Dass Verträge durch einseitige Erklärung (Kündigung) wirksam beendet werden können, ist allgemein bekannt. Wer einen Wohnraummietvertrag durch Kündigungserklärung beendet, bedarf keiner Zustimmung des Vermieters, ebenso wie der Mobilfunkkunde, der seinen Mobilfunkvertrag durch einseitige Kündigungserklärung beendet, keine Zustimmung des Anbieters braucht. Wäre ja auch noch schöner.
Ebenso ist der konkludente Vertragsabschluss eines Grundversorgungsvertrages durch Energienetnahme eines Haushaltskunden, mit dem kein anderweitiges Vertragsverhältnis besteht, allgemein bekannt, insbesondere ist bekannt, dass für einen solchen Vertragsabschluss nichts unterschrieben werden muss.
Schließlich ist allgemein bekannt, dass man einer einseitigen Änderung der Preise der Grundversorgung widersprechen kann, wenn der Grundversorger über eine Änderung der Grundversorgungspreise gem. § 5 GasGVV informiert. Schließlich ist mittlerweile wohl bekannt, was die Folgen eines unterlassenen oder verspäteten Widerspruchs sein können (vgl. BGH VIII ZR 6/08]