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Autor Thema: LG Bonn, Urt.v. 29.04.10 Az. 7 O 20/10 Rückforderungsanspruch eines Kunden [Regionalgas Euskirchen]  (Gelesen 4280 mal)

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LG Bonn, Urt. v. 29.04.10 Az. 7 O 20/10 Rückforderungsanspruch eines Gaskunden

Nach Auffassung des LG Bonn bedarf es bei Sonderverträgen mit unwirksamer Preisänderungsklausel einer Neuvereinbarung der Preise über Angebot und Annahmeerklärung. Im nichtkäufmännischen Verkehr kommt dem schweigenden Weiterbezug von Energie aufgrund eines Sondervertrages kein Erklärungsgehalt zu, weshalb (nur) der bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien zunächst fest vereinbarte Gaspreis für beide Vertragsteile weiter verbindlich ist. Darüber hinausgehende Zahlungen des Kunden erfolgten nach Auffassung des LG Bonn rechtsgrundlos und führten zu einem Rückzahlungsanspruch des Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB.

Der Versorger könne sich für eine Entreicherung nicht darauf berufen, er habe mit den vom Kunden rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen seinerseits die (erhöhten) Gaspreisforderungen des Vorlieferanten bezahlt.

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LG Bonn, Urt. v. 29.04.10 Az. 7 O 20/10

Für die Berechnung des Rückforderungsanspruchs legte das Landgericht ersichtlich den Gaspreis zu Grunde, der vor dem ersten Widerspruch bis zum 01.01.2005 gefordert und bezahlt wurde.

Die Klage wurde teilweise abgewiesen.

Ob und ggf. von welcher Seite Berufung eingelegt wurde, ist nicht ersichtlich.

Zutreffender erscheint indes nach BGH VIII ZR 246/08 den Gaspreis zu Grunde zu legen, der bei Vertragsabschluss 1994 vereinbart wurde und niedriger liegen konnte:

OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart. - Folgen unwirksamer Preisänderungsklausel (GVW)

 

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