Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB  (Gelesen 88159 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline tangocharly

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.139
  • Karma: +5/-0
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #30 am: 07. November 2010, 16:36:42 »
Ob die Einbeziehung der GasGVV, insbesondere dann § 5 Abs. 2 GasGVV, dem Transparenzgebot genügen kann, muß und wird sich danach richten, ob dem Abnehmer bei Konfrontation mit diesen Bestimmungen (Kenntnis bei Vertragsschluß - § 305 Abs. 2 BGB), die Tragweite (Inhalt und Umfang) des hierin liegenden Preisanpassungsrechtes klar und deutlich wird.

Mit seiner Entscheidung vom 19.11.2008 (Az.: VIII ZR 138/07) hat der BGH in den Raum gestellt (wenn auch in der Endkonsequenz offen gelassen) dass eine Preiserhöhung auch nach Vergleichs- und/oder Marktpreisen vorgenommen werden könne (Az.: VIII ZR 138/07, Tz. 48 ff.). Zu den Kriterien hierzu, nämlich von welchen Faktoren eine solche Preisanpassung abhängig sein würde, hat er aber Stellung genommen. Nicht gesagt hat der BGH, dass diese Methode der Preisanpassung von vornherein ausscheide.

Wenn man dies berücksichtigt, dann kommt man zu folgenden Preisanpassungsmethoden:

(1) Kostenpreis;
(2) Marktpreis;
(3) Vergleichspreis.

Für das Transparenzgebot gem. § 307 BGB bedeutet dies, dass sich der Abnehmer, der sich schon vergeblich die Augen reibt, um in seinem Versorgungsvertrag die Parameter für eine Preisanpassung zu erkennen, damit konfrontieren lassen muss, dass sein Vertrag deshalb transparent sei, weil sich die zulässige Preisanpassungsmethode nach dem Kostenpreis richte.

Soll nun der Sonderabnehmer nicht besser gestellt werden, als der Tarifabnehmer, dann wäre nur konsequent, also für den Fall, dass man die Vergleichspreis-Anpassungsmethode auch von den Prinzipien der energiewirtschaftsrechtlichen Preisfindung (§ 1 u. § 2 EnWG) gedeckt ansieht, dies in den Sondervertrag zu übertragen, wenn man die komplette Einbeziehung der gesetzlichen AVB\'s für ausreichend erachtet.

Damit brächte § 5 Abs. 2 GasGVV für den Sonderabnehmer eine Klausel, welche nach ihrem Wortlaut zwei weitere Preisberechnungsmethoden beinhaltet (welche dann zulässig wären), ohne dass dies dem Abnehmer bei Lektüre der Klausel eindeutig erkennbar wird und dem Versorger die Möglichkeit gibt, jenseits des reinen Kostenpreises zu einer, und damit unangemessenen, Erhöhung des Preises zu gelangen.

Dass eine derartige Klausel das Transparenzgebot gem. § 307 BGB verletzen kann, hat der BGH bereits am 26.09.2007 (Az.: VIII ZR  143/06, Tz.: 31 f.)

Zitat
Tz. 31
Die Formulierung der Klausel schließt eine solche Berechnung der Abgeltungsquote jedenfalls nicht aus und gibt damit dem Vermieter zumindest die Möglichkeit, den Mieter auf eine unangemessen hohe Quote in Anspruch zu nehmen, ohne dass der Mieter dem unter Hinweis auf den Wortlaut der Klausel entgegen treten könnte. Das soll durch das nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich normierte Transparenzgebot verhindert werden. Es schließt das Bestimmtheitsgebot ein, nach dem die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden müssen, dass einerseits für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (BGHZ 165, 12, 21 f., m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die hier zu beurteilende Klausel aus den vorgenannten Gründen nicht.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #31 am: 08. November 2010, 13:02:33 »
Dem Klauselverwender darf durch eine Preisänderungsklausel nicht die Möglichkeit eröffnet werden, seinen Gewinnanteil am vereinbarten Preis nachträglich zu erhöhen.

Deshalb dürfen Preiserhöhungen nur im Umfang tatsächlich nachträglich gestiegener Kosten erfolgen und müssen Kostensenkungen ebenso über Preisanpassungen weitergegeben werden.

Deshalb kann und darf bei Preisanpassungsklauseln und für Preisänderungen in Sonderverträgen gerade nicht  auf Vergleichspreise oder Marktpreise abgestellt werden.

Steigt der Vergleichspreis oder Marktpreis - ohne dass sich die Kosten für den Versorger entsprechend erhöht haben - hätte eine entsprechende Preisänderunge eine Erhöhung des Gewinnanteils zur Folge. Eine Preisänderungsklausel ist nur dann zulässig, wenn sie die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils sicher ausschließt.

Auch bei der Ausübung des gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts darf der Gewinnanteil am Preis nachträglich nicht erhöht werden (BGH VIII ZR 138/07).

Deshalb kann insbesondere auch bei der Billigkeitskontrolle hinsichtlich der Änderung Allgemeiner Preise der Grundversorgung nicht auf einen Markt- oder Vergleichspreis abgestellt werden. Es kommt dafür vielmehr auf die zwischenzeitliche Änderung aller konkret preisbildenden Kostenfaktoren der besonderen Preiskalkulation der Allgemeinen Preise der Grundversorgung seit der vorhergehenden Tariffestsetzung an (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #32 am: 09. November 2010, 12:35:00 »
Zitat
Original von tangocharly
Wenn man dies berücksichtigt, dann kommt man zu folgenden Preisanpassungsmethoden:

(1) Kostenpreis;
(2) Marktpreis;
(3) Vergleichspreis.


Nein, zulässig ist nur (1) die Preisanpassung unter Berücksichtigung eigener Kosten.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #33 am: 09. November 2010, 13:03:51 »
Nach meinem Dafürhalten entspricht eine solche Preisänderungsklausel in Sonderverträgen auch unter Berücksichtigung der EU- Richtlinien nicht dem Transparenzgebot. Der Sondervertragskunde wird insbesondere nicht in die Lage versetzt, zu erkennen, wann und in welchem Umfange der Versorger zur Preisanpassung zugunsten des Kunden verpflichtet ist, was dem Versorger einen praktisch unkontrollierbaren Spielraum zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am vereinbarten Preis eröffnet. Um dies auszuschließen müsste der Kunde bereits die bei individuellem Vertragsabschluss zu Grunde liegende Preiskalkulation kennen. Diese kennt er jedoch gerade nicht.

Zudem gilt in Sonderverträgen das Preisspaltungsverbot des § 36 Abs. 1 EnWG nicht.

Preisänderungen in Sonderverträgen anhand der nachträglichen Kostenentwicklung nach individuellem Vertragsabschluss werden den Versorgern aus bekannten Gründen schon gar nicht möglich sein.

Es kann und darf dabei nämlich gerade nicht auf eine Kostenentwicklung seit Tarifveröffentlichung vor Vertragsabschluss abgestellt werden, sondern es muss in jedem Fall auf die Kostenentwicklung nach  Vertragsabschluss abgestellt werden, wobei wohl solche Kostenänderungen nicht berücksichtigt werden dürfen, die für den Versorger bei Vertragsabschluss bereits bekannt oder vorhersehbar waren.

In der Praxis existieren solche individuellen Kostenkalkulationen, auf die es dabei zwingend ankäme, wohl schon gar nicht.
Sie werden soweit ersichtlich nirgends abgebildet.

Offline Jagni

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 74
  • Karma: +0/-0
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #34 am: 10. November 2010, 00:03:50 »
@ RR-E-ft

Leider konnten mir Ihre Beispiele aus der sonstigen Rechsprechung nicht helfen, meine Sorge hinsichtlich eines wirksamen Verbraucherschutzes aufzulösen. Im Gegenteil, sie hat sich verfestig.

Die eindrucksvollen Beispiele von Entscheidungen, denen Klauseln zugrunde liegen, die alle im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit gebildet wurden und auch die passenden Begründungen dazu, warum sie gescheitert sind, machen schlagartig klar, wie stark der Verbraucherschutz durch die neue Systematik des BGH, oft auch als obiter dicta-Rechtsprechung oder Übernahmerechtsprechung bezeichnet, massiv eingebrochen ist. Mit ihr hat der VIII. Senat zu verstehen gegeben, wie mit dem weiten Spielraum des billigen Ermessens umzuspringen ist.

Die Systematik  hat sich in der Wirklichkeit der heutigen Rechtsprechung schon festgesetzt und sogar im gesamten Land bis in die AGB der Versorger hinein, die darauf gewartet haben, ihre Spuren hinterlassen. In absehbarer Zeit wird in allen Sonderverträgen das gesetzliche Preisänderungsrecht  prangen.  

