LG Bonn, Urt. v. 29.04.10 Az. 7 O 20/10 Rückforderungsanspruch eines GaskundenNach Auffassung des LG Bonn bedarf es bei Sonderverträgen mit unwirksamer Preisänderungsklausel einer Neuvereinbarung der Preise über Angebot und Annahmeerklärung. Im nichtkäufmännischen Verkehr kommt dem schweigenden Weiterbezug von Energie aufgrund eines Sondervertrages kein Erklärungsgehalt zu, weshalb (nur) der bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien zunächst fest vereinbarte Gaspreis für beide Vertragsteile weiter verbindlich ist. Darüber hinausgehende Zahlungen des Kunden erfolgten nach Auffassung des LG Bonn rechtsgrundlos und führten zu einem Rückzahlungsanspruch des Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB.
Der Versorger könne sich für eine Entreicherung nicht darauf berufen, er habe mit den vom Kunden rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen seinerseits die (erhöhten) Gaspreisforderungen des Vorlieferanten bezahlt.