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Autor Thema: Thüga will Klagen  (Gelesen 10118 mal)

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Offline otzelot3

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Thüga will Klagen
« am: 05. Oktober 2010, 19:02:52 »
Hallo!
Es ist Soweit: Die Thüga verlangt die einbehaltenen Beträge der letzten 5 Jahre.
Heute kam der Brief. 3117,03 Euro. Zahlbar bis 2.11.2010. Ansonsten Leiten sie weitere Maßnahmen ein undbehalten sich die Gerichtliche Beitreibung vor.....

Wir widersprachen nach §315 BGB.

Sie führen BGH-Urteile vom 13.6.2007 Az VIII ZR 36/06 und 19.11.2008 Az VIII ZR 138/07 an.

Ebenso eine Bescheinigung von PricewaterhouseCoopers welche die Veränderung der Gasbezugskosten Bescheinigt.

Wie sollen wir nun weiter vorgehen?

Vielen Dank im Voraus!

Offline bjo

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Thüga will Klagen
« Antwort #1 am: 05. Oktober 2010, 20:55:49 »
- Anwalt suchen
- Ruhe bewaren
- PricewaterhouseCoopers uninterresant da parteiisch
- eine detalierte Aufstellung fordern mittels Anwalt, mein Anbieter weigert sich aus gutem Grund (ein großer Teil der Forderung ist bereits nichtig)

Offline Cremer

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Thüga will Klagen
« Antwort #2 am: 05. Oktober 2010, 22:03:45 »
@otzelot3,

Zitat
Die Thüga verlangt die einbehaltenen Beträge der letzten 5 Jahre

Beträge älter als vollendete 3 Jahre (2006) sind verjährt.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline otzelot3

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Thüga will Klagen
« Antwort #3 am: 05. Oktober 2010, 22:12:04 »
Hallo Herr Cremer.
danke für die Antwort.
Thüga will die beträge ab 2006.
ich hab 06,07,08,09,10 gerechnet als 5 jahre.
wobei 2010 ja noch nicht gegenständlich ist wie ich eben bemerkt habe....

zählen dann nicht nur 2009,2008 und 2007 als vollendete 3 jahre?

ich widerspreche denen mal mit dem musterschreiben , welches ich schon 2008 geschickt habe. dort ging es a) um das Urteil des BGH und b) um die PricewaterhouseCoopers.

wäre das ok?

danke!

Offline RR-E-ft

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Thüga will Klagen
« Antwort #4 am: 05. Oktober 2010, 22:57:50 »
@otzelot3

Ruhe bewahren, Füße still und Pulver trocken halten, Geld am Mann behalten.

Auf so eine Zahlungsaufforderung etwas zu erwidern, kann und sollte man sich regelmäßig sparen. Schade um das Porto.

Die Praxis zeigt sogar, dass betroffene Kunden leider oftmas nach dem Motto \"Herr Lehrer ich weiß was\", ihrem Versorger gern Dinge zusammenschreiben, von denen sie nicht wirklich Ahnung haben und die ihnen dann im gerichtliche Zalungsprozess, wenn es denn zu einem solchen kommen sollte, auf die Füße fallen können.

Wenn geklagt wird, sollte man sich gegen die Klage mit anwaltlicher Hilfe verteidigen, wobei sich jeweils die Frage stellt,
- ob im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt ein Preisänderungsrecht bestand,
- ob die Preisänderungen ggf. jeweils der Billigkeit entsprachen oder
- ob sie nicht etwa sogar einen kartellrechstwidrigen Preishöhen- oder Preisstrukturmissbrauch eines marktbeherrschenden Versorgers darstellten.

Eine Wirtschaftsprüferbescheinigung - egal von wem -  bietet im Gerichtsverfahren  keinerlei Beweis für bestrittene Tatsachen, aus denen sich die Billigkeit einer Tarifänderung ergeben soll (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 20).  

Der Versorger ist nicht gehindert, sämtliche vermeintliche Forderungen einzuklagen.
Auch verjährte Forderungen können eingeklagt werden.

Der Klage wird nur eben kein Erfolg beschieden sein können, wenn sich der betroffene Kunde erfolgreich verteidigt und ggf. im Rahmen seiner fristgerechten Klageerwiderung auch vorsorglich die Verjährungseinrede erhebt.  