Steht hinter diesem System inzwischen nicht schon der BGH in seiner Gesamtheit? Ist die Hoffnung auf die Anrufung des Großen Senats zerstoben? Ist der Kartellsenat zu der von ihm getragenen Rechtsprechung noch zu vernehmen?

Es wird kein Glanzpunkt für die deutsche Rechtsprechung sein, wenn eine Überprüfung durch den EuGR in Anspruch genommen werden muss, um im eigenen Land den Verbraucherschutz wieder ins Lot zu bringen.

Wenn ich anfänglich aus einem Gefühl heraus gesagt habe, dass ich nicht „Hosianna“ rufe, wenn mir der BGH unverhofft eine Billigkeitskontrolle in einem Sondervertragsverhältnis verschafft und damit übertüncht wird, welch ein Einbruch gleichzeitig der Verbraucherschutz erfährt, dann ist mir der Zusammenhang jetzt durch Ihren Anstoß richtig bewusst geworden.

Es mag ja sein, dass man dazu neigt, sich zu freuen, wenn einem etwas zuteil wird, hier beispielweise eine Billigkeitskontrolle. Aber Vorsicht! Wie bei einer Erbschaft kann das mit einem Haken verbunden sein. Und dieser Haken, um den es hier geht, ist darin zu sehen, dass  gleichzeitig den Versorgern ein wirksames Preisänderungsrecht, und zwar das gesetzliche, mit seinem billigen Ermessen durch „unveränderte“ Übernahme zugeteilt wurde. Beides, also die Verleihung einer Billigkeitskontrolle sowie die Verleihung eines einseitigen Preisbestimmungsrechts ist nur gelungen, durch die Implantation einer Rechtsvorschrift aus dem Tarifrecht der Grundversorgung in das unter dem Dach der Privatautonomie angesiedelte System der allgemeinen Vertragsfreiheit. Die Implantation des gesetzlichen Preisänderungsrechts ist gewissermaßen das Kernstück des Richtungswechsels der Rechtsprechung im Energierecht.

Ich spreche hier bewusst von einer Implantation, weil das Implantat im Rechtskörper – also dort wo es hineinverpflanzt wurde, gravierende Unverträglichkeiten bewirkt hat. Gerade auf diese Unverträglichkeiten haben Sie immer wieder hingewiesen, und sie mit Beispielen belegt.

Mit dem Angriff auf den Verbraucherschutz wird die differenzierte Typisierung der Rechtstatbestände und damit ein Zweck der Norm, § 307 BGB, urplötzlich aufgehoben. Der Zweck der Norm, schon als Schutz bei Vertragsabschluss zu wirken, besteht nicht mehr. Aus dem Wortlaut der Klausel heraus wird jetzt nicht mehr klar, ob der Vertragnehmer ungerechtfertigt benachteiligt wird oder nicht.  Und gerade das ist die zentrale Forderung eines wirksamen Verbraucherschutzes. Dafür gibt es hinreichend Belege aus der sonstigen Rechtsprechung (siehe insbesondere ihre Beispiele).

Der Verfassungsgrundsatz, der sich zunächst an die gesetzgebende Gewalt richtet, sagt jedoch, dass nur Gleiches rechtlich gleich, Ungleiches jedoch ungleich zu behandeln ist ( zu den Anfängen des Gedankens   BVerfGE  1, 418;  3, 135 f.;  4, 7.)  Der Gesetzgeber hat diesen Anforderungen in vollem Umfange entsprochen, indem er das Recht entsprechend den unterschiedlichen Sachverhalten gestaltet  hat. Dem ist auch die herkömmliche Rechtsprechung in der Vergangenheit gefolgt.

Wie sieht es aber mit dem neuen System des VIII. Senats aus, der obiter-dicta-Rechtsprechung? Die Judikative ist natürlich auch den Grundsätzen des Gleichheitsgedankens verpflichtet. Dem Richter ist es daher verwehrt, ein vom Gesetzgeber auf den differenzierten Sachverhalten aufgebautes Rechtsgefüge, beispielsweise für die Energieversorgung von Sonderabnehmern und Tarifabnehmern, das eindeutig ist, und zwar nach Wortlaut und Sinn, zu dem auch schon eine umfassende Rechtsprechung besteht,  umzuorganisieren und dem ganzen Gefüge, insbesondere  einer einzelnen Norm (§ 307 BGB) einen anderen Sinn zu geben. Das darf auch nicht gelingen, wenn der Richter bei seiner Rechtschöpfung eine nach seiner Ansicht „verfassungskonforme“ Auslegung  (gleiches Recht für Tarif- und Sonderabnehmer) zu Hilfe nimmt  und damit einen entgegengesetzten Sinn herbeiführt.

Dem Gleichheitssatz steht es somit entgegen, wenn ein Sondervertragskunde, mit einem Tarifkunden gleichgesetzt wird, weil letzterer den unmittelbaren Schutz des § 307 BGB nicht hat. Er muss sich seinen Schutz  über das billige Ermessen herbeilenken. Ihm bleibt lediglich die Hoffnung, dass sein Recht in dem weiten Spielraum des billigen Ermessens gefunden wird, wenn er es in Anspruch nehmen will. Es scheint also stimmig zu sein, wenn Sie sagen, dass beide, sowohl Tarif- als auch Sonderabnehmer durch diese neue Rechtsprechung „gleich schlecht behandelt“ werden.

Sehe ich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei den Tarifkunden möglicherweise als noch gewahrt, weil dort in der Daseinsvorsorge  für  die schwächere Form der Durchsetzung von Verbraucherrechten die Versorgungspflicht ausgleichend wirkt, wird das Recht des Sonderabnehmers jetzt beschädigt.

Zu den Obliegenheiten des Klauselverwenders gehört es, die Wirksamkeit des Preisbestimmungsrechts das er sich verschaffen will, unmittelbar in der Klausel darzustellen. Andernfalls fällt die Klausel von Anfang an der Unwirksamkeit anheim. Dieser Schutz des Verbrauchers ist untergegangen.  Er verliert diese Kontrollmöglichkeit nach § 307 BGB und ist auf den Weg der Billigkeitskontrolle zurückgeworfen.

Das vom BGH entwickelte System ist daher sachverhaltsfremd. Dies deutet daraufhin, das dem vollen Inhalt des Gleichheitssatzes nicht mehr Rechnung getragen wird, denn es wurde gleiches Recht  für unterschiedliche Sachverhalte im Wege der Rechtsprechung durchgesetzt.

Sachverhaltsfremd ist es auch, den Willen des Gesetzgebers neu zu deuten, um eine Parallelgestaltung hinsichtlich der Weitergabe von Kostensteigerungen an die Verbraucher zu begründen. Die Versorger hatten bereits die Möglichkeit der Kostenweitergabe an die Sonderabnehmer. Sie mussten nur den Willen aufbringen, die Klausel, die ihnen dieses Bestimmungsrecht verschaffen soll, wirksam zu gestalten, so wie Sie es hier im Ansatz vorgemacht haben. Davon wurden die Versorger durch die Rechtsprechung des VIII. Senats befreit.

Von einer solchen Betrachtung kann auch nicht Abstand genommen werden, durch die Aussagen des Senats, dass eine sachliche Gleichbehandlung der Haushaltskunden mit den Tarifkunden geboten ist,  VIII ZR 56/08 vom 15.7. 2009, Rn. 24. Mit der Sachlichkeitsbetrachtung wird einfach zu spät eingesetzt.
Das Gebot des Gleichheitssatzes, so wie es an dieser Stelle verwendet wird,  gilt in diesem Falle gerade nicht, weil sich bereits aus der Typisierung der Rechtstatbestände ungleiche Sachverhalte ergeben und es zu einer Einordnung von Sonder- und Tarifkunden auf gleicher Stufe gar nicht kommen darf. Die Sachverhaltsbetrachtung muss schon bei dem Vorgang der Implantation einsetzen, denn damit wird die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte eingeleitet. Von dieser Sicht wird geradezu abgelenkt.

Es ist ferner zu prüfen, ob die vom Senat gestaltete sachliche Gleichbehandlung nicht gerade deswegen dem Gleichheitssatz widerspricht, weil sich aus seiner praktischen Auswirkung eine Ungleichheit ergibt. Während der Tarifkunde weiterhin in einem ausgeglichenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ruht, wird das Rechte des Sonderabnehmers gemindert. Zudem steht ihm die dem Tarifabnehmer gewährte Versorgungspflicht nicht zur Verfügung. Dieses ungleiche Ergebnis ist ursächlich auf die rechtliche Ausformung des VIII. Senats zurückzuführen.

Weiterhin ist dem Gedanken nachzugehen, ob eine sachfremde Rechtsprechung gleichzeitig auch als willkürlich bezeichnet werden muss, wenn den Tatbeständen nicht mehr Rechnung getragen und damit der Weg der Gerechtigkeit verlassen wird.



Gruß
Jagni

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #35 am: 10. November 2010, 01:23:13 »
Ersichtlich kann meine Kritik an der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zur Zulässigkeit entsprechender Klauseln nachvollzogen werden.

Aus BGH KZR 2/07 ergibt sich wohl insbesondere schon deutlich, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag dem Versorger nicht die Entscheidung über die Temine überlassen darf, zu denen Preisänderungen im Umfange geänderter Kosten erfolgen dürfen bzw. müssen.

Zitat
BGH KZR 2/07 Rn. 21

Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die Möglichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Einstandskosten umgehend, niedrigeren Einstandskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.

Ohne zeitliche Bezugspunkte driftet alles ins Beliebige ab. Zumindest die Preisrevisionstermine müssen also im Vornherein feststehen.

Zitat
BGH KZR 2/07 Rn. 26

Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen.

Keine Rechtfetigung also, in der Preisanpassungskausel eines Sondervertrages u.a. die Preisrevisionstermine nicht im Vornherein festzulegen.
Nichts davon beim VIII.Zivilsenat des BGH.

Andere haben bereits angemerkt, dass sich der Senat insoweit auf einer Art Geisterfahrt befände.

Es steht sehr zu hoffen, dass es in dem Verfahren vor dem OLG Oldenburg tatsächlich zur EuGH- Vorlage kommt. Die Revision bzw. Revisionserwiderung in dem Verfahren VIII ZR 246/08 hatte sich ausführlich mit der Problematik der Unvereinbarkeit mit Europarecht befasst. Bemerkenswerter Weise ist der VIII.Zivilsenat des BGH mit keiner Silbe darauf eingegangen und überlässt dies nun dem OLG Oldenburg, zu dem die Akten zurück gelangten.

Natürlich erschien es nach den obiter dicti in VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08 ... nicht leicht für den Senat, ohne einen gewissen Gesichtsverlust davon wieder Abstand zu nehmen. Aber das darf ja wohl kein Maßstab sein.

Die Instanzrechtsprechung - mit Ausnahme des OLG Oldenburg - folgt der Rechtprechung des VIII. Zivilsenats des BGH zur Zulässigkeit entprechender Klauseln bisher kritiklos, was auf mangelndem Problembewusstsein einerseits und fehlender Problemdurchdringung andererseits begründet liegen mag.

Dass Versorger in Sonderverträge massenhaft auf die vom BGH für zulässig erklärten Klauseln umstellen, ist verständlich. Dass ein Gericht, erst recht der BGH erklärt, welche Klausel zulässig sei, ist im Rahmen der Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. § 9 AGBGB, § 307 BGB wohl einmalig. Bisher beschränkte sich die Rechtsprechung - mit gutem Grund - darauf, unzulässige Klauseln zu verwerfen.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #36 am: 10. November 2010, 08:33:13 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Dass ein Gericht, erst recht der BGH erklärt, welche Klausel zulässig sei, ist im Rahmen der Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. § 9 AGBGB, § 307 BGB wohl einmalig. Bisher beschränkte sich die Rechtsprechung - mit gutem Grund - darauf, unzulässige Klauseln zu verwerfen.
Na ja, nachdem Herr Ball den Versorgern ja nicht mehr in Seminaren erläutert , wie sie ihre Verträge gerichtsfest machen, tut er dieses halt nun \"kostenlos\" im Rahmen der gerichtlichen Entscheidungen mittels entsprechender Entscheidungen mit Obiter Dicta Bestandteilen.

Wollen wir mal hoffen, dass er nach seinem Ruhestand nicht noch einen gut bezahlten Beraterjob bei der Versorgungsindustrie annimmt (wenn man böse denkt: für den er die Beratungsleistung schon früher erbracht hat  8) ). Wäre ja nicht der erste Fall in der Politik, zu der ich ihn hier mal rechne.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #37 am: 10. November 2010, 16:04:59 »
Zitat
Original von bolli
Wollen wir mal hoffen, dass er nach seinem Ruhestand nicht noch einen gut bezahlten Beraterjob bei der Versorgungsindustrie annimmt (wenn man böse denkt: für den er die Beratungsleistung schon früher erbracht hat  8) ). Wäre ja nicht der erste Fall in der Politik, zu der ich ihn hier mal rechne.

