Energiepreis-Protest > NGW - Niederrhein. Gas- & Wasser-Werk

Klagebegründung Eingang 2010; MB 2008

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Kampfzwerg:
NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
Widerspruch seit 2004, Kürzung auf Niveau der 90er Jahre ;-)

Klagebegründung erhalten:
- Die Klagebegründung erfolgte ohne jeden Bezug auf §§ 315, 305 ff..
- Das Aufrechnungsverbot wurde vollständig ignoriert.
- Der Streitwert lohnt sich ;-)
- Eine Kostenübernahme durch den Prozesskostenfonds des BdEV wurde zugesagt.




[zur Diskussion von Goofykaterle und RR-E-ft]
Urteil AG Stuttgart 1C5677/08???

dem ersten der u. g. Beitrag ist nichts hinzuzufügen.


--- Zitat ---RR-E-ft - heute, 14:13
Welchen Aufwand machte es denn, den Preisänderungen - ggf. sogar mit Musterbriefen aus dem Internet - zeitnah zu widersprechen und die Abschlags- und Rechnungsbeträge zu kürzen und abzuwarten, ob man ggf. verklagt wird oder ob der Versorger gar vermeintliche Ansprüche verjähren lässt?  Oder ist mit eigenem Aufwand auch die Beteiligung hier an der Diskussion gemeint?  
http://forum.energienetz.de/search.php?searchid=349354&sid=  
Die Erfahrung zeigt, dass Kunden mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh, die von Anfang an widersprochen hatten, bisher ca. 3.000 EUR zurückgehalten haben. Dafür sollte sich der bisherige eigene Aufwand wohl gelohnt haben.  Der Aufwand, gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, dürfte sich auch in Grenzen gehalten haben, resp. eher nicht der Rede wert sein.  Die eigentliche Arbeit fällt erst an, wenn es gilt, eine Zahlungsklage (Anspruchsbegründung nach Widerspruch gegen Mahnbescheid) abzuwehren. Und diese Arbeit überlässt man regelmäßig einem Anwalt. Wer in den Prozesskostenfond eingezahlt hatte zumeist mit Unterstützung des selben.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von Goofykaterle: Prinzip Versuch und Irrtum gepaart mit der Hoffnung, dass irgendwann ein Mitglied irgendwie etwas vor Gericht erreichen könnte. Na, dann weiterhin viel Erfolg beim Warten und aussitzen.
--- Ende Zitat ---
Danke!  :D

bolli:
@Kampfzwerg

Warum antworten Sie in diesem Thread Goofykaterle ? Wenn man seinen Beitrag HIER und RR--E-ft \'s von Ihnen zitierte Antwort nicht gelesen hat, kann man damit nichts anfangen.

Wünsche Ihnen nen verständigen Richter, dann sollten Sie das Schiff schon schaukeln (lassen).  :D

Kampfzwerg:
@bolli

weil die zitierten Passagen inhaltlich so schön passten  :D
habe es aber soeben etwas modifiziert
Danke ;-)

Kampfzwerg:
Mich wunderte es eigentlich, dass sich hier niemand zu der zeitlichen Diskrepanz zwischen Mahnbescheid und Anspruchsbegründung geäußert hat ;-)
Es sind immerhin fast 2 Jahre.

weitere Infos zur Klage und dem Verfahrensverlauf siehe hier

AG erklärt sich für sachlich unzuständig, Verweisungsantrag an Kartellkammer abgelehnt

bolli:

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Mich wunderte es eigentlich, dass sich hier niemand zu der zeitlichen Diskrepanz zwischen Mahnbescheid und Anspruchsbegründung geäußert hat ;-)
Es sind immerhin fast 2 Jahre.
--- Ende Zitat ---
Nun, diese Frage ist wohl nur von Bedeutung, wenn es auf die Verjährung von Ansprüchen ankommt. So ad hoc war das mal aus der Überschrift und einer groben Durchsicht des anderen Threads nicht zu erkennen.
Und wenn es darauf ankommt, ist das lediglich eine Frage, die für die Klageerwiderung von Bedeutung ist, da Ihr Anwalt dann ggf. als erstes die Einrede der Verjährung tätigen und Klageabweisung beantragen sollte.

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