Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Stappert zur Billigkeitskontrolle von Strompreisen/ Gaspreis
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RR-E-ft:
Nach dem Einwand der Unbilligkeit gegen Strompreise verweisen viele EVU auf einen Aufsatz von Kollegen Stappert in der NJW 2003, 3177.
http://www.lexisnexis.de/aktuelles/?showaktuelles=38313
Aus dem Beitrag geht hervor, dass der Kollege der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer angehören soll, die nach Eigendarstellung im JUVE- Handbuch der Wirtschaftskanzleien regelmäßig Energieversorger, insbesondere des E.ON- Konzerns vertritt.
http://www.freshfields.com/lawyers/pf_lawyers.asp?PersonnelID=31884&LanguageID=1
http://www.juve.de/cgi-bin/juve/dhb_eintrag.pl?ID=285
Ähnlich wie Kunth/ Tüngler (ebenfalls Freshfields Bruckhaus Deringer) in NJW 2005, 1313 zur Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen kommt auch Stappert zu dem Ergebnis, dass sich der einzelne Kunde nicht mit § 315 BGB wehren könne, weder in Bezug auf die Strompreise selbst, noch in Bezug auf die monopolistