Natürlich sollte man prüfen, ob der Versorger überhaupt erhöhen darf, ob er also seine eigenen AGB einhält. Aber das ist ja i.d.R. der Fall. Ob die Klausel rechtlich bindend ist, steht auf einem anderen Blatt und daß muß man als Kunde aktiv beweisen / einklagen.
Es macht eigentlich keinen Sinn, bei Sonderverträgen (insbesondere Strom Privathaushalte) einer Preiserhöhung zu widersprechen (unwirksame Klausel nach §307 BGB) und auf den Vertrag zu bestehen, da i.d.R. der Versorger laut seinen AGB selbst ein Kündigungsrecht hat und dieses dann auch wahrnimmt, eine Prüfung der Klausel dann also nicht mehr in Frage kommt da sie auch nicht zur Anwendung kommt.
Wesentlich einfacher ist es doch, bei Preiserhöhungen in Sonderverträgen vom Sonderkündigungsrecht gebrauch zu machen und sich im gleichen Zug einen neuen, preiswerteren Versorger zu nehmen.
Viele Versorger geben ja einen Bonus für Neukunden, manchmal rechnet sich also ein jährliches \"Vagabundieren\" mit \"vorausschauender Planung\".
Beim Aussprechen der Sonderkündigung wird eine Preiserhöhung nicht wirksam, der Vertrag also zum alten Preis abgerechnet und einfach beendet.
Mit §315 zu argumentieren ist bei Sonderverträgen leider der völlig falsche Weg und verursacht beim Versorger die geschilderte Vorgehensweise (Mahnung, Inkasso). Denn Vertrag ist halt Vertrag, unpassende Schreiben des Kunden ändern daran nämlich nichts.
Ist die Frist für die Sonderkündigung verstrichen, bleibt halt nur, einen Anwalt zu nehmen und sich zu streiten (ungewisser Ausgang, Zusatzkosten) - oder zu zahlen und den nächsten Kündigungstermin wahrzunehmen.
Ich kann nicht wirklich nachvollziehen, warum immer ein Anwalt empfohlen wird. Der Streitwert bei den Sonderverträgen Strom, zumindest für Privathaushalte, lohnt in der Regel doch gar nicht eine rechtliche Auseinandersetzung. Besser ist doch, den Markt auszunutzen, wie er sich im jeweiligen Moment darstellt, und die Versorger gegeneinander auszuspielen (z.B. Boni nutzen)... Immer schön flexibel bleiben!