18.483 kWh ist keine Gasmenge, sondern eine Energiemenge, möglicherweise verkörpert in einem gelieferten Gasvolumen, also einer gelieferten Gasmenge, die am Zähler angezeigt wird.
Fraglich schon, welcher Preis für die Gaslieferung
vertraglich vereinbart worden war.
Einen vertraglich vereinbarten Preis muss man grundsätzlich zahlen, § 433 II BGB.
Ausnahmsweise kann eine
vertragliche Preisvereinbarung gem. § 134 BGB iVm. §§ 1, 19, 29, 33 GWB unwirkam sein, etwa wenn und soweit ein karellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch eines marktbeherrschenden Gasversorgers vorliegt.
Eine marktbeherrschende Stellung wird ab einem Marktanteil von einem Drittel gesetzlich vermutet, setzt also keine Monopolstellung voraus.
Ein solcher kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch kann dann vorliegen, wenn das marktbeherrschende Unternehmen von anderen Kunden für eine vergleichbare Leistung erheblich niedrigere Preise verlangt (Erheblichkeitsschwelle 10 Prozent) und die Preisdifferenz vom marktbeherrschenden Unternehmen nicht sachlich gerechtfertigt werden kann.
Eine sachliche Rechtfertigung für eine Preisdifferenz kann in höheren Konzessionsabgaben in der Grundversorgung gegenüber Sondervertragslieferungen liegen. Ob in conreto etwa die unterschiedliche Höhe der Konzessionsabgabe überhaupt und ggf. allein die beobachtete Preisdifferenz rechtfertigen kann, lässt sich ohne weiteres nicht beurteilen und muss ggf. von einem Kartellgericht beurteilt werden.
Zur weiteren inhaltlichen Prüfung sollte man sich anwaltlich beraten lassen.
Den Preis, den man trotz möglicher Unwirksamkeit der vertraglichen Preisvereinbarung für noch angemessen hält, sollte man wohl zahlen.
Kürzt man nach Lieferantenwechsel die Schlussrechnung, so kann der bisherige Versorger die umstrittene Forderung nur gerichtlich geltend machen. Man sollte vorher klären, wie erfolgversprechend die Verteidigung gegen eine enstprechede Zahlungsklage ist und welche Kosten zu erwarten stehen. Danach wird man sich zu entscheiden haben, ob man einen Rechtsstreit deshalb riskieren möchte.
Preisvergleicheprimo scheint im örtlichen Verteilnetz nicht Grundversorger zu sein, gehört indes zum selben Konzern wie RWE Vertrieb GmbH, was bedeutsam sein könnte.