Es ist wieder einmal typisch für schlichte Gemüter, dass immer wenn die Kundenseite verliert \"natürlich\" der Richter in irgendeiner Weise zugunsten der Versorger befangen sein mußte. Weil man ja selber auf keinen Fall im Unrecht gewesen sein kann. :rolleyes:

Wenn der BGH oder Herr Ball tatsächlich so Versorgerfreundlich wären, wie hier gerne behauptet, dann wären einige aktuelle Entscheidungen des BGH wohl so nicht gefallen.

- Entscheidung des BGH zur HEL Bindung
- Entscheidung des BGH zu Rückzahlungsansprüchen von Sonderkunden bei fehlendem Widerspruch
etc.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #38 am: 10. November 2010, 16:16:12 »
@bolli

Es erscheint nach wie vor wenig zielführend und unbehelflich, den Senatsvorsitzenden polemisch anzugreifen.

Der hatte immerhin an den Entscheidungen BGH KZR 10/03, KZR 36/04, VIII ZR 25/06 mitgewirkt. Ob er die (m.E. zutreffenden)  Begründungen zu jenen Entscheidungen seinerzeit mitgetragen hatte und von diesen zutreffenden Begründungen auch in späteren Fällen selbst gar nicht abgerückt ist, ist nicht ersichtlich, da es sich immer um Entscheidungen des Senates handelt und die Einzelvoten der an den Entscheiungen mitwirkenden Senatsangehörigen und auch des Vorsitzenden immer dem Spruchkörpergeheimnis unterliegen. Nicht auszuschließen, dass der Senatsvorsitzende andere Auffasungen vertritt, sich mit diesen bei der Entscheidungsfindung des Senates jedoch jeweils nicht durchsetzen konnte.

Die Argumente für und wider sollten sachlich diskutiert werden:

Nach Zurückverweisung nach dem Verfahren BGH VIII ZR 246/08 hat das OLG Oldenburg am 02.11.2010 die Klage nochmals verhandelt und dabei zutreffend ausgeführt, dass die Auslegung des BGH zur Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln der Bekl. vor dem 01.04.2007 nach dem Transparenzgebot nicht mit den EU- Richtlinien, insbesondere auch  dem nach Artikel 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vorgeschriebenen Transparenzgebot, vereinbar erscheint, weshalb eine Vorlage zum EuGH erwogen wird.

Das OLG Oldenburg hatte dort einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach die Bekl. die Preisänderungen im Zeitraum 01.08.04 bis 01.04.07 zu 2/3 an die Kl. zurückzahlen soll und die Preisänderungen ab dem 01.04.07 vollständig zurückzahlen soll. Sollte dem OLG Oldenburg innerhalb einer Stellungnahmefrist von drei Wochen keine Erklärung der Parteien dazu vorliegen, so soll eine Entscheidung am 14.12.10 verkündet werden.

Tatsächlich ergibt sich bereits aus BGH KZR 2/07 Rn. 21, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag dem Versorger nicht die Entscheidung über die Temine überlassen darf, zu denen Preisänderungen im Umfange geänderter Kosten erfolgen dürfen bzw. müssen. Zumindest die Preisrevisionstermine müssen mithin bereits in der Klausel geregelt sein.

Der VIII. Zivilsenat des BGH führt selbst aus, dass die von ihm für wirksam erachteten Klauseln nicht den Erfordernissen entsprechen, die die Rechtsprechung des BGH sonst an Preisänderungsklauseln stellt (vgl. bereits BGH  VIII ZR 225/07 Rn. 26). Er führt insbesondere ausdrücklich auf, dass solche Klauseln die Kunden über vieles im Unklaren lassen. Allein dies müsste jedoch bei kundenfeindlichster Auslegung schon zur Unwirksamkeit entsprechender Klauseln führen (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 19).

Der VIII. Zivilsenat begründet seine Auffassung zur Wirksamkeit mit § 310 Abs. 2 BGB. Indes lässt diese Norm schon keinerlei  Einschränkung bei der Inhalts- und Transparenzkontrolle nach § 307 BGB zu (vgl. BGH KZR 2/07 Rn. 25; BGH KZR 10/03 unter II.6.b)).

