Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Einzugsermächtigung einseitig beendet
Sonnenschein:
@ Harry01
Mit meinem Gasversorger hatte ich bisher einen regen Briefverkehr - an Eigeninitiative mangelt es hier m.E. nicht. Es geht doch hier nur um die Zahlungsweise und ich habe dabei die Erfahrung dieses Forums berücksichtigt.
Das Ziel, auf Grundlage der alten Preise zu zahlen, habe ich ja erreicht.
Viele Grüße
Sonnenschein
Harry01:
@Sonnenschein
--- Zitat ---Mit meinem Gasversorger hatte ich bisher einen regen Briefverkehr - an Eigeninitiative mangelt es hier m.E. nicht.
--- Ende Zitat ---
Nö, dann haben Sie ja schon Einiges erreicht.
--- Zitat ---und ich habe dabei die Erfahrung dieses Forums berücksichtigt.
--- Ende Zitat ---
Warum überweisen Sie die Beträge dann selbst? Sie haben die Einzugsermächtigung ja nicht gekundigt und sind somit nicht vertragsbrüchig geworden. Wenn der Versorger die Abbuchung verweigert, soll das nicht Ihr Problem sein.
Sie sehen es zudem falsch, daß der Versorger etwas mit der Drohung der Sperrung bei Ihnen erzwungen hat, da Sie genug Möglichkeiten haben, dem entgegenzuwirken. Ich glaube nicht, daß hier im Forum dazu geraten wurde, sich einer Sperrandrohung wegen Begrenzung einer Einzugsermächtigung zu fügen.
--- Zitat ---Das Ziel, auf Grundlage der alten Preise zu zahlen, habe ich ja erreicht.
--- Ende Zitat ---
Ja klar, aber Sie überweisen selbst! Das war ja eigentlich nicht Ihr Ziel.
Cremer:
@DocTom,
wie ich sehe haben Sie noch nicht die Abschläge gekürzt. Bei Widerspruch sollten Sie dies aber tun. Nur dann haben Sie eine Nachzahlung am Ende des Abrechnungsjahres und können Ihre eigene Rechnung aufmachen.
Anderenfalls wird der Versorger Ihnen kein Geld zurückerstatten, wenn Sie zuviel gezahlt haben auf der alten Preisbasis.
@ Sonnenschein,
sofern der Versorger Ihnen keine konkreten Termin für eine Sperre angedroht hat, halte ich eine Hinterlegung der Schutzschrift für verfrüht.
Gleichwohl sollten Sie Ihrem Versorger schreiben wie Harry 01 es vorgeschlagen hat
DocTom:
Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Cremer.
Meine Abschläge werden nach meiner Kalkulation auch nach dem alten Preis nicht zu einer Überzahlung führen. Somit kann ich die Abschlagshöhe unverändert belassen.
freundliche Grüsse
DocTom
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