Energiepreis-Protest > E.ON Bayern

Brief von E.ON Bayern: \"Ihre neuen Heizstrompreise zum 1. November 2010\"

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Jagni:

--- Zitat ---
Original von bolli
...das kann man ihm ja auch nett sagen.


--- Ende Zitat ---

@ Bolli
Ein Weckruf mag nicht schaden.


@Kimera2

Lesen  Sie auch einmal hier, wie Ihr Heizstrom-Kollege Roboh41 seinen Heizstrom-Monopolisten mit seinem Engagement schon zum Nachdenken gebracht hat. Vielleicht helfen Ihnen seine abgesicherten Erfahrungen, wenn Sie sich austauschen.

Gruß
Jagni

Kimera2:
Hm, gut nun bin ich wohl wachgerüttelt worden und habe ein wenig gesucht.

Der abgeschlossene Tarif \"Wärmestrom\" ist nicht der Grundversorgungstarif. Dieser hätte den Namen \"Grundversorgung\".

Bezüglich der Preisanpassungsklausel, habe ich in die AGBs geschaut. In den AGBs unter http://www.eon-bayern-vertrieb.com/pages/eby-vertrieb_de/Privatkunden/Strom/Heizstrom/E.ON_WaermeStrom_Standard/AuftragWaermeStrom46179.pdf auf Seite 3/4 findet sich ein Abschnitt \"Preisanpassung, Sonderkündigungsrecht\". Dort wird eine \"Stromgrundversorgungsverordnung\" zugrunde gelegt.

Also etwa dann doch ein Grundversorgungstarif?

Letztendlich steht dort aber even drin, dass man entweder weiterzahlt, oder widerspricht und gleichzeitig den Versorger wechselt.

RR-E-ft:
Es kommt nicht auf die im Internet veröffentlichten AGB an, sondern darauf, welche AGB der Kunde konkret vor Vertragsabschluss kannte und mit deren Einbeziehung er sich bei Vertragsabschluss einverstanden erklärt hatte.

Wurde in den demnach maßgeblichen AGB das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht (§ 5 StromGVV) insgesamt unverändert übernommen, soll dem Kunden ebenso wie dem grundversorgten Kunden die Möglichkeit eingräumt sein, die Preisänderung gem. § 315 Abs 3 BGB als unbilig zu rügen und einen Billigkeitsnachweis zu verlangen (BGH VIII ZR 56/08, VIII ZR 246/08].

Für diesen kommt es auf die zwischenzeitliche Entwicklung sämtlicher preisbildenden Kostenfaktoren an (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).

Die Preisänderung ist - nach zeitnahem Widerspruch - gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB in einem solchen Fall nur verbindlich, wenn sie tatsächlich der Billigkeit entspricht, was im Zweifel nur ein ordentliches Gericht klären kann. Etwa im Rahmen einer Zahlungsklage des Stromversorgers, wenn der Kunde nach Unbilligkeitseinrede nur die bisherigen Preise weiter bezahlt, Abschlags- und Rechnungsbeträge entsprechend kürzt.

bolli:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es kommt nicht auf die im Internet veröffentlichten AGB, sondern darauf, welche AGB der Kunde konkret vor Vertragsabschluss kannte und mit deren Einbeziehung er sich bei Vertragsabschluss einverstanden erklärt hatte.

--- Ende Zitat ---

@Kimera2
Für eine wirksame Einbeziehung ist also der Zeitpunkt der Kenntnisnahme wichtig. Sie müssten sowohl die AGB als auch, wenn sie in den Vertrag einbezogen wurden, die StromGVV ausgehändigt bekommen haben, als Sie den Vertrag zur Unterschrift zugeschickt bekommen haben. Passierte dieses nicht, dürfte wohl keine wirksame Einbeziehung derselben vorliegen und somit diese Regelungen nicht zutreffen.

Diese würde wiederum bedeuten, dass kein wirksames Preisänderungsrecht vorhanden ist und die Preisänderungen nicht rechtens sind.

Was der Versorger meint, wie Sie sich verhalten sollen, ist völlig unmaßgeblich. Es geht auf Weihnachten zu , da äußert mancher auch gerne seine Wünsche, die aber nicht immer erfüllt werden.

SIE müssen nicht den Versorger wechseln, wenn Sie widersprechen. Das steht wonirgends und tausende Verweigerer machen es ähnlich wie Sie. Im Gegenteil, wenn Sie sich in einem Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel befinden, sollten Sie sich in einem Gartenstuhl zurücklehnen und den Tag genießen.  :D

Wenn der Versorger was an seiner Situation ändern will, kann er dieses ja mittels einer Kündigung tun und Ihnen dann einen neuen Vertrag anbieten. Aber das muss dann schon ER machen. Bis dahin haben Sie preiswerten Strom, der zumindest ansatzweise dem Gedanken des preiswerten Stroms laut § 1 Abs. 1 EnWG entsprechen könnte.    =)

Sollten Sie sich wider Erwarten in der Grundversorgung befinden oder die StromGVV Anwendung  finden, braucht der Versorger Ihnen zwar nicht kündigen, muss aber bei einem Unbilligkeitseinwand die Angemessenheit seiner Preise (Preiserhöhungen seit Widerspruch) nachweisen. Also ist auch hier keine weitere Aktion Ihrerseits nötig sondern eine vom Versorger. Also auch hier gilt: Ruhe bewahren.

RR-E-ft:
Das gesetzliche Preisänderungsrecht des § 5 StromGVV kann auch ohne Übergabe des Textes der StromGVV unverändert in eine Preisänderungsklausel erfolgen. Dafür kommt es auf die Formulierung der wirksam einbezogenen Klausel an.

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