.

Dabei soll die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier gerade dem Gericht das notwendige Sachwissen unterbreiten, um eine Beurteilungsgrundlage zu haben. Die Beurteilung energiewirtschaftsrechtlicher Kalkulationsgrundlagen setzt fachspezifisches Spezialwissen voraus.

Für diese Beurteilung stehen Gutachterpersönlichkeiten zur Verfügung, die über ausgewiesene Fachkenntnisse verfügen und deshalb die für deren Begutachtung und Fachkunde erheblichen Tatsachen fest zu stellen in der Lage sind. Dabei kann es sich um Vergleichswerte, technische Erfahrungssätze, etc. handeln. Diese Fakten und Erkenntnisse wird die Gutachterpersönlichkeit im Gutachten darzulegen haben, um den Parteien und dem Gericht zu ermöglichen, das Gutachten nachzuvollziehen und die Grundlagen des Gutachtens kritisch zu überprüfen.

Hiervon kann dann abgesehen werden, wenn das Gericht selbst über erforderliches Fachwissen verfügen sollte. Jedenfalls obliegt es schließlich dem Urteil, Existenz und Ursache des Fachwissens des Gerichts darzustellen.
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Offline RR-E-ft

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #243 am: 18. Oktober 2011, 19:52:49 »
Viele dieser Fragen stellen sich wohl dann nicht mehr, soweit der Versorger eine Vertriebsgesellschaft ist, die an einen Netzbetreiber Netznutzungsentgelte zu zahlen hat, welche ihrerseits behördlich genehmigt und öffentlich bekannt gegeben sind.

Dann sind diese Netzentgelte, die für alle Anbieter im Netzgebebiet gelten, nicht mehr weiter zu hinterfragen, weil sie für jeden Energiehändler im Netzgebiet quasi ein Datum darstellen.

Der Letzverbraucherpreis setzt sich dann aus den beim Netzbetreiber öffentlich bekannt gemachten Netzentgelten einschließlich Kosten der Messung und Abrechnung (§ 40  EnWG), den Bezugskosten, den Vertriebskosten und der Vertriebsmarge (Gewinnanteil des Vertriebs) zusammen.

Offline tangocharly

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Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #244 am: 18. Oktober 2011, 20:56:49 »
Wobei der Versorger nun nach § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG auch die genaue Belastung durch Konzessionsabgaben anzugeben hat.

Mal sehen, ob die bisherige Praxis der \"von-bis\" Angaben sich hier ändernd niederschlagen wird.


Wie man hört, soll die komplizierte Umstellung in Folge der Netzentflechtung erhebliche Mehrkosten an Personal, für Organisatorisches und für Schulungen nach sich gezogen haben. Schließlich muß man auch dem Netzbetreiber auf die Finger schauen, damit der Gaskunde nicht überfordert wird.
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