Es ist doch immer wieder erstaunlich, mit welcher Selbstverständlichkeit ein Teil der Rechtsprechung den Willen des Gesetzgebers vollzieht, die Zuständigkeit nach §§ 102 ff. EnWG auf die Kammern für Handelssachen zu konzentrieren (Gegenbeispiel: OLG Celle, 27.05.2010, Az.: 13 AR 1/10).
Wenn es überkommen erschien, dass die Bestimmungen des EnWG nicht nur den Zugang zur öffentlichen Versorgung (§ 36 EnWG) regeln, was noch für das OLG Celle ausschlaggebend gewesen war, so wird doch landauf und landab ständig das Regelungswerk der AVBGasV und der GasGVV zitiert, ohne weiter zu fragen, worauf diese Verordnungen wurzeln ( §§ 36 u. 39 EnWG).
Wenn schon, wie auch landauf und landab ständig zu lesen, das einseitige Preisbestimmungsrecht des Versorgers auf dem Boden von AVBGasV und/oder GasGVV wurzelt, dann muß man sich diese Rechtsquelle erst einmal hinweg denken und dann weiter fragen, woher sonst soll dann noch das Recht zu einseitigen Preisanpassung hergeleitet werden, wenn keine vertragliche Vereinbarung hierüber existiert.
Hier, mit der zitierten Entscheidung, hat ein Landgericht nicht einmal zur Annahme seiner Zuständigkeit die gesetzlichen Preisanpassungsregelungen benötigt, sondern ein Sonderabnehmerverhältnis auf dem Prüfstand vorgefunden - und dort steht eben nur ein vertragliches Anpassungsrecht auf dem Prüfstand.
Das Gericht hat - vermutlich - zurecht (wie im Übrigen allerdings auch der VIII. BGH-Senat) auf die Bestimmungen der §§ 1 u. 2 EnWG geachtet, was landauf und landab ständig als reine \"geistige Selbstbefriedigung\" des bundesdeutschen Gesetzgebers abgetan wird.