BVerfG Tz. 43
Soweit der Bundesgerichtshof die Zumutbarkeit des Ergebnisses mit dem Kündigungsrecht der Beschwerdeführerin begründet, lässt dies ebenfalls keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts erkennen. Die zugrunde liegenden einfachrechtlichen Annahmen sind jedenfalls nicht offensichtlich fehlsam. Zudem führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Preisbindung der Beschwerdeführerin angesichts ihres Kündigungsrechts „nicht ohne weiteres“ zu einem unzumutbaren Ergebnis führe; das lässt erkennen, dass das Gericht sich der Berücksichtigung weiterer Umstände des Einzelfalls nicht von vornherein verschlossen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08 -, juris ).
Schon erstaunlich, was das BVerfG aus dem \"drei-fach-verneinungs-Satz\" des BGH (Tz. 52) heraus liest.