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Autor Thema: Klage vom Versorger  (Gelesen 11958 mal)

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Offline ruedikuehn

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Klage vom Versorger
« am: 29. Januar 2009, 14:19:05 »
Guten Tag,

zur Vorgeschichte: Seit der Jahresrechnung vom 21.01.2005 haben wir, wie vom BdEv geraten, Widerspruch gegen zu hohe Gaspreise der Stadtwerke Annaberg.Buchholz eingelegt. Seitdem bezahlen wir regelmäßig den von uns errechneten fälligen Betrag (auch Abschläge) zuzüglich jährlich 2% TZ. Auf alle weiteren Erhöhungen und Jahresabrechnungen legten wir auch Widerspruch mit den Musterbriefen des BdEv. bzw. der Verbraucherzentrale ein.
Nun erhielten wir die Klageschrift zugestellt in der sämtliche offene Forderungen einschl. der Kürzungsbeträge aus den Abschlägen des Jahres 2008 unter Berufung auf die Urteile BGH vom 13.06.2007 und vom19.11.2008 eingefordert werden. Im Anschreiben durch das Amtsgericht Annaberg-Buchholz wird darauf verwiesen, dass bereits das Landgericht Chemnitz im Rahmen eines Parallelverfahrens (Berufungsverfahrens) die Preiserhöhungen der Klägerin für rechtmäßig erklärt hat (6 S 245/08 ). Der Einwand der Unbilligkeit der Preiserhöhung der Gaspreise könne daher nicht aufrechterhalten werden. Es wird angeregt die Forderung anzuerkennen.
Meine Frage: Lohnt sich unter diesen Voraussetzungen eine Verteidigung und in wieweit ist es rechtens, dass Differenzen aus laufenden Abschlagszahlungen mit eingeklagt werden.(Die Schlussrechnung liegt uns zwar bereits vor, ist aber erst am 02.02.2009 fällig).
Zu berücksichtigen wäre auch noch, dass die betreffende Verbrauchstelle erst seit 1991 in unserem Besitz ist (von der Tante übertragen) und wir keinen wissentlichen Vertrag über die Lieferung von Erdgas mit der Klägerin in schriftform haben. Abgerechnet wurden wir stets nach dem Sonderpreistarif Heizgas 1. Seit Oktober 2008 aber aufgrund einer Bestpreisregelung nach dem Grundpreistarif.

Offline Schwalmtaler

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Klage vom Versorger
« Antwort #1 am: 29. Januar 2009, 14:38:32 »
Hallo ruedikuehn

Haben sie einen Mahnbescheid bekommen oder nach Widerspruch gegen diesen die Klageschrift?

Ich würde Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen und Herrn Fricke aus Jena um Übernahme ihres Mandates bitte, da sie anscheinend Sondervertragskunde sind.

MfG
Schwalmtaler

Offline ruedikuehn

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Klage vom Versorger
« Antwort #2 am: 29. Januar 2009, 15:11:28 »
Mahnbescheid bekam ich nicht - gleich die Klage.
Zwischenzeitlich erfolgte lediglich eine Sperrandrohung durch den Anwalt der Klägerin. Wir erteilten daraufhin Hausverbot und widersprachen der Sperranrohung. Diese wurde daraufhin aufgehoben.

Offline Schwalmtaler

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Klage vom Versorger
« Antwort #3 am: 29. Januar 2009, 15:19:28 »
Ist das überhaupt statthaft? Klage ohne Mahnbescheid?

Wenden Sie sich dringend an einen versierten Anwalt!!!

Offline Black

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Klage vom Versorger
« Antwort #4 am: 29. Januar 2009, 15:38:33 »
Zitat
Original von Schwalmtaler
Ist das überhaupt statthaft? Klage ohne Mahnbescheid?

Aber ja.

Wenn klar ist, dass der Kunde ohnehin nicht nachgeben wird ist ein Mahnbescheid Zeit- und Geldverschwendung.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Klage vom Versorger
« Antwort #5 am: 29. Januar 2009, 15:42:31 »
Es kommt darauf an.

In einigen Bundesländern ist vor Klagen vor Amtsgerichten ein sog. Schlichtungsverfahren notwendig. Eines solchen bedarf es jedoch nicht, wenn der Klage ein gerichtliches Mahnverfahren vorausging.

So können nach besonderen Vorschriften Klagen bei den Amtsgerichten dann unzulässig sein, wenn kein Schlichtungsverfahren oder ein diesen gleichgestelltes gerichtliches Mahnverfahren vorausgingen. Solche Vorschriften bestehen zB. in BaWü.

Ein Parallelverfahren ist unmaßgeblich, wenn dieses auf Vortrag/ Bestreiten im dortigen Verfahren beruht. Es schafft keinen Präjudiz.

Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin, Urt. v. 28.10.2008 (21 U 160/06) besteht ein Erdgas- Sondervertrag, wenn die Belieferung zu einem günstigeren Sondertarif erfolgt.

Bei Sonderverträgen kommt es regelmäßig auf die Billigkeit der Preiserhöhungen nicht an, weil oft schon kein Recht zu einseitigen Preisänderungen besteht (BGH, Urt. v. 29.04.2008 KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 VIII ZR 274/06).

Preiserhöhungen sind bereits dann unwirksam, wenn keine Preisänderungsklausel vereinbart wurde (vgl. AG Gotha Urt. v. 08.11.2007) oder sich eine solche gemessen an § 307 BGB als unwirksam erweist [vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 und LG Gera, Urt. v. 07.11.2008].

Offline Black

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Klage vom Versorger
« Antwort #6 am: 29. Januar 2009, 16:06:05 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Ein Parallelverfahren ist unmaßgeblich, wenn dieses auf Vortrag/ Bestreiten im dortigen Verfahren beruht. Es schafft keinen Präjudiz.

Soweit die Theorie...
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Klage vom Versorger
« Antwort #7 am: 29. Januar 2009, 16:58:13 »
@Black

Das ist keine Theorie.

Das Amtsgericht Erfurt hatte die Klage eines Gaskunden der Stadtwerke auf Feststellung der Unbilligkeit der Gaspreiserhöhungen abgewiesen. Die Berufung hiergegen vor dem Landgericht Erfurt hatte keinen Erfolg.

Ein anderer Kunde dieses Versorgers, der den Gaspreiserhöhungen widersprochen und Zahlungen gekürzt hatte, wurde vor dem AG Erfurt auf Zahlung verklagt. Der Versorger berief sich darauf, die Billigkeit seiner Gaspreiserhöhungen sei bereits vor dem Landgericht Erfurt geklärt.

Das Amtsgericht hat das Verfahren an das gem. § 102 EnWG ausschließlich sachlich zuständige Landgericht Erfurt - Kammer für Handelssachen -  abgegeben.

Diese Kammer sah den Billigkeitsnachweis als nicht erbracht an, verlangte eine Offenlegung der Preiskalkulation vom Versorger und setzte hierfür eine Frist. Der klagende Versorger gab hierzu eine Stellungnahme ab. Das Verfahren ist weiter anhängig.

Ergo:

Weder aus der Entscheiung des Amtsgerichts noch des Landgerichts im Parallelverfahren ergibt sich für die Kammer für Handelssachen des LG Erfurt ein Präjudiz.

Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn auf das Ergebnis eines anderen Verfahrens abgestellt würde, auf dessen Ausgang die daran nichtbeteiligte Partei durch eigenen Sachvortrag gar keinen Einfluss nehmen konnte. Deshalb erwächst eine gerichtliche Entscheidung nur zwischen den daran beteiligten Parteien in Rechtskraft.

Offline ruedikuehn

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Klage vom Versorger
« Antwort #8 am: 04. Februar 2009, 14:19:17 »
Nach Sichtung der Unterlagen ergab sich, dass die älteste Rechnung die noch bei uns vorhanden ist aus dem Jahr 2000 stammt Dort wird Bezug genommen auf die Berechnung nach allg. Tarif-Gas  Umseitig im Kleingedruckten heißst es, das die AVBGasV dem Tarif zugrundeliegt.
Rechnungsempfänger war bis zur Rechnung 28.01.2003 mein Vater, der bis dahin die Verwaltrung des Objektes innehatte und auch die Nebenkosten auf eigene Rechnung mit den anderen Mietern abgerechnet hat. Er ist zwischenzeitlich leider verstorben, so dass die erste Gasabrechnung an mich am16.01.2004 für das Jahr 2003 erging.. Darin heißst es Gas Kleinkunden - Tarif: Gas Best >600m.
Meine Fragen:
-In wieweit kann man hier noch von einem Sonderabkommen-Vertrag ausgehen. wenn nein lohnt sich überhaupt noch eine Verteidigung gegen die Klage des Versorgers?
-In wieweit ist es Rechtens, das in der Klage Differenzen aus Abschlagszahlungen des Jahres 2008 mit eingeklagt werden. Die entsprechende Schlussrechnung war erst am 02.02.2009 fällig (Klage vom 21.01.2009)
- In wieweit ist es statthaft daß im Anschreiben durch das Amtsgericht Annaberg-Buchholz  darauf verwiesen wird, dass bereits das Landgericht Chemnitz im Rahmen eines Parallelverfahrens (Berufungsverfahrens) die Preiserhöhungen der Klägerin für rechtmäßig erklärt hat (6 S 245/08  ). Der Einwand der Unbilligkeit der Preiserhöhung der Gaspreise könne daher nicht aufrechterhalten werden. Es wird angeregt die Forderung anzuerkennen.
Ich danke für Ihre schnellen Antworten auf meine Fragen, da mir die Zeit wegläuft und ich natürlich keine unnötigen Kosten produzieren will.
MfG
ruedikuehn

Offline Schwalmtaler

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Klage vom Versorger
« Antwort #9 am: 04. Februar 2009, 15:07:27 »
Haben sie sich ihre Unterlagen erst jetzt nach Eingang der Klage genau angesehen?

Man sollte prüfen lassen, ob nach dem Tod ihres Vaters ein neuer Vertrag zustande kam! Wenn sie in den Vertrag ihres Vaters übernommen haben, sollten si e sich die Rechnungen ab Vertragsbeginn zusenden lassen!


Und was sagt denn ihr Anwalt? Wenn sie noch keinen haben, sollten sich schnellstmöglich einen suchen!!!

Schon mal Kontakt nach Jena hergestellt?

Offline Black

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Klage vom Versorger
« Antwort #10 am: 04. Februar 2009, 15:09:33 »
Zitat
Original von RR-E-ft
 
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ft

Ein Parallelverfahren ist unmaßgeblich, wenn dieses auf Vortrag/ Bestreiten im dortigen Verfahren beruht. Es schafft keinen Präjudiz.

Soweit die Theorie...

@Black

Das ist keine Theorie.

Das Amtsgericht Erfurt hatte(…)


Zitat
Original von ruedikuehn
... im Anschreiben durch das Amtsgericht Annaberg-Buchholz  darauf verwiesen wird, dass bereits das Landgericht Chemnitz im Rahmen eines Parallelverfahrens (Berufungsverfahrens) die Preiserhöhungen der Klägerin für rechtmäßig erklärt hat (6 S 245/08  ). Der Einwand der Unbilligkeit der Preiserhöhung der Gaspreise könne daher nicht aufrechterhalten werden. Es wird angeregt die Forderung anzuerkennen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 04. Februar 2009, 15:26:18 »
@Black

Anregen kann das Amtsgericht viel.

Es wäre jedoch unzulässig, darauf zu verweisen, dass das Landgericht Chemnitz in einem Parallelverfahren in der Berufung eine Preiserhöhung für rechtmäßig erklärt habe und dies nun für alle weiteren Verfahren feststünde.

Zutreffend haben sich das Amtsgericht Erfurt und das Landgericht Erfurt in einem ähnlich gelagerten Fall ein solches Berufungsurteil in einem Rechtsstreit zwischen dem gleichen Versorger und einem anderen Kunden nicht als Billigkeitsnachweis gelten lassen.

Mittlerweile hat das Amtsgericht Erfurt bei Zahlungsklagen des Versorgers unter dessen Verweis auf das für ihn günstige Berufungsurteil der Berufungskammer des Landgerichts Erfurt  in einem Parallelverfahren die Verfahren wegen § 102 EnWG an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt abgegeben.

Diese prüft  die Berechtigung der streitigen Preiserhöhungen anhand des konkreten Sach- und Streitstandes (Behaupten/ Bestreiten/ Beweisen) in jedem Verfahren jeweils selbst. Jedes andere Vorgehen wäre mit Art. 103 GG unvereinbar.

Offline Black

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Klage vom Versorger
« Antwort #12 am: 04. Februar 2009, 16:08:14 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Anregen kann das Amtsgericht viel.

Es wäre jedoch unzulässig, darauf zu verweisen, dass das Landgericht...

Und wieder sage ich, soweit (Ihre) Theorie.

Wenn ich den Fall praktisch sehe, dann gibt das Amtsgericht bereits zu erkennen, wie es zu entscheiden gedenkt. Natürlich kann es noch umgestimmt werden, aber die Ausgangsbasis ist schon mal schlecht. Viele Gerichte scheuen derartig komplizierte Verfahren.

Wenn Sie mal sehen wollen, wie oft jenseits aller Theorie entschieden wird:  Urteilsbegründung AG Rotenburg, im November 2008

\"Die Klägerin behauptet, lediglich gestiegene Bezugskosten weitergegeben zu haben und legt hierzu ein entsprechendes Parteigutachten vor (...). Den weltweiten Energiepreisanstieg der letzten ahre kann der Beklagte nicht ernsthaft in Abrede stellen. Hinzu kommt, dass die Klägerin in (...) mit ihrem Gaspreis bereits an (...) Stelle steht. Unter diesen Umständen kann der - der Klägerin obliegende - Beweis zur Billigkeit als geführt angesehen werden. ) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint in Anbetracht des geringen Streitwertes (369,-) völlig unökonomisch (§ 287 ZPO)\"
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline RR-E-ft

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Klage vom Versorger
« Antwort #13 am: 04. Februar 2009, 16:24:53 »
@Black

Wer sagt denn, dass das Amtgericht überhaupt zuständig sei?

Natürlich liegt es erst einmal am Beklagten, geltend zu machen, dass das Amtsgericht wegen § 102 EnWG für die Entscheiung des Streits sachlich unzuständig ist. Über diesen Punkt waren wir uns ja wohl einig.

Auch andere sächsiche Amtsgerichte haben entsprechende Verfahren bereits an das sachlich ausschließlich zuständige Landgericht Chemnitz- Kammer für Handelssachen - abgeben.

Es ist weiter am Beklagten ggf. geltend zu machen, dass dem Versorger gar kein Preisänderungsrecht zusteht, weil es sich um einen Sondervertrag handelt (Vgl. Kammergericht Berlin, Urt. v. 28.10.2008 - 21 U 160/06), bei Vertragsabschluss kein Preisänderungsrecht vereinbart wurde (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).

Dann ist es weiter am Beklagten, hilfsweise die Billigkeit der Preiserhöhungen zu bestreiten und dabei die Grundsätze aus den Urteilen des BGH vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) und vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) bei seinem Vortrag und Bestreiten zu berücksichtigen.

Es kommt also ganz entscheidend darauf an, wie der Beklagte konkret seine Verteidigung einrichtet.

Dass bei einem Gegenstandswert nicht über 600 € die Sache nicht berufungsfähig ist und jeder Prozess mit Unwägbarkeiten verbunden ist, wird der Beklagte wissen. Ebenso, dass er sich auf eine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung verlassen kann, soweit eine solche besteht.

 

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