Andernfalls verstieße die gesetzliche Regelung der §§ 305 ff. BGB gegen  Artikel 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (vgl. auch Palandt, BGB, 68.Aufl., § 310 Rn. 22 ff., 26).

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #39 am: 11. November 2010, 07:42:43 »
Zitat
Original von Black
Es ist wieder einmal typisch für schlichte Gemüter, dass immer wenn die Kundenseite verliert \"natürlich\" der Richter in irgendeiner Weise zugunsten der Versorger befangen sein mußte. Weil man ja selber auf keinen Fall im Unrecht gewesen sein kann. :rolleyes:

Na, dann passe ich ja voll in die Welt, vor allem der Juristerei. Anders wäre das nämlich sonst nicht zu erklären, was da manchmal passiert, nicht nur in der Versorgungsbranche. Hab auch schon häufiger mit der Jugend- und Sozialgerichtsbarkeit zu tun gehabt, dass ist manchmal tatsächlich nur mit einem schlichten Gemüt auszuhalten. Aber das ist hier OT.

Zitat
Original von Black
Wenn der BGH oder Herr Ball tatsächlich so Versorgerfreundlich wären, wie hier gerne behauptet, dann wären einige aktuelle Entscheidungen des BGH wohl so nicht gefallen.

- Entscheidung des BGH zur HEL Bindung
- Entscheidung des BGH zu Rückzahlungsansprüchen von Sonderkunden bei fehlendem Widerspruch
etc.

Na ja, zumindest bei den Rückzahlungsansprüchen bei fehlenden Widersprüchen in Sonderverträgen hat er ja wohl nur seine bisherige Rechtssprechung bestätigt. Und berichtigen/verändern einer solchen schon geschehenen Rechtssprechung ist nicht unbedingt sein Ding.


Zitat
Original von RR-EF-t
@bolli

Es erscheint nach wie vor wenig zielführend und unbehelflich, den Senatsvorsitzenden polemisch anzugreifen.
Es fällt einem manchmal bei Ansicht der getroffenen Entscheidungen schwer, immer sachlich zu bleiben, weil einem manchmal schlicht die Argumente fehlen. Nicht die, den Gegenüber zu überzeugen sondern die, die ihn bewogen haben könnten, SO zu entscheiden. Der Vorsitzende des VIII. Senats ist ja wohl nur deshalb so im Blickpunkt, weil komischerweise richtungsweisende und richtungsändernde Entscheidungen dieses Senats mit seiner Mitglied- und Vorsitzendenschaft zusammenfallen und z.B. die Obiter dicta Entscheidungen dieses Senat, zumeist in Richtung Versorgerfreundlichkeit, zugenommen haben. Dazu die ungeschickte Ansammlung von Vortragstätigkeiten in der Versorgungswirtschaft zu einem Thema, dass federführend an seinem Senat entschieden wird. Das fordert geradezu zu solchen Gedanken heraus.

Aber sie haben natürlich Recht, dass kann alles Zufall sein und er wird zu Unrecht verdächtigt. Er möge mir verzeihen. Ich kann mich da nur auf mein schlichtes Gemüt berufen und um Demut bitten.  ;)

Ich frage mich nur, warum erst ein unteres Gericht die Auslegung eines obersten Gerichtes als nicht mit dem EU-Recht vereinbar erklären muss und dann den EuGH anrufen muss. Das ist aus meiner Sicht schon recht blamabel und wirft nicht unbedingt das beste Licht auf diese Entscheidungsträger beim BGH. Ich weiss, ich weiss, die Unabhängigkeit der Richter. Ein hohes Gut. Da antworte ich nur: Manchmal.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #40 am: 11. November 2010, 09:59:56 »
Zitat
Original von bolli
...und wirft nicht unbedingt das beste Licht auf diese Entscheidungsträger beim BGH. Ich weiss, ich weiss, die Unabhängigkeit der Richter. Ein hohes Gut. Da antworte ich nur: Manchmal.

Sie unterstellen also einerseits, dass sich einige Richter des BGH vermeintlich den Interessen der Versorgungswirtschaft unterstellt haben und beklagen gleichzeitig das Institut der richterlichen Unabhängigkeit?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #41 am: 11. November 2010, 12:16:19 »
Persönliche Befindlichkeiten des einen oder des anderen sollten hier nicht diskutiert werden, auch keine Bauchgefühle.
Deswegen erspare man dies der Welt und uns. ;)


Diskussionswürdig sind sachliche Argumente für und wider.

Da es sich bei der Entscheidung des OLG Oldenburg - im Gegensatz zur Entscheidung des BGH mit Rückverweisung - um eine Letztentscheidung handeln wird, das OLG Oldenburg das Problem der Vereinbarkeit der Auslegung mit EU- Richtlinien jedenfalls erkannt hat, muss das OLG Oldenburg die Sache ggf. wohl dem EuGH vorlegen.

Sollte das OLG Oldenburg hingegen dazu gelangen, dass die Bestimmungen der AVBGasV schon nicht wirksam in die betroffenen Vertragsverhältnisse einbezogen wurden, so käme es dann  auf die Auslegung auch schon nicht an. In diesem Falle bräuchte es also auch keiner Vorlage zum EuGH.

In der Entscheidung des BGH VIII ZR 246/08 war die Frage nach der wirksamen Einbeziehung der Bedingungen der AVBGasV vollkommen offen und die Rückverweisung erfolgte auch, damit das OLG Oldenburg dazu überhaupt erst Feststellungen trifft. Bekanntlich hatte das OLG Oldenburg zuvor entschieden gehabt, dass es auf die Frage der wirksamen Einbeziehung nicht ankäme, weil die Klauseln selbst im Falle einer wirksamen Einbeziehung jedenfalls unwirksam seien. Und an dieser Stelle hat es der BGH auf die Revision für die Klauseln vor dem 01.04.07 anders gesehen. Lertztere Auffassung vermag ersichtlich das OLG Oldenburg wohl nicht zu teilen, mit guten Argumenten.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #42 am: 11. November 2010, 13:13:40 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von bolli
...und wirft nicht unbedingt das beste Licht auf diese Entscheidungsträger beim BGH. Ich weiss, ich weiss, die Unabhängigkeit der Richter. Ein hohes Gut. Da antworte ich nur: Manchmal.

Sie unterstellen also einerseits, dass sich einige Richter des BGH vermeintlich den Interessen der Versorgungswirtschaft unterstellt haben und beklagen gleichzeitig das Institut der richterlichen Unabhängigkeit?
Was ist daran nicht zu verstehen ?  
WEGEN eben dieses Instituts kann man Ihnen kaum \"ans Zeug flicken\". Ein kleiner Beamter in der Verwaltung darf heute schon keinen Kalender mehr annehmen, ohne in den Verdacht der Bestechlichkeit bzw. Beeinflussbarkeit zu geraten und andere höhere Herren (dazu zählen eben auch die Richter, und hier insbesondere in der Vergangenheit Herr Ball), haben die Unverfrorenheit, Seminare bei Firmen abzuhalten, für die sie einerseits mit Sicherheit Kost, Logie und Aufwandsentschädigung ;) erhalten und wo sie andererseits diese Firmen in einem der kommenden Prozesse als Prozessparteien wiedersehen werden.

Tut mir leid: Da hab ich wirklich ein Problem mit, wenn dieses dann nicht verhindert wird/werden kann, weil diese Herrschaften ja eben unabhängig sind, quasi einer höheren Macht gleichgestellt.

Zur Sache:
Es ist weniger erfreulich, wenn erst ein unteres Gericht die Argumentationsprobleme des obersten deutschen Zivilgerichtes aufdecken muss (und darauf war auch der erste Teil des Zitates von Black aus meinem Beitrag
Zitat
Original von bolli
...und wirft nicht unbedingt das beste Licht auf diese Entscheidungsträger beim BGH.
gerichtet, (aber er mag ja solche leichten Provokationen,  ;)) aber es beruhigt, dass es dann doch noch solche Richter gibt, die sich dieses \"trauen\". Warten wir es mal ab.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #43 am: 11. November 2010, 14:23:35 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Persönliche Befindlichkeiten des einen oder des anderen sollten hier nicht diskutiert werden, auch keine Bauchgefühle.
Deswegen erspare man dies der Welt und uns. ;)

Offline DieAdmin

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 3.137
  • Karma: +9/-4
  • Geschlecht: Weiblich
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
« Antwort #44 am: 13. November 2010, 11:21:21 »
Für den Ausstausch lateinischer Sprüche ist nun ein Extra Thread:

Sammlung lateinischer Sprüche

Wem es ein Bedürfnis ist, lateinisch zu korrespondieren, bitte dort den Thread nutzen.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz