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Autor Thema: Neuen Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV/ GasGVV widersprechen!  (Gelesen 10254 mal)

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Offline RR-E-ft

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Bisher verwenden die Stadtwerke folgende Ergänzende Bedingungen zur StromGVV:

Zitat
Ergänzende Bedingungen
der Stadtwerke Jena-Pößneck GmbH (Stadtwerke)
zu der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung
von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)“

I. Nachprüfung von Messeinrichtungen (§ 8 StromGVV)
Der Antrag auf Nachprüfung ist vom Kunden in Textform zu stellen. Die Kosten der Prüfung sind durch
den Kunden zu tragen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. Soweit ein Kunde die Kosten zu tragen hat, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

II. Ablesung, Abrechnung, Abschlagszahlung (§§ 11,12 und 13 StromGVV)
(1) Die Stadtwerke sind berechtigt, vom zuständigen Netzbetreiber oder einem Messstellenbetreiber
übermittelte Zählerdaten zu verwenden. Vom Kunden selbst abgelesene Zählerdaten kommen nur
dann zur Abrechnung, wenn zwischen dem Ablesetermin und der Übermittlung der abgelesenen Daten nicht mehr als 7 Tage liegen.
(2) Der Kunde leistet monatliche, von den Stadtwerken auf der Grundlage der StromGVV festzulegende
Abschlagszahlungen auf den Elektrizitätsverbrauch jeweils zum 15. eines jeden Monats.
Die Stadtwerke sind berechtigt, einen anderen Zeitraum und Zeitpunkt für die Abschlagszahlungen
festzulegen und behalten sich vor, Abschlagsanforderungen an einen tatsächlich festgestellten
Verbrauch anzugleichen.

III. Vorauszahlungen, Vorkassensysteme (§ 14 StromGVV)
(1) Umstände, die nach § 14 StromGVV die Stadtwerke dazu berechtigen, Vorauszahlungen zu verlangen, sind insbesondere
a) wiederholt unpünktliche oder unvollständige Zahlung,
b) Nichtzahlung bzw. unvollständige Zahlung trotz wiederholter Mahnung, soweit der Kunde
nicht nach § 17 StromGVV zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigt ist,
c) Eintragung des Kunden in ein Schuldnerverzeichnis oder
d) Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß
§§ 16 ff. InsO.
(2) Die Vorauszahlungen sind jeweils vor Beginn des Verbrauchszeitraumes an die Stadtwerke zu leisten.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 14 StromGVV vor, so sind die Stadtwerke berechtigt, einen Vorkassenzähler einzubauen. Beginn und Ende der Lieferung gegen Vorkasse legen die Stadtwerke fest.
Erfolgt der Einbau eines Vorkassenzählers anstatt der vorher angekündigten Versorgungseinstellung,
so werden dem Kunden die Gebühren für einen Inkassogang in Höhe von 35,00 € in Rechnung gestellt.

IV. Zahlungsweisen und Folgen des Verzugs (§§ 16, 17 StromGVV)
(1) Zahlungen haben auf das von den Stadtwerken mitgeteilte Konto unter Angabe der Kundennummer zu erfolgen.
(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung nach § 17 StromGVV ist die Gutschrift des
Zahlbetrages auf dem Konto der Stadtwerke.
(3) Der Kunde kann seine Zahlungspflichten gegenüber den Stadtwerken folgenderweise erfüllen:
a) durch Bareinzahlung in den Servicebüros in Jena und Pößneck sowie in der Hauptge-
schäftsstelle in Jena,
b) durch Überweisung oder
c) durch Lastschrifteinzugsverfahren.
(4) Die Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung an die Stadtwerke kann in Textform (z.B. per
Brief oder E-Mail) erfolgen und jederzeit in gleicher Weise widerrufen werden.
(5) Offene Forderungen werden nach Fälligkeit in Textform angemahnt und können durch einen Beauftragten der Stadtwerke kassiert werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde den
Stadtwerken in folgender Höhe zu erstatten:
a) für jede Zahlungserinnerung 1,50 €
b) für jede Mahnung/Sperrandrohung 5,00 €
c) für jeden Inkassogang 35,00 €.

V. Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (§ 19 StromGVV)
Der Kunde hat folgende Kosten zu tragen:
(1) Unterbrechung der Versorgung gemäß § 19 Absätze 1 bis 3 StromGVV
- je Sperrung der kundeneigenen Trennvorrichtung am Zählerplatz 35,00 €
- bei kundenverursachter physischer, zwangsweiser Trennung des Netzanschlusses, insbesondere
bei Trennung des Netzanschlusses am Anschlusskabel, erfolgt die Berechnung nach tatsächlichem
Aufwand, mindestens jedoch 35,00 €
.
(2) Wiederherstellung der Versorgung nach § 19 Absatz 4 StromGVV
- durch Entsperrung der kundeneigenen Trennvorrichtung am Zählerplatz
netto brutto
- innerhalb der Geschäftszeit 35,00 € 41,65 €
(Mo. – Fr. 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr)
- außerhalb der Geschäftszeit 102,59 € 122,08 €
- bei physischer Herstellung des ursprünglichen Netzanschlusses, insbesondere bei Herstellung des
Netzanschlusses am Anschlusskabel, erfolgt die Berechnung nach tatsächlichem Aufwand.
(3) Die Kosten der Wiederherstellung der Stromlieferung verlangen die Stadtwerke im Voraus.


VI. Kündigung (§ 20 StromGVV)
(1) Die Kündigung bedarf der Textform (z.B. Brief oder E-Mail) und soll neben der vollständigen Kundenanschrift zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a) Kundennummer,
b) Verbrauchsstelle,
c) Datum Auszug*,
d) Rechnungsanschrift,
e) Zählernummer,
f) Zählerstand sowie
g) Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Wohnung*.
* Angabe nur erforderlich bei Kündigung wegen Umzug
(2) Wird der Bezug von Elektrizität ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde
gegenüber den Stadtwerken für die Bezahlung des vertraglich vereinbarten Grundpreises und Kilowattstundenpreises gemäß dem von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung
sämtlicher sonstiger vertraglicher Verpflichtungen.

VII. Datenverarbeitung
(1) Die Stadtwerke speichern und verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden, soweit dies der
Vertragsdurchführung dient. Hierbei beachten die Stadtwerke die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Der Austausch von Informationen zu Zwecken der Vertragserfüllung zwischen den Stadtwerken
und dem Netzbetreiber bzw. dem Messstellenbetreiber ist zulässig. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind insbesondere berechtigt, alle zur Abrechnung der Energielieferungen erforderlichen
Kundendaten an die Stadtwerke weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen im Sinne von § 9 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt.

VIII. Inkrafttreten und Änderung der Ergänzenden Bedingungen (§ 5 StromGVV)
(1) Diese Ergänzenden Bedingungen gelten ab dem 14. Januar 2007.
(2) Die Stadtwerke sind berechtigt, die Ergänzenden Bedingungen zu ändern. Die Änderungen werden sechs Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe zum Monatsbeginn wirksam, es sei denn, es liegt
ein Fall der Änderung gemäß § 23 Abs. 2 StromGVV vor.
Die geänderten Ergänzenden Bedingungen werden dem Kunden übersandt und sind im Internet unter
http://www.stadtwerke-jena.de abrufbar. Im Falle der Änderung steht dem Kunden das Recht zu, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des der Bekanntgabe folgenden Kalendermonats zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folge wird der Kunde gesondert hingewiesen.

Fraglich, ob es überhaupt eine öffentliche Bekanntgabe (in der örtlichen Presse) sechs Wochen vor dem 01.Oktober 2010 gab.

Am 31.08./ 01.09 fanden die Kunden nun Mitteilungen darüber im Briefkasten vor, dass ab 01.10.2010 weit ungünstigere Ergänzende Bedingungen zur StromGVV/ GasGVV gelten sollen.

Diesen sollten die betroffenen Kunden widersprechen, insbesondere einer darin enthaltenen SCHUFA/ Scoring- Klausel.

Zitat
IX. Datenaustausch mit der Schufa/Wirtschaftsauskunfteien/Nutzung von Anschriftendaten für die Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten

Der Kunde willigt ein, das die Stadtwerke Energie Wirtschaftsauskunfteien bzw. der für seinen Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft Daten für die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung des Energieliefervertrags übermitteln. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses können dabei Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Kunden erhoben oder verwendet werden, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.

Grundversorger sind gem. § 36 Abs. 1 EnWG zur diskrminierungsfreien Belieferung von Haushaltskunden gesetzlich verpflichtet, ohne dass etwa die Adresse eine Rolle spielen darf oder auch nur sich aus dieser ergebende Wahrscheinlichkeiten über ein zukünftiges Verhalten des Kunden.

Wo leben wir denn überhaupt?! Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Grundversorgungsverordnungen sehen solches nicht vor.


Die Verbraucherzentrale sollte die Abmahnung des neuen Klauselwerks prüfen. Insbesondere für die Verwendung einer SCHUFA/ Scoringe- Klausel gibt es kein berechtigtes Interesse des Grundversorgers.

Die drastische Verteuerung in der Preisliste scheint auch durch nichts gerechtfertigt, etwa die Erhöhung der Kosten einer einfachen (automatisch von der EDV generierten) Zahlungserinnerung von 1,50 EUR auf 5,00 EUR.

Die Genehmigungsfiktion in den bisherigen Ergänzenden Bedingungen unterliegt der AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle und wird sich nach dieser wohl als unwirksam erweisen.

Jedenfalls haben die betroffenen Kunden auch keine Möglichkeit, die Verträge zum 01.10.2010 noch zu beenden und den Lieferanten zu wechseln.

Die Fristen und das Procedere nach § 5 Abs. 2 StromGVV/ GasGVV wurde nicht eingehalten.

Zitat
Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung zum 01.Oktober 2010 hätte eine öffentliche Bekanntgabe und zeitgleich eine briefliche Mitteilung an die Kunden erfolgen müssen.

Die entsprechenden Kundenanschreiben (briefliche Mitteilung) der Stadtwerke tragen jedoch das Datum 31.08.2010!

Offline RR-E-ft

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Neuen Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV/ GasGVV widersprechen!
« Antwort #1 am: 01. September 2010, 17:38:42 »
Formulierungsvorschlag für einen Widerspruch:

Kundennummer:
Widerspruch gegen Einbeziehung Ergänzender Bedingungen ab dem 01.10.2010


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich widerspreche der Einbeziehung der mir unter dem 31.08.2010 zugesandten Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV/ GasGVV ausdrücklich.

Ich gehe davon aus, dass schon § 5 Abs. 2 GVV nicht eingehalten wurde, weil weder eine öffentliche Bekanntgabe sechs Wochen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten zum 01.10.2010 noch eine damit zeitgleiche briefliche Mitteilung ersichtlich sind.

Sie sind aufgefordert, solche nachzuweisen.

Die Ergänzenden Bedingungen unterliegen der AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle.
Dieser halten sie jedoch  nicht stand, weil es etwa für die Verwendung der SCHUFA/Scoring- Klausel, welcher ich insbesondere widerspreche, an einem berechtigten Interesse des Grundversorgers fehlt.

Nicht ersichtlich ist zudem ein berechtigtes Interesse an der drastischen Verteuerung, etwa in Bezug auf die Kosten einer einfachen (automatisch EDV- generierten) Zahlungserinnerung von 1,50 EUR auf 5,00 EUR.
Vielleicht haben Sie ja eine Erklärung für den inflationären Werteverfall in Ihrem Unternehmen und sind aufgefordert, diese mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen


Unterschrift

Offline uwes

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Neuen Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV/ GasGVV widersprechen!
« Antwort #2 am: 01. September 2010, 18:00:25 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Verbraucherzentrale sollte die Abmahnung des neuen Klauselwerks prüfen. Insbesondere für die Verwendung einer SCHUFA/ Scoringe- Klausel gibt es kein berechtigtes Interesse des Grundversorgers.

Warum nicht? Ich stelle einmal zur Diskussion: Selbst bei versorgerunfreundlichster Betrachtung dient ja sogar der  § 14 Abs. 1 GVV einem ähnlichen Zweck. Ohne die SchufaKlausel wird das Versorgungsunternehmen doch diese Bestimmung gar nicht anwenden können.

Zitat
Original von RR-E-ftDie drastische Verteuerung in der Preisliste scheint auch durch nichts gerechtfertigt, etwa die Erhöhung der Kosten einer einfachen (automatisch von der EDV generierten) Zahlungserinnerung von 1,50 EUR auf 5,00 EUR.

In den seit 2009 geltenden Ergänzenden Bestimmungen der swd Delmenhorst heißt es sogar, € 3,50 für jede Mahnung. Ohne lange nachzudenken, dürfte es sich hier um einen pauschalierten Schadenersatz handeln, dessen Höhe der Inhaltskontrolle unterliegt und wohl unwirksam sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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Neuen Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV/ GasGVV widersprechen!
« Antwort #3 am: 01. September 2010, 18:28:33 »
Wenn ein Kunde etwa den festgesetzten monatlichen Abschlag für Strom nicht begleicht, werden die Voraussetzungen für eine Versorgungseinstellung nach § 19 StromGVV nicht sogleich vorliegen (mindestens 100 EUR Zahlungsrückstand).
Gleichwohl könnte der Grundversorger dann im konkreten Einzelfall Anlass haben, gem. § 14 StromGVV zukünftig Vorauszahlungen zu verlangen.

Dafür ist die SCHUFA- Klausel schon nicht erforderlich.

Es geht in der Klausel aber auch darum, dass die Adresse und sonstige Daten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis übermittelt werden sollen, um anhand dieser Daten (schlecht beleumdete Wohngegend) Rückschlüsse auf das zukünftige Verhalten des Kunden zu ziehen. Das geht m. E. deutlich zu weit. Der Kunde läuft Gefahr, mit seiner Nachbarschaft \"in Sippenhaft\" genommen zu werden.

§ 14 GVV spricht von den Umständen des (konkreten) Einzelfalls, nicht von einer pauschalen Einordnung etwa anhand der Adresse und des daraus folgenden Scoring- Werts, wie dies wohl beabsichtigt ist.  

Die grundsätzliche Frage ist doch, ob Kunden der Stadtwerke als Grundversorger einer Weitergabe ihrer persönlichen Daten mit Bezug auf die Vertragsverhältnisse zustimmen (müssen) bzw. widersprechen können.
 
Gilt § 4 BDSG noch?

Wie sollte denn die Einwilligung gem. § 4a BDSG noch auf einer freien Willensentschließung beruhen können, wenn etwa ein Fall der Ersatzversorgung eintritt oder aber der konkludente Abschluss eines Grundversorgungsvertrages, weil gerade kein anderer Lieferant (mangels rechtzeitiger Anmeldung der Netznutzung) Strom bzw. Gas liefern kann?

Und schließlich:

Egal, wie schlimm es bei der SCHUFA aussehen sollte, kann und darf der Grundversorger doch seine Entscheidung über die Begründung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses - wie in der Klausel aufgeführt - nicht von solchen Auskünften abhängig machen. Er unterliegt doch, anders als andere Unternehmen gem. § 36 Abs. 1 EnWG einem gesetzlichen Kontrahierungszwang.

Zitat
Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses können dabei Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Kunden erhoben oder verwendet werden, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.

Man könnte natürlich auch provokant fragen, ob Menschen mit negativen SCHUFA- Einträgen der Einfachheit halber in Lichstadt zukünftig nicht gleich einen gelben Stern an der Kleidung tragen sollten, damit man sie auch beim Besuch im Kundencenter eines kommunalen Energieversorgungsunternehmens leichter erkennt, um danach darüber zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen besonderen Einschränkungen man diese mit Strom und Gas beliefern möchte.

Da lesen wir dann lieber noch einmal laut Art. 1 des Grundgesetzes.

Offline Black

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Neuen Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV/ GasGVV widersprechen!
« Antwort #4 am: 01. September 2010, 19:02:33 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Egal, wie schlimm es bei der SCHUFA aussehen sollte, kann und darf der Grundversorger doch seine Entscheidung über die Begründung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses - wie in der Klausel aufgeführt - nicht von solchen Auskünften abhängig machen. Er unterliegt doch, anders als andere Unternehmen gem. § 36 Abs. 1 EnWG einem gesetzlichen Kontrahierungszwang..

Der Kontrahierungszwang gilt nicht unbegrenzt sondern nur im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Auch Zahlungsunfähigkeit oder Kreditunwürdigkeit des Kunden können eine solche Unzumutbarkeit begründen (vergl. Säcker, 2010, § 36, 22)
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #5 am: 01. September 2010, 19:08:17 »
Der Kontrahierungszwang betrifft die Frage des Vertragsabschlusses. Und da kann es m. E. keine Ausnahme geben.

Eine andere Frage ist, ob aufgrund des Vertragsverhältnisses dann unbegrenzt ohne Zahlung geliefert werden muss. Diese Fragen beantworten sich dann aber nach §§ 14, 19, 21 GVV, wenn erst einmal ein Lieferverhältnis begründet wurde, § 1 GVV.

Auch die Ergänzenden Bedingungen zu den Grundversorgungsverordnungen (und mit ihnen die Klausel) können wohl erst zu Tragen kommen und greifen, wenn bereits ein Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis begründet wurde.

Dem Grundversorger sind genügend Instrumentarien an die Hand gegeben, um seine Interessen zu wahren. Zudem enthalten die Allgemeinen Preise bereits entsprechende Risikoaufschläge und liegen deshalb regelmäßig höher als die Wettbewerbspreise.

Die Praxis zeigt doch, dass man bisher ohne solche Klauseln ganz gut zu Recht kam.
Eine maßgebliche Veränderung der Umstände ist hingegen nicht ersichtlich.

Fakt ist, dass die notwendige Einwilligung des Kunden in die Datenerhebung und -übermittlung nicht mehr auf freier Willensentschließung beruhen kann.
Und da ist dann einfach mal eine Grenze erreicht, Art. 2 GG. Zumindest kommunal beherrschte Energieversorger unterliegen auch der Grundrechtsbindung.

Dass diese nun zur Caritas oder zur Diakonie konvertieren, erwartet ja niemand.

Man muss sich nochmals die Klausel vor Augen führen:

Zitat
Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses können dabei Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Kunden erhoben oder verwendet werden, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.

Ich glaube mal nicht, dass sich Herr  Univ.-Prof. Dr. Dr. Dr. h.c.  Säcker eine Vorstellung von dem macht, was da beabsichtigt ist, bzw. was die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung alles zulässt.

Ich meine, einem grund- oder ersatzversorgten Kunden eines Grundversorgers muss es freistehen, ob er eine entsprechende Einwilligung erteilt oder nicht.
Sie darf ihm nicht quasi zwangsweise aufs Auge gedrückt werden.

Meine persönliche Meinung ist, dass solchen Klausel schon prinzipiell widersprochen gehört, so dass dem Grundversorger klar ist, dass er eine entsprechende Einwilligung vom betreffenden Kunden nicht hat.

Offline tangocharly

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« Antwort #6 am: 01. September 2010, 20:24:22 »
Angesichts der Situation in der Kreditwirtschaft und der dort gegebenen Sicherungsmittel / -notwendigkeit halte ich eine solche Scoring-Klausel in der Energiewirtschaft bei Haushaltskunden für überraschend und daher für unwirksam (§ 305 c BGB).

Die Datensammlungswut ist (und muß) begrenzt bleiben. Die Schutzvorrichtungen vor nicht solventen Abnehmern sind ausreichend. Warum es neben den bereits schlechter kalkulierten Grundversorgungstarifen auch noch Wahrscheinlichkeitsrechnungen bedürfen soll, deren Aussagewert ohnedies fragwürdig ist (vgl. Verbraucherinformation
Scoring des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
), ist nicht einzusehen.

Schließlich ist, wie § 17 Abs. 1 S. 3 GVV zeigt, im Falle des Widerspruchs nach § 315 BGB schon keine Sperrung zulässig. Dann kann, wenn der Abnehmer seine berechtigten Interessen wahrnimmt, auch keine Scoringabfrage zulässig sein. Gemahnt wird in der Praxis allemal, auch wenn der Mahnungsanlaß überhaupt erst gar nicht besteht ( § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Apropos: Besteht denn darüber Einigkeit, dass die Ergänzenden Bedingungen (Grundversorgung !) der Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterfallen (siehe § 2 Abs. 3 S. 1 GVV) ?
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #7 am: 01. September 2010, 20:34:47 »
Die Frage betrifft ja nicht Fälle einer berechtigten Unbilligkeitseinrede.

Ergänzende Bedingungen zu den Grundversorgungsbedingungen in der Grundversorgung unterliegen nach BGH VIII ZR 326/08 der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
Nach der Scoring Klausel sollen errechnete Wahrscheinlichkeitswerte u. a. für die Entscheidung über die Begründung eines Vertragsverhältnisses eingeholt werden können.

