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Thüga will Klagen

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otzelot3:
Hallo!
Es ist Soweit: Die Thüga verlangt die einbehaltenen Beträge der letzten 5 Jahre.
Heute kam der Brief. 3117,03 Euro. Zahlbar bis 2.11.2010. Ansonsten Leiten sie weitere Maßnahmen ein undbehalten sich die Gerichtliche Beitreibung vor.....

Wir widersprachen nach §315 BGB.

Sie führen BGH-Urteile vom 13.6.2007 Az VIII ZR 36/06 und 19.11.2008 Az VIII ZR 138/07 an.

Ebenso eine Bescheinigung von PricewaterhouseCoopers welche die Veränderung der Gasbezugskosten Bescheinigt.

Wie sollen wir nun weiter vorgehen?

Vielen Dank im Voraus!

bjo:
- Anwalt suchen
- Ruhe bewaren
- PricewaterhouseCoopers uninterresant da parteiisch
- eine detalierte Aufstellung fordern mittels Anwalt, mein Anbieter weigert sich aus gutem Grund (ein großer Teil der Forderung ist bereits nichtig)

Cremer:
@otzelot3,


--- Zitat ---Die Thüga verlangt die einbehaltenen Beträge der letzten 5 Jahre
--- Ende Zitat ---

Beträge älter als vollendete 3 Jahre (2006) sind verjährt.

otzelot3:
Hallo Herr Cremer.
danke für die Antwort.
Thüga will die beträge ab 2006.
ich hab 06,07,08,09,10 gerechnet als 5 jahre.
wobei 2010 ja noch nicht gegenständlich ist wie ich eben bemerkt habe....

zählen dann nicht nur 2009,2008 und 2007 als vollendete 3 jahre?

ich widerspreche denen mal mit dem musterschreiben , welches ich schon 2008 geschickt habe. dort ging es a) um das Urteil des BGH und b) um die PricewaterhouseCoopers.

wäre das ok?

danke!

RR-E-ft:
@otzelot3

Ruhe bewahren, Füße still und Pulver trocken halten, Geld am Mann behalten.

Auf so eine Zahlungsaufforderung etwas zu erwidern, kann und sollte man sich regelmäßig sparen. Schade um das Porto.

Die Praxis zeigt sogar, dass betroffene Kunden leider oftmas nach dem Motto \"Herr Lehrer ich weiß was\", ihrem Versorger gern Dinge zusammenschreiben, von denen sie nicht wirklich Ahnung haben und die ihnen dann im gerichtliche Zalungsprozess, wenn es denn zu einem solchen kommen sollte, auf die Füße fallen können.

Wenn geklagt wird, sollte man sich gegen die Klage mit anwaltlicher Hilfe verteidigen, wobei sich jeweils die Frage stellt,
- ob im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt ein Preisänderungsrecht bestand,
- ob die Preisänderungen ggf. jeweils der Billigkeit entsprachen oder
- ob sie nicht etwa sogar einen kartellrechstwidrigen Preishöhen- oder Preisstrukturmissbrauch eines marktbeherrschenden Versorgers darstellten.

Eine Wirtschaftsprüferbescheinigung - egal von wem -  bietet im Gerichtsverfahren  keinerlei Beweis für bestrittene Tatsachen, aus denen sich die Billigkeit einer Tarifänderung ergeben soll (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 20).  

Der Versorger ist nicht gehindert, sämtliche vermeintliche Forderungen einzuklagen.
Auch verjährte Forderungen können eingeklagt werden.

Der Klage wird nur eben kein Erfolg beschieden sein können, wenn sich der betroffene Kunde erfolgreich verteidigt und ggf. im Rahmen seiner fristgerechten Klageerwiderung auch vorsorglich die Verjährungseinrede erhebt.  

Verjährt sind grundsätzlich solche Zahlungansprüche des Versorgers, die vor dem 31.12.06 fällig waren und die vor dem 31.12.09 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die diesbezügliche Fragesellung an Cremer zeigt wohl allein, dass dringend eine anwaltliche Vertretung im Falle einer Zahlungsklage des Versorgers notwendig ist.

Lieber Ralf, sagt Thüga Rheinhessen bestimmt, wir hatten doch den bis dahin bestehenden Sondervertrag zum 30.09.07 gekündigt und deshalb, weil kein von uns angebotener Sondervertrag abgeschlossen wurde und der Gaslieferant auch nicht gewechselt wurde,  efolgt nach schriftlicher Ankündgung  seit 01.10.07 die Belieferung zum bekanntemaßen ungünstigen Heizgastarif, worauf wir hingewiesen hatten. Den am 01.10.07 geltenden Anfangspreis haben wir doch dabei vertraglich vereinbart, so dass er keiner Billigkeitskontrolle unterliegen kann.  Und in der Grundversorgung  waren wir gem. § 5 GasGVV dann zu einseitigen Preisänderungen berechtigt und verpflichtet, die der Billigkeit entsprechen mussten, wenn jeweils in angemessener Frist schriftlich widersprochen wurde.    

In der Urteilssammlung finden sich viele Entscheidungen, wo Gasversorger vermeintliche Zahlungsansprüche einklagten und mit ihren Klagen scheiterten,  weil sich die beklagte Kunden vor Gericht klug verteidigen ließen. Zuweilen haben Versorger ihre Zahlungsklagen auch wieder zurückgenommen.

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