Verjährt sind grundsätzlich solche Zahlungansprüche des Versorgers, die vor dem 31.12.06 fällig waren und die vor dem 31.12.09 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die diesbezügliche Fragesellung an Cremer zeigt wohl allein, dass dringend eine anwaltliche Vertretung im Falle einer Zahlungsklage des Versorgers notwendig ist.

Lieber Ralf, sagt Thüga Rheinhessen bestimmt, wir hatten doch den bis dahin bestehenden Sondervertrag zum 30.09.07 gekündigt und deshalb, weil kein von uns angebotener Sondervertrag abgeschlossen wurde und der Gaslieferant auch nicht gewechselt wurde,  efolgt nach schriftlicher Ankündgung  seit 01.10.07 die Belieferung zum bekanntemaßen ungünstigen Heizgastarif, worauf wir hingewiesen hatten. Den am 01.10.07 geltenden Anfangspreis haben wir doch dabei vertraglich vereinbart, so dass er keiner Billigkeitskontrolle unterliegen kann.  Und in der Grundversorgung  waren wir gem. § 5 GasGVV dann zu einseitigen Preisänderungen berechtigt und verpflichtet, die der Billigkeit entsprechen mussten, wenn jeweils in angemessener Frist schriftlich widersprochen wurde.    

In der Urteilssammlung finden sich viele Entscheidungen, wo Gasversorger vermeintliche Zahlungsansprüche einklagten und mit ihren Klagen scheiterten,  weil sich die beklagte Kunden vor Gericht klug verteidigen ließen. Zuweilen haben Versorger ihre Zahlungsklagen auch wieder zurückgenommen.

Offline otzelot3

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Thüga will Klagen
« Antwort #5 am: 06. Oktober 2010, 13:44:23 »
Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung!

Ich habe gestern abend den widerspruch hingefaxt und harre nun der Dinge die da kommen.
Wenn (und erst dann) die Thüga meint , sie müsse weiter vorgehen , dann werde ich mir einen geeignetetn Rechtsbeistand suchen.
Wobei ich glaube , so eine ähnliche Situation war schon ende 2008.....

Vielen Dank nochmal!

gruss

Offline WolfgangH

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Thüga will Klagen
« Antwort #6 am: 11. Oktober 2010, 13:05:08 »
Hallo,

auch wir haben so ein Schreiben von der Thüga erhalten. Die fordern über 800 € aus 2006. Bisher haben wir nie eine Mahnung bekommen. Da die Forderung sowieso verjährt ist, werde ich wohl auch die Füße stillhalten und erstmal nix machen.

Wir haben in 2006 unsere Heizung auf Pellets umgestellt.

Tolles Forum hier. Danke.

Gruß
Wolfgang

Offline DieAdmin

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Thüga will Klagen
« Antwort #7 am: 13. Oktober 2010, 18:12:03 »
Zitat
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
12.10.2010
Gasprotestler werden fehl informiert
Thüga bittet Kunden zur Kasse

Mit aktuellem Schreiben informiert die Thüga Energie Rheinhessen-Pfalz (Thüga) Gaskunden, die sich in der Vergangenheit gegen überhöhte Gaspreise zur Wehr gesetzt hatten, gezielt falsch über die aktuelle Rechtslage, so die Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Unter anderem wird in den Briefen behauptet, dass durch ein Privatgutachten der Firma PricewaterhouseCoopers AG (PWC) der Nachweis erbracht worden sei, dass die von Verbrauchern angegriffenen Preiserhöhungen zu Recht erfolgt seien. Verbraucher hatten zum Teil schon seit 2004 überzogenen Preiserhöhungen widersprochen und Rechnungen entsprechend gekürzt. Diese gekürzten Beträge fordert die Thüga jetzt zurück.

In dem Schreiben zitiert die Thüga ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.06.2007 (AZ: VIII ZR 36/06). In diesem wurde Folgendes ganz klar dargestellt: Eine Preiserhöhung ist nur dann rechtens, wenn nicht nur die erhöhten Einkaufskosten des Gasversorgers bei der Beschaffung von Gas, die so genannten Bezugskosten, berücksichtigt werden, sondern auch rückläufige Kosten im Gasversorgungsunternehmen. \"Zum Punkt rückläufige Kosten nimmt das Gutachten von PWC aber überhaupt keine Stellung. Zudem ist es ein Privatgutachten und im Gerichtsverfahren daher gar nicht beweistauglich\", so Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.  