Indes:

Erst nach dem ein Lieferverhältnis in der Grund- oder Ersatzversorgung begründet wurde, gelten jedoch überhaupt erst die Bedingungen der Grundversorgungsverordnungen, § 1 GVV und mit ihnen ggf. die Ergänzenden Bedingungen zu den Grundversorgungsverordnungen, die ihererseits erst eine Einwilligung dafür enthalten sollen, dass ...

Wenig vorstellbar, dass ein berechtigtes Interesse an der Verwendung einer solchen Klausel für die Grund- und Ersatzversorgung bestehen kann. Bei jeder AGB- Klausel stellt sich die Frage nach ihrer sachlichen Rechtfertigung, also danach, ob ihre Verwendung überhaupt gerechtfertigt ist, bevor es um die inhaltliche Ausgestaltung geht. So ist es zB. auch bei Preisänderungsklauseln (BGH VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08].

Auf die Begründung darf man gespannt sein.
Es sieht eher so aus, als führe sich die Klausel selbst ad absurdum.

Da das Ganze wohl schon nicht für die Begründung des Vertragsverhältnisses taugt, taugt es erst recht auch nicht für die Vertragsbeendigung. Denn ein Grundversorgungsvertrag kann vom Grundversorger außerordentlich nur gekündigt werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 GVV. Dafür kann es auch nicht auf die Berechnung von  Wahrscheinlichkeiten über das künftige Verhalten des Kunden ankommen, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.

Offline PLUS

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« Antwort #8 am: 01. September 2010, 21:07:40 »
Man will ja jetzt die Verbraucher mit sogenannten intelligenten Zählern (Smart Meter) bald zwangsbeglücken. Viel Intelligenz und Norm ist noch nicht in Sicht. Die Lust zum Datensammeln wird auch noch weiter wachsen. Dem muss ein Riegel vorgeschoben werden!

Das hier diskutierte Problem könnte man in diesem Zusammenhang leicht technisch lösen. Diese \"Smart Meter\" sollten günstige Prepaid Tarife ermöglichen. Die Waschmaschine könnte trotzdem optimal nach Preis und Stromverfügbarkeit gesteuert werden.  Die Kontrahierung wäre dann in aller Regel wirtschaftlich zumutbar und ohne Risiko für den Versorger. Persönliche Daten, die über die Vertragsdaten hinausgehen und Scoring und Rating wären nicht nur unzulässig, sondern es gäbe dafür überhaupt keine denkbare  Begründung mehr.

Den Wettbewerb könnte Prepaid-Gas und Strom weiter befördern. Gas und Strom auch im Supermarkt im Sonderangebot  =), bei Aldilidlplus, warum nicht!?  
Jeder Zähler mindestens so intelligent, dass er offen für alle Anbieter ist!

Offline tangocharly

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« Antwort #9 am: 01. September 2010, 21:56:10 »
Zitat
IX. Datenaustausch mit der Schufa/Wirtschaftsauskunfteien/Nutzung von Anschriftendaten für die Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten  Der Kunde willigt ein, das die Stadtwerke Energie Wirtschaftsauskunfteien bzw. der für seinen Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft Daten für die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung des Energieliefervertrags übermitteln. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses können dabei Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Kunden erhoben oder verwendet werden, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.

Durchführung und / oder Beendigung erfasst die Fragestellungen auch im Mahnwesen, meine ich.
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« Antwort #10 am: 02. September 2010, 00:37:49 »
Zitat
Original von tangocharly
Zitat
IX. Datenaustausch mit der Schufa/Wirtschaftsauskunfteien/Nutzung von Anschriftendaten für die Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten  Der Kunde willigt ein, das die Stadtwerke Energie Wirtschaftsauskunfteien bzw. der für seinen Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft Daten für die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung des Energieliefervertrags übermitteln. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses können dabei Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Kunden erhoben oder verwendet werden, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.

Durchführung und / oder Beendigung erfasst die Fragestellungen auch im Mahnwesen, meine ich.


Was denn für ein Mahnwesen?

Es geht laut Klauseltext um die Übermittlung von Daten für die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung des Energieliefervertrags und darum, zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung  des Vertragsverhältnisses Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Kunden zu erheben oder zu  verwenden, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.

Womöglich geht es um die Übermittlung von Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung des Energieliefervertrags, die beim Grundversorger selbst anfallen und die er an Dritte weitergeben möchte.

Nur stellt sich die Frage, welches Interesse er an der Weitergabe solcher Daten an Dritte haben kann.
Was dürfen diese persönlichen Daten (Angabe des Geburtstages gem. § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 GVV) denn überhaupt Dritte interessieren?!

Wer darf denn ein Interesse daran haben, wo ein Kunde wann einen Energielieferungsvertrag beantragt, aufgenommen oder beendet hat?!
Es geht nicht einmal um die Weitergabe von Daten an den Netzbetreiber.

Es macht doch gar keinen Sinn, solche persönlichen Daten der Kunden außer Haus zu geben.

Das ist insbesondere auch nicht für die Beauftragung von Inkassounternehmen oder Anwaltskanzleien mit der Beitreibung offener Forderungen erforderlich.

Und die beabsichtigte Erhebung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen, zu den genannten Zwecken der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses sind gleich gar nicht nachvollziehbar.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 12. September 2010, 18:36:30 »
Ein betroffener Verbraucher erhielt unter dem 10.09.2010 folgendes Antwortschreiben der Stadtwerke:

Zitat
Ihr Widerspruch zu unseren am 1. Oktober 2010 in Kraft tretenden Ergänzenden Bedingungen ist bei uns eingegangen. Wir müssen Sie jedoch darüber informieren, dass dieser Widerspruch unerheblich ist und wirkungslos bleibt.

Natürlich haben wir Verständnis dafür, wenn Sie mit einzelnen Regelungen der ergänzenden Bedingungen nicht einverstanden sind; dann aber bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig, als Ihre Verträge mit uns zu kündigen. Eine andere Verfahrensweise hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Grundlagen dazu finden Sie in § 5 Absatz 2 und 3 der jeweiligen GVV, die wir Ihnen mitgeschickt hatten.

Einzige Wirksamkeitsvoraussetzung für das Inkrafttreten der neuen Ergänzenden Bedingungen ist deren öffentliche Bekanntgabe; diese erfolgte am 19. August 2010 in der örtlichen Tagespresse. Ein entsprechendes Exemplar finden Sie bei Bedarf sicherlich im Pressearchiv.

Zusätzlich sind wir verpflichtet, die Ergänzenden Bedingungen im Internet zu veröffentlichen — auch das ist geschehen — und die Kunden per Brief zu informieren. Diese Information ist allerdings keine Voraussetzung dafür, dass die Ergänzenden Bedingungen in Kraft treten und die Formulierung „zeitgleich\" ist der allgemeinen Rechtsauffassung nach nicht gleichzusetzen mit „am gleichen Tag\" (was auch bei Versorgern mit mehreren Millionen Kunden schon rein technisch auch gar nicht möglich wäre), sondern zeitnah. Auch dieser Pflicht sind wir nachgekommen, so dass die Ergänzenden Bedingungen am 1. Oktober 2010 in Kraft treten und auch Ihnen gegenüber Wirkung entfalten — auch wenn Ihnen das möglicherweise nicht gefällt.

Wie bereits oben ausgeführt, der einzige „Ausweg\" wäre eine Kündigung, die für alle Grundversorungsverträge sowieso immer mit Monatsfrist zum Monatsende möglich ist.
 
Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind selbstverständlich gewahrt — auch hinsichtlich der von Ihnen ausgeführten Paragraphen.

Die gestiegenen Gebühren für Mahnungen etc. spiegeln lediglich die tatsächlich entstehenden Aufwendungen wieder. Sie betreffen allerdings auch nur die Kunden, die durch säumige Zahlungen etc. überhaupt erst für die dadurch entstehenden Kosten sorgen.

Sehr geehrte ..., wenn Sie weitere Fragen haben, dann rufen Sie uns einfach an. Wir beantworten sie Ihnen gern.

Freundliche Grüße
Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH

i.V.  i.A.  

Nach der von den Stadtwerken vertretenen Auffassung würde auch jede Nonsens- Klausel allein durch die öffentliche Bekanntgabe gegenüber den betroffenen Kunden Wirkung entfalten. Das ist selbstredend nicht der Fall.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz