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Autor Thema: Brief von E.ON Bayern: \"Ihre neuen Heizstrompreise zum 1. November 2010\"  (Gelesen 18988 mal)

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Offline Kimera2

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Nabend,

es kam ein neuer Brief. Und welch Überraschung, es gibt einmal wieder eine Preiserhöhung für meinen jetzigen Tarif \"E.ON Wärmestrom\". Zusätzlich gibt es wieder \"die Möglichkeit\" einen \"E.ON Wärmestrom mit Preisgarantie\" für zusätzlich  2,50€ brutto im Monat mehr an Grundgebühren abzuschließen.

Die neuen Preise

für E.ON Wärmestrom:

Arbeitspreis Hochtarif (HT): 19,56 Cent/kWh (Netto) bzw. 23,28 Cent/kWh (Brutto)
Arbeitspreis Niedertarif(HT): 11,16 Cent/kWh (Netto) bzw. 13,28 Cent/kWh (Brutto)
Grundpreis: 155,19 Euro/Jahr (Netto) bzw. 184,68 Euro/Jahr (Brutto)


Zum Text und den darin beinhalteten Lügen. Das die es überhaupt wagen, so einen sch... zu schreiben?!?

\"Sehr geehrter Herr ***,

uns ist es wichtig, Sie jederzeit mit Energie zu beliefern - und zwar zu fairen Preisen. Das gilt heute genauso wie in Zukunft. Fast zwei Jahre konnten wir die Heizstrompreise stabil halten, nun können auch wir eine Anpassung nicht mehr vermeiden.

Ein wesentlicher Grund ist der Erfolgreiche Ausbau der regenrativen Energien in Deutschland. So wurde im ersten Halbjahr 2010 wiederum deutlich mehr Strom aus erneuerbaren Energiequeellen erzeugt als im Vorjahr. Der Wermutstropfen: Ökostrom ist teuerer - und das spiegelt sich in den Preisen wieder. So leisten Sie als Kunde und Verbraucher einen Beitrag zur umweltfreundlichen Energiezukunft.

Zum 1. November 2010 steigt der Preis bei E.ON Wärmestrom pro Kilowattstunde sowohl im Hochtarif als auch im Niedertarif um 1,28 Cent brutto (1,08 Cent netto). Der Grundpreis bleibt stabil. Alle weiteren Informationen zu den neuen Preisen finden Sie auf der Rückseite.\"

Damit Sie für einen längeren Zeitraum mit kostanten Preisen kalkulieren können, bieten wir Ihnen E.ON WärmeStrom jetzt auch mit Preisgarantie an: Für einen monatichen Aufschlag von 2,50€ haben Sie die Möglichkeit, sich diese Preise bis zum 31. Dezember 2012 zu sichern.

Senden Sie einfach den vorbereiteten Auftrag ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück - um alles Weitere kümmern wir uns. Fragen beantworten wir Ihnen gerne: Sie erreichen uns montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr unter der kostenlosen Servicenummer 0800-0 19 20 41.

Freundliche Grüße
E.ON Bayern Vertrieb GmbH

Otmar Zisler ppa. Dr. Peter Streitle


Was ändert sich durch die Preisanpassung?
Für Kunden mit Speicherheizung (HT-Anteil 25% NT-Anteil 75%) und einem Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden steigt die Stromrechnung um etwa 11 Euro pro Monat.

Ändert sich die Höhe meiner Abschlagszahlung?
Ihre Abschlagszahlungen werden ab dem 1.November 2010 um 6 Prozent angepasst, vorausgesetzt, Sie haben uns eine Einzugsermächtigung erteilt. Wenn die nicht der Fall ist, werden Ihre Abschläge nicht automatisch angepasst.

Soll ich meinen Zählerstand melden?
Wir errechnen Ihren Zählerstand zum 1.November 2010 auf Basis Ihres bisherigen Verbrauchs. Sie müssen sich um nichts kümmern. Wenn Sie möchten, können Sie uns Ihren Zählerstand zum 31. Oktober 2010 gere online unter http://www.eon-bayern-vertrieb.com oder telefonisch mitteilen. Bitte halten Sie dafür Ihre Zählernummer und Ihre Kundennummer bereit.

Warum sollte ich mich für E.ON WärmeStrom mit Preisgarantie entscheiden?
Für einen monatlichen Auschlag von 2,50 Euro brutto sichern Sie sich konstante Preise bis 31. Dezember 2012.

Was muss ich tun, um von E.ON WärmeStrom mit Preisgarantie zu profitieren?
Einfach den vorbereiteten Auftrag ausfüllen undd unterschrieben an uns zurücksenden. Unter Punkt 3) Preis- und Lieferbedingungen haben wir für Sie die Preisgarantie bereits angekreuzt. Um alles Weitere kümmern wir uns.

Wichtig für Sie: Wenn Sie kein Interesse an der Preisgarantie haben, müssen Sie gar nichts tun, Ihr Vertrag E.ON WärmeStrom läuft automatisch weiter.

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
Sollten Sie mit den neuen Preisen nicht einverstanden sein, haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, Ihren Vertrag bis 30. September 2010 (Posteingang bei uns) zu kündigen. In diesem Fall endet Ihr Vertragsverhältnis zum 31.Oktober 2010.\"

Offline RR-E-ft

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Brief von E.ON Bayern: \"Ihre neuen Heizstrompreise zum 1. November 2010\"
« Antwort #1 am: 04. Oktober 2010, 19:25:08 »
Ist E.ON WärmeStrom ein Sondertarif /Sondervertrag?
Das ist dann der Fall, wenn es sich nicht um die Grundversorgung handelt.


Wenn ja:

Gibt es überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel im konkreten Vertrag?

Wurde eine solche wirksam in den konkreten Vertrag einbezogen, § 305 II BGB?

Falls dem Versorger ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht zustehen sollte, kann man die geänderten Preise gem. § 315 Abs. 3 BGB als unbillig rügen und einen Billigkeitsnachweis verlangen (Offenlegung der Kostenentwicklung bei allen preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preissockels seit der letzten Preisbestimmung).

Offline Kimera2

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Brief von E.ON Bayern: \"Ihre neuen Heizstrompreise zum 1. November 2010\"
« Antwort #2 am: 05. Oktober 2010, 19:57:30 »
Tja, auf die Fragen habe ich keine wirklich passenden Antworten. Fakt ist, dass E.ON  die Preise erhöht:

http://www.eon-bayern-vertrieb.com/pages/eby-vertrieb_de/Privatkunden/Strom/Heizstrom/E.ON_WaermeStrom_Standard/index.htm


Bei uns gibt es nun einmal keinen anderen Anbieter, der ebenfalls einen passenden Heizstrom (für Nachtspeicheröfen) anbietet. Einige andere Anbieter mögen beim Tagstrom minimal günstiger sein, aber was bringt mir das, wenn ich zu 80% Nachtstrom habe???

Man wird geradezu genötigt bei E.ON zu bleiben.

Dann bringt es mir recht herzlich wenig,
- wenn ein E.ON keine \"wirksame Preisänderungsklausel\" hat
- ob \"eine solche wirksam in den konkreten Vertrag einbezogen, § 305 II BGB\" ist.
- ob \"dem Versorger ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht zusteh[t]\"
- oder ob ich einen Billigkeitsnachweis verlangen kann

Da heißt es friss die neuen Bedingungen oder geh zu einem noch teureren Anbieter oder in die Grundversorgung.

E.ON und Co. haben die Heizungen vor XX Jahren verscherbelt und sahnen seitdem von Jahr zu Jahr mehr ab.

Und kommt mir nicht mit: \"Dann rüste doch auf Öl/Gas/Solar/... um\". Denn ich habe nicht einfach mal so 20/30/40++ Tausend Euro übrig, um mir dies zu leisten...

Offline RR-E-ft

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Brief von E.ON Bayern: \"Ihre neuen Heizstrompreise zum 1. November 2010\"
« Antwort #3 am: 05. Oktober 2010, 23:46:42 »
@Kimera2

Es soll weitere Heizstromanbieter geben, sagt aktuell das Bundeskartellamt, das den Heizstrommarkt öffnen will.  

Es kann hier allenfalls auf die rechtlichen Möglichkeiten verwiesen werden, im konkreten Vertragsverhältnis ggf. gänzlich unzlässige oder infolge fehlender Billigkeit unwirksame Preisänderungen abzuwehren, wobei letzteres einen schriftlichen Widrspruch erfordert.

Sollte an diesen rechtlichen Möglichkeiten kein Interesse bestehen, weil man sich nur eben mal so über die beabsichtigte Preisehöhung ausjammern wollte, dann ist das Forum hier vielleicht der falsche Ort dafür.  ;)

Offline bolli

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Brief von E.ON Bayern: \"Ihre neuen Heizstrompreise zum 1. November 2010\"
« Antwort #4 am: 06. Oktober 2010, 09:29:12 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Sollte an diesen rechtlichen Möglichkeiten kein Interesse bestehen, weil man sich nur eben mal so über die beabsichtigte Preisehöhung ausjammern wollte, dann ist das Forum hier vielleicht der falsche Ort dafür.  ;)
Na, warum so kurz angebunden? Klar kann auch ein neues Mitglied die Suche benutzen, aber das kann man ihm ja auch nett sagen.  ;)



@Kimera2
Sie haben ne Menge fragen, die sicherlich nicht alle hier im einzelnen beantwortet werden. Dazu bedarf es tatsächlich einer individuellen Rechtsberatung für Ihr konkretes Vertragsverhältnis. Dafür ist das Forum nicht geeignet.

Aber:
Einige Ihrer Fragen sind hier im einen oder anderen Zusammenhang schon mal beantwortet worden. Dazu kann man die Suche benutzen und muss sich halt ein wenig einlesen.

Entscheidend für den \"einfachen Erfolg\" ist meist schon die Beantwortung der Frage, ob man in einem Grundversorgungsverhältnis auf Basis der gesetzlichen Regelungen (EnWG, GasGVV) oder als Sondervertragskunde mit individuellen Bedingungen beliefert wird. Ein erster Ansatzpunkt kann hier nachgelesen werden. Aber es gibt noch zahlreiche weitere Stellen. Einfach ein bisschen suchen.  ;)

Für den Fall, dass ein Sondervertrag vorliegt, muss dieser ein wirksam einbezogenes Preisanpassungsrecht enthalten, und dieses darf auch nicht wirksam sein. Oftmals gibt es hier einen Verstoß gegen § 307 BGB (Transparenzgebot). Auch hierzu finden sich reichlich Beiträge.

In einem Grundversorgungsvertrag gibt es ein gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für den Versorger (er kann also die Preise eigenständig festlegen), jedoch müssen diese Preise der Billigkeit entsprechen (müssen angemessen sein). Hier gibt es für Sie die Möglichkeit, einen Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB zu erheben und diese Billigkeit in Zweifel zu ziehen.

Wie Sie in der Vergangenheit widersprochen haben, ist übrigens egal, da das Gericht im Zweifelsfall Ihren Widerspruch auf der Basis des § 315 BGB für den Fall umdeutet, dass es sich bei Ihrem Vertragsverhältnis um einen Sondervertrag handelt.

Zitat
Original von Kimera2
Dann bringt es mir recht herzlich wenig,
- wenn ein E.ON keine \"wirksame Preisänderungsklausel\" hat
- ob \"eine solche wirksam in den konkreten Vertrag einbezogen, § 305 II BGB\" ist.
- ob \"dem Versorger ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht zusteh[t]\"
- oder ob ich einen Billigkeitsnachweis verlangen kann
Wenn Sie noch nicht so gut informiert sind, ist das zwar nicht gut, lässt sich aber ändern. Sie sollten dann aber nicht den Fehler machen und klug tun.
Da gibt es einiges, was man tun kann. Wenn Sie hier ein wenig lesen, werden Sie das feststellen. Bei Einzelfragen sind hier sicher einige behilflich, eine umfassende Rechtsberatung gibt\'s aber wohl nur beim Anwalt.

Wenn Sie allerdings schon jetzt weiche Knie vor der E.ON bekommen, sollten Sie lieber als braves Schaf Ihrem \"Henker\" folgen. Ohne Aufwand kommen Sioe den Versorgern nämlich nicht bei. Die haben sich an Ihr Geld gewöhnt und hätten dieses auch gerne weiterhin, incl. der oftmals (in doppeltem Sinne) unberechtigten Preiserhöhungen.  :D

Offline Jagni

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Brief von E.ON Bayern: \"Ihre neuen Heizstrompreise zum 1. November 2010\"
« Antwort #5 am: 06. Oktober 2010, 13:26:21 »
Zitat

Original von bolli
...das kann man ihm ja auch nett sagen.


@ Bolli
Ein Weckruf mag nicht schaden.


@Kimera2

Lesen  Sie auch einmal hier, wie Ihr Heizstrom-Kollege Roboh41 seinen Heizstrom-Monopolisten mit seinem Engagement schon zum Nachdenken gebracht hat. Vielleicht helfen Ihnen seine abgesicherten Erfahrungen, wenn Sie sich austauschen.

Gruß
Jagni

Offline Kimera2

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Brief von E.ON Bayern: \"Ihre neuen Heizstrompreise zum 1. November 2010\"
« Antwort #6 am: 06. Oktober 2010, 19:15:53 »
Hm, gut nun bin ich wohl wachgerüttelt worden und habe ein wenig gesucht.

Der abgeschlossene Tarif \"Wärmestrom\" ist nicht der Grundversorgungstarif. Dieser hätte den Namen \"Grundversorgung\".

Bezüglich der Preisanpassungsklausel, habe ich in die AGBs geschaut. In den AGBs unter http://www.eon-bayern-vertrieb.com/pages/eby-vertrieb_de/Privatkunden/Strom/Heizstrom/E.ON_WaermeStrom_Standard/AuftragWaermeStrom46179.pdf auf Seite 3/4 findet sich ein Abschnitt \"Preisanpassung, Sonderkündigungsrecht\". Dort wird eine \"Stromgrundversorgungsverordnung\" zugrunde gelegt.

Also etwa dann doch ein Grundversorgungstarif?

Letztendlich steht dort aber even drin, dass man entweder weiterzahlt, oder widerspricht und gleichzeitig den Versorger wechselt.

Offline RR-E-ft

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Brief von E.ON Bayern: \"Ihre neuen Heizstrompreise zum 1. November 2010\"
« Antwort #7 am: 06. Oktober 2010, 19:52:03 »
Es kommt nicht auf die im Internet veröffentlichten AGB an, sondern darauf, welche AGB der Kunde konkret vor Vertragsabschluss kannte und mit deren Einbeziehung er sich bei Vertragsabschluss einverstanden erklärt hatte.

Wurde in den demnach maßgeblichen AGB das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht (§ 5 StromGVV) insgesamt unverändert übernommen, soll dem Kunden ebenso wie dem grundversorgten Kunden die Möglichkeit eingräumt sein, die Preisänderung gem. § 315 Abs 3 BGB als unbilig zu rügen und einen Billigkeitsnachweis zu verlangen (BGH VIII ZR 56/08, VIII ZR 246/08].

Für diesen kommt es auf die zwischenzeitliche Entwicklung sämtlicher preisbildenden Kostenfaktoren an (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).

Die Preisänderung ist - nach zeitnahem Widerspruch - gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB in einem solchen Fall nur verbindlich, wenn sie tatsächlich der Billigkeit entspricht, was im Zweifel nur ein ordentliches Gericht klären kann. Etwa im Rahmen einer Zahlungsklage des Stromversorgers, wenn der Kunde nach Unbilligkeitseinrede nur die bisherigen Preise weiter bezahlt, Abschlags- und Rechnungsbeträge entsprechend kürzt.

Offline bolli

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Brief von E.ON Bayern: \"Ihre neuen Heizstrompreise zum 1. November 2010\"
« Antwort #8 am: 07. Oktober 2010, 08:07:51 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es kommt nicht auf die im Internet veröffentlichten AGB, sondern darauf, welche AGB der Kunde konkret vor Vertragsabschluss kannte und mit deren Einbeziehung er sich bei Vertragsabschluss einverstanden erklärt hatte.

@Kimera2
Für eine wirksame Einbeziehung ist also der Zeitpunkt der Kenntnisnahme wichtig. Sie müssten sowohl die AGB als auch, wenn sie in den Vertrag einbezogen wurden, die StromGVV ausgehändigt bekommen haben, als Sie den Vertrag zur Unterschrift zugeschickt bekommen haben. Passierte dieses nicht, dürfte wohl keine wirksame Einbeziehung derselben vorliegen und somit diese Regelungen nicht zutreffen.

Diese würde wiederum bedeuten, dass kein wirksames Preisänderungsrecht vorhanden ist und die Preisänderungen nicht rechtens sind.

Was der Versorger meint, wie Sie sich verhalten sollen, ist völlig unmaßgeblich. Es geht auf Weihnachten zu , da äußert mancher auch gerne seine Wünsche, die aber nicht immer erfüllt werden.

SIE müssen nicht den Versorger wechseln, wenn Sie widersprechen. Das steht wonirgends und tausende Verweigerer machen es ähnlich wie Sie. Im Gegenteil, wenn Sie sich in einem Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel befinden, sollten Sie sich in einem Gartenstuhl zurücklehnen und den Tag genießen.  :D

Wenn der Versorger was an seiner Situation ändern will, kann er dieses ja mittels einer Kündigung tun und Ihnen dann einen neuen Vertrag anbieten. Aber das muss dann schon ER machen. Bis dahin haben Sie preiswerten Strom, der zumindest ansatzweise dem Gedanken des preiswerten Stroms laut § 1 Abs. 1 EnWG entsprechen könnte.    =)

Sollten Sie sich wider Erwarten in der Grundversorgung befinden oder die StromGVV Anwendung  finden, braucht der Versorger Ihnen zwar nicht kündigen, muss aber bei einem Unbilligkeitseinwand die Angemessenheit seiner Preise (Preiserhöhungen seit Widerspruch) nachweisen. Also ist auch hier keine weitere Aktion Ihrerseits nötig sondern eine vom Versorger. Also auch hier gilt: Ruhe bewahren.

Offline RR-E-ft

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Brief von E.ON Bayern: \"Ihre neuen Heizstrompreise zum 1. November 2010\"
« Antwort #9 am: 07. Oktober 2010, 09:07:33 »
Das gesetzliche Preisänderungsrecht des § 5 StromGVV kann auch ohne Übergabe des Textes der StromGVV unverändert in eine Preisänderungsklausel erfolgen. Dafür kommt es auf die Formulierung der wirksam einbezogenen Klausel an.

 

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