Das zweite von der Thüga zitierte BGH-Urteil vom 19.11.2009 (AZ: VIII 138/07) geht nochmals ausdrücklich auf die Pflicht ein, auch Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben. Weiterhin ist es dem Versorger unter anderem unternehmerisch zuzumuten, günstig einzukaufen (Rdn. 43 des Urteils). Auch eine Offenlegung der Kalkulation, die durch das PWC-Gutachten nicht ansatzweise erbracht wird, kann laut diesem Urteil keinesfalls pauschal vor dem Hintergrund \"Betriebsgeheimnis\" abgelehnt werden.  

Das Gutachten selbst weist im Übrigen ausdrücklich darauf hin, dass auch Kostenbestandteile den Gasabgabepreis beeinflussen, die nicht geprüft wurden. \"Insofern ist das Gutachten für den Nachweis rechtmäßiger Preiserhöhungen vor dem Hintergrund der genannten Urteile wertlos\", so Fehrenbach weiter.

Der Argumentation der Thüga muss darüber hinaus das neueste Urteil des BGHs vom 14.07.2010 (AZ: VIII ZR 327/07) entgegengehalten werden. Laut diesem Urteil ist es auch Kunden, die in der Vergangenheit keinen Widerspruch eingelegt haben, unter Umständen möglich, Rückforderungen gegen den Gasversorger geltend zu machen. \"Die Voraussetzung ist, dass man Heizgaskunde im Sondervertrag ist und sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) eine unwirksame Preisänderungsklausel befindet, denn bei unwirksamer Preisänderungsklausel dürfen Preise eben nicht verändert werden\", so Fehrenbach.  

Die Verbraucherzentrale empfiehlt allen Betroffenen auf die Nachforderungen zu reagieren und auch genau auf die Verjährung zu achten. Rechnungen aus dem Jahr 2006 oder älter, die nicht vollständig bezahlt wurden, sind seit dem 31.12.2009 verjährt und können gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden.  

Im Gegenzug wäre es Heizgaskunden möglich, die Thüga auf Rückzahlung zu verklagen. Betroffenen rät die Verbraucherzentrale daher, mit einem Vergleichsvorschlag auf den Gasanbieter zuzugehen. Im Zuge eines Vergleichs sollte die Thüga auf ihre Nachforderungen verzichten, als Gegenleistung verzichtet der Kunde auf Rückforderungen wegen unzulässiger Preisänderungsklausel für einen eventuell weit in die Vergangenheit reichenden Zeitraum. Vertragsstrafen, z.B über Verschwiegenheit, gehören keinesfalls in einen solchen Vergleich.  Hilfestellung für Betroffene und weitere Informationen gibt es bei der Verbraucherzentrale unter energie@vz-rlp.de oder telefonisch montags von 14 bis 17 Uhr und donnerstags von 10 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 01805 60 75 60 25 (0,14 Euro Pro Minute aus dem Netz der Deutschen Telekom, max. 0,42 Euro aus den Mobilfunknetzen.  VZ-RLP

Online: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/UNIQ128698570112079/link794241A.html

Offline Kristof

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Thüga will Klagen
« Antwort #8 am: 02. November 2010, 12:21:25 »
Hallo,
ich habe die Androhung einer gerichtlichen Beitreibung bekommen, falls ich 7,10 € nicht bezahle !
Hintergrund:
Ich widerspreche seit 2005 auf Grundlage § 315, und habe seither jede Rechnung nach unten korrigiert, so daß nun nach meiner Rechnung ein Guthaben von rund 400,- entstanden sind, die ich aber immer überzahle.
Nun kam jetzt auch die Bescheinigung von PWC, aber in diesem Winter wollte ich nun eigentlich die Abschlagszahlungen aussetzten, um die Überzahlungen abzubauen, da ich momentan die Lage für günstig dafür hielt.
Bis 22.11.  haben sie mir Frist gegeben, soll ich was machen oder gar nicht tun ?
Gruss,
K.

Offline Cremer

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Thüga will Klagen
« Antwort #9 am: 02. November 2010, 13:04:12 »
@Kristof,

siehe Beitrag weiter oben von RR-E-ft v. 5.10.10

Zitat
Auf so eine Zahlungsaufforderung etwas zu erwidern, kann und sollte man sich regelmäßig sparen. Schade um das Porto
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline otzelot3

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Thüga will Klagen
« Antwort #10 am: 28. Mai 2011, 22:28:36 »
Hallo Allerseits!

Update: bis dato nichts mehr von Thüga gehört.

Hoffe das bleibt so.....

 

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