@Black
Wer sagt denn, dass das Amtgericht überhaupt zuständig sei?
Natürlich liegt es erst einmal am Beklagten, geltend zu machen, dass das Amtsgericht wegen § 102 EnWG für die Entscheiung des Streits sachlich unzuständig ist. Über diesen Punkt waren wir uns ja wohl einig.
Auch andere sächsiche Amtsgerichte haben entsprechende Verfahren bereits an das sachlich ausschließlich zuständige Landgericht Chemnitz- Kammer für Handelssachen - abgeben.
Es ist weiter am Beklagten ggf. geltend zu machen, dass dem Versorger gar kein Preisänderungsrecht zusteht, weil es sich um einen Sondervertrag handelt (Vgl. Kammergericht Berlin, Urt. v. 28.10.2008 - 21 U 160/06), bei Vertragsabschluss kein Preisänderungsrecht vereinbart wurde (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
Dann ist es weiter am Beklagten, hilfsweise die Billigkeit der Preiserhöhungen zu bestreiten und dabei die Grundsätze aus den Urteilen des BGH vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) und vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) bei seinem Vortrag und Bestreiten zu berücksichtigen.
Es kommt also ganz entscheidend darauf an, wie der Beklagte konkret seine Verteidigung einrichtet.
Dass bei einem Gegenstandswert nicht über 600 € die Sache nicht berufungsfähig ist und jeder Prozess mit Unwägbarkeiten verbunden ist, wird der Beklagte wissen. Ebenso, dass er sich auf eine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung verlassen kann, soweit eine solche besteht.