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Autor Thema: Jedem Stadtwerk sein eigenes BGH-Urteil !  (Gelesen 8187 mal)

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Offline Pedro

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Jedem Stadtwerk sein eigenes BGH-Urteil !
« am: 20. Oktober 2010, 09:42:42 »
Die vorhandene höchstrichterliche Rechsprechung zum Thema \'Gasversorgung\' interessiert Bürgermeister, gleichzeitig Vorsitzende von Stadtwerke-Aufsichtsräten usw. nicht die Bohne.
In Dormagen (Energieversorgung Dormagen - EVD) gab der \'regierende\' Bürgermeister Hoffmann in einem \'Chefsachen -Interview\' mit der Neuss-Grevenbroicher Zeitung am 20. 10.10 von sich:

Zitat
Die evd soll zu viel kassierte Beiträge zurückzahlen – der richtige Schritt?  Hoffmann: Ich sehe keine zu viel gezahlten Beiträge. Die Kunden sind immer fair behandelt worden. Die Dinge sind doch noch gar nicht ausgefochten. Ich verstehe, dass die evd nicht aufgrund eines amtsgerichtlichen Urteils zahlt und in Berufung geht. Das trage ich auch mit.  Finden Sie die Preispolitik korrekt?  Hoffmann Der Bundesgerichtshof hat Preisanpassungsklauseln für unwirksam erklärt. Die evd hat ihre Klauseln daraufhin 2008 angepasst. Was die Preise betrifft: Da herrscht ein verzerrter Wettbewerb zugunsten von freien Anbietern, die nicht Grundversorger sein müssen.

Amtsgerichtsurteil auf der Basis der BGH-Rechtsprechung? Wo kommen wir denn da hin, wir wollen unser eigenes BGH-Urteil - koste es, was es wolle....Hätte er auch sagen können.


Nachlesbar hier: http://www.ngz-online.de/dormagen/nachrichten/Demografie-ist-Chefsache_aid_920428.html

Übrigens: In der unter dem Artikel vorhandenen Möglichkeit zur Abstimmung über die Frage: \'Sind Sie mit der Arbeit des Bürgermeisters Hoffmann zufrieden?\' stand das Ergebnis am Vormittag bei 84 % mit NEIN! Ein weiteres Beispiel für Volksferne??

Offline Lothar Gutsche

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Jedem Stadtwerk sein eigenes BGH-Urteil !
« Antwort #1 am: 20. Oktober 2010, 22:45:34 »
@ Pedro

Interessant ist, was Dormagens Bürgermeister in dem Zeitungsinterview zur Notwendigkeit der evd-Gewinne sagt:

Zitat
Die evd-Gewinne dienen aber auch der Subvention defizitärer Betriebe – sinnvoll?
Hoffmann Das ist notwendig. Zum einen können wir Steuern sparen, indem wir die Gewinne für Verluste anderer Betriebe verwenden. Zum anderen würden für den Nahverkehr in Dormagen mehrere Millionen fehlen. Der ÖPNV lässt sich nicht kostendeckend attraktiver machen.

Da der Bürgermeister Peter-Olaf Hoffmann Jura studiert hat und beruflich sogar Richter war, sollte er die Gesetze und höchstrichterliche Rechtsprechung kennen, die der Preisgestaltung seines Stadtwerks enge Grenzen setzen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.9.2005 unter Aktenzeichen VIII ZR 8/05 festgehalten: „Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318).

Noch deutlicher wird der Bundesgerichtshof in dem Urteil unter Aktenzeichen VIII ZR 7/05, das ebenfalls vom 21.9.2005 stammt und z. B. unter http://lexetius.com/2005,2328 zu finden ist: „Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.). Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem sogenannten Steinkohlepfennig-Urteil vom 11. Oktober 1994 unter Aktenzeichen 2 BvR 633/86 entschieden, dass Energiepreise nicht mit sachfremden Abgaben belastet werden dürfen, selbst wenn deren Verwendungszweck dem Allgemeinwohl dient. Das Urteil ist im Internet abrufbar z. B. unter http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html. Es bildet auch einen Kern meiner Argumentation gegen die Quersubventionierung in dem Artikel unter http://www.cleanstate.de/Energiepreise.html.


Im Geschäftsbericht 2008 der evd energieversorgung dormagen gmbh unter http://www.evd-dormagen.de/cms/Kopfnavigation/Unternehmen/Daten__Fakten/Geschaeftsbericht/Geschaeftsbericht/Geschaeftsbericht_2008.pdf finden sich auf Seite 22-23 die wesentlichen Geschäftszahlen:
gezeichnetes Eigenkapital 4,505 Mio. Euro bzw. inkl. Kapitalrücklsage 15,704 Mio. Euro und als Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 2,977 Mio. Euro. Daraus ergibt sich bezogen auf das gezeichnete Kapital eine Eigenkapitalrendite von 66% und bezogen auf das gesamte Eigenkapital von 19 %. Das ist deutlich mehr, als es das Kostendeckungsprinzip erlaubt und auch mehr, als es nach dem Steinkohlepfennig-Urteil zulässig wäre. Die Energiepreise sind kommunalrechtlich wesentlich überhöht und damit gesetzwidrig. Übrigens verbietet auch das Energiewirtschaftsgesetz in seinen § 1 und § 2 mit seiner Forderung nach preisgünstiger Versorgung derart überhöhte Energiepreise.


Mit dem BGH-Urteil 5 StR 394/08 vom 9.6.2009 zur Berliner Straßenreinigung lässt sich aus dem Versand der Abrechnungen mit den überhöhten Energiepreisen sogar ein Betrugsdelikt begründen. Zu dem BGH-Urteil vom 9.6.2009 ist 2009 in der NJW auf den Seiten 2900 – 2903 der Artikel „Betrugsrelevanter Irrtum bei Abrechnungsvorgang – Überhöhte Straßenreinigungsentgelte“ mit Anmerkungen von Folker Bittmann erschienen. Folker Bittmann, Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, hält die Leitsätze des BGH-Urteils auf die Preisbildung in der Versorgung mit Energie und Wasser für übertragbar, vgl. NJW 2009, Seite 2903, in Abschnitt II:

2. … Schon bisher galt, dass sich derjenige wegen Betrugs strafbar macht, der in einer Rechnung falsche tatsächliche Angaben macht (Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. [2006], § 263 Rdnr. 13 m.w. Nachw.). Gleiches gilt nunmehr auch für denjenigen, der von ihm bei der Abrechnung einzuhaltende Normen missachtet: Wer für seine Preisbildung an bestimmte Vorschriften gebunden ist, der erklärt schlicht durch sein Verhalten, dass er die einschlägigen Regeln beachtet (Rdnr. 16) – und stellt damit eine Tatsachenbehauptung auf. Entscheidend sind drei Kriterien: (a) Wahrung der einschlägigen Bestimmungen, (b) Maßgeblichkeit für die Beurteilung des Anspruchs und (c) die fehlende Möglichkeit des Adressaten, die Rechnungsgrundlagen „ohne Weiteres” zu überprüfen, so dass der Rechnungsteller „zwangsläufig das Vertrauen des Adressaten in Anspruch” nimmt.

3. Das gilt weit über den entschiedenen Sachverhalt hinaus, etwa für andere Gebühren oder Abgaben, z.B. Müllabfuhr, Wasser und Abwasser, aber auch für Anliegerbeiträge. Gleichfalls erfasst werden die Abrechnungen der Strom- und Gasversorger, aber auch Bauabrechnungen nach VOB, Architektenrechnungen nach HOAI, die ärztliche Privatliquidation und die Abrechnungen der Insolvenzverwalter (für Letztgenannte z.B. bei Ansatz eines unvertretbar hohen Multiplikators des Gebührensatzes).



Genauso, wie die Berliner Straßenreinigung (BSR) die Berliner Grundstückseigentümer über die Höhe der Reinigungsentgelte täuschte, genauso täuscht die evd Dormagen ihre Energiekunden über die Gesetzmäßigkeit ihrer Energiepreise. Mit ihren Abrechnungen erklärt die evd energieversorgung dormagen gmbh konkludent mit, dass ihre Energiepreise alle gesetzlichen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes, des Kommunalrechts und der Verfassung erfüllen. Tatsächlich verletzen die Energiepreise der evd Dormagen die genannten Gesetze in eklatanter Weise.

Wie wäre es mit einer Strafanzeige gegen die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden Peter-Olaf Hoffmann wegen Betruges nach § 263 StGB in einem besonders schweren Fall? Ähnliches praktiziere ich derzeit bei den Stadtwerken Würzburg und werde ausführlich darüber berichten, sobald tatsächlich Anklage erhoben wird. Derzeit schwebt das Verfahren in einer Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft in Bamberg. Wahrscheinlich werde ich als sogenannter Verletzter des Betrugsdelikts die Anklage in einem Klageerzwingungsverfahren am OLG Bamberg durchsetzen müssen, da deutsche Staatsanwälte im konkreten Einzelfall nach § 146 GVG und § 147 GVG politisch weisungsgebunden sind.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
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Offline Netznutzer

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Jedem Stadtwerk sein eigenes BGH-Urteil !
« Antwort #2 am: 20. Oktober 2010, 23:05:49 »
Wie wäre es, wenn Sie mal den Unterschied zwischen Gewinnverwendung und Subvention für sich herausarbeiten. Wenn Sie die Frage stellen würden, ob der Gewinn unangemessen hoch ist, wäre das nachvollziehbar. Wenn Sie in Frage stellen, was jemand mit abgeführten und versteuerten Gewinn macht, zeigt es, dass Sie in der Materie noch Defizitze haben. Anzuprangern wäre es, wenn in einer Strom oder Gaspreiskalkulation am Ende z.B. 1 ct/kWh aufgeschlagen würde für die defizitären Beteiligungen. So eine Kalkulation werden Sie mit Sicherheit nicht präsentiert bekommen. Klagen Sie dochn mal gegen den Aufschlag von 3,53 ct/kWh für EEG. Wenn das Erfolg hätte, MJillionen würden Sie hochleben lassen.

Gruß

NN

Offline Lothar Gutsche

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Jedem Stadtwerk sein eigenes BGH-Urteil !
« Antwort #3 am: 21. Oktober 2010, 08:39:28 »
@ Netznutzer

Wie wäre es, wenn Sie mal Seite 31 in dem Schriftsatz vom 18.2.2009 lesen, der im Zivilprozess zwischen mir und den Stadtwerken Würzburg eingebracht wurde und den Sie unter http://www.ra-bohl.de/Schriftsatz_18.02.09.pdf abrufen können?

Wie wäre es mal, das Faktum einer hohen Eigenkapitalrendite als Tatsache und als Beweis für überhöhte Preise zu akzeptieren und bei einem Stadtwerk auf seine kommunalrechtliche und energiewirtschaftsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen?

Wie wäre es mal, wenn Sie nicht durch Verweis auf das EEG vom Thema ablenken?

Wie wäre es mal, die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Steinkohlepfennig-Urteils zu verinnerlichen und auf die Zulässigkeit der Quersubvention anzuwenden?

Wie wäre es mal, die sozialen Folgen der falschen Finanzierung von öffentlichen Aufgaben zu durchdenken?

Wie wäre es mal, nach dem öffentlichen Zweck von kommunalen Energieversorgern zu fragen, so wie man das gerade bei den Landesbanken tun müsste, deren öffentlicher Zweck wohl nicht im Kauf hoch spekulativer Derivate oder im Kauf völlig überteuerter Auslandsgesellschaften bestand?

Wie wäre es mal, wenn sich kommunale Amtsträger bei Fehlverhalten z. B. durch Abrechnung überhöhter Preise auch strafrechtlich verantworten müssten, wie es die Grundsätze des BGH-Urteils 5 StR 394/08 vom 9.6.2009 für die Berliner Straßenreinigung fordern?

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline Pedro

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Jedem Stadtwerk sein eigenes BGH-Urteil !
« Antwort #4 am: 21. Oktober 2010, 09:30:56 »
@ Lothar Gutsche:
Vielen Dank für Ihre Durchleuchtung der Dormagener Verhältnisse!!
Dass die Äußerungen des Bürgermeisters im Nachhinein wohl als sehr heiß eingestuft werden, ist daran zu erkennen, dass der Artikel - ganz im Gegensatz zur sonstigen Gewohnung der NGZ - heute nicht mehr online auffindbar ist. (Zusatz um 11.00 Uhr: nun ist er wieder da, offenbar wird hier interessiert mitgelesen.)
Lediglich über den oben genannten Link kommt man dahin. Aber vielleicht wird auch der bald gesperrt! Ein baldmöglicher Ausdruck des Artikels ist also empfehlenswert, wenn man die Argumente einmal benötigen sollte!
Und noch eine sehr seltsame und ungewöhnliche Erscheinung: Wie oben erwähnt, hatte die NGZ gestern gefragt, ob man \'\'mit der Arbeit des Bürgermeisters zufrieden\'\' sei. Am Vormittag waren 84 % Neinstimmen zu lesen, nachmittags 86 % !!
Das Ergebnis der Umfrage erscheint aber heute -  wieder ganz gegen die bisherige Handhabung - leider nicht in der Zeitung.  :evil: :evil:
Frage: Was hat das mit Pressefreiheit und der angeblichen Informationspflicht der Zeitung zu tun ?
Vielleicht haben aber auch viele Leser dieses Forums die Gelegenheit genutzt, über das Verhalten des BM abzustimmen?  :D

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Jedem Stadtwerk sein eigenes BGH-Urteil !
« Antwort #5 am: 21. Oktober 2010, 10:05:13 »
Zitat
Original von Lothar Gutsche
@ Netznutzer
....
Wie wäre es mal, wenn Sie nicht durch Verweis auf das EEG vom Thema ablenken?

Wie wäre es mal, die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Steinkohlepfennig-Urteils zu verinnerlichen und auf die Zulässigkeit der Quersubvention anzuwenden?

Die Ablenkung ist trotzdem willkommen!  ;) Zeigt sie doch auf welch tönernen Füßen die EEG-Umlage steht. Die Milliardenumverteilung von Verbrauchern zu Gunsten von zweistelligen zwanzig Jahre garantierten Renditen für Investoren und zu Gunsten einer einzelnen Branche sollten sich Politiker und Profiteure im Lichte des Steinkohlepfennig-Urteils ansehen. Staatliche Profitförderung für Dritte und Finanzierung einer unwirtschaftlichen Stromerzeugung - Verfassungsrechtlich keine Bedenken?

Was den steuerlichen Querverbund angeht, hier hat sich die Politik mit Lobbyunterstützung der kommunalen Verbände und der politischen Verflechtung zwischen Kommunal-, Landes- und Bundespolitik beachtliches geleistet. Nicht legale Praktiken wurden im nachhinein durch Gesetzesänderung sanktioniert. Unglaublich!

Der steuerliche Querverbund führt dazu, dass landauf landab Investitionen getätigt werden, die sonst nicht zu finanzieren wären. Griechenland lässt grüßen! Da werden Steuersparmodelle innerhalb des öffentlichen Sektors kreiert. Die eine öffentliche Hand spart zu Lasten der anderen öffentlichen Hand und beide bedienen sich wieder aus den Taschen der Bürger.

Die Entscheidung trifft quasi die Oberfinanzdirektion Karlsruhe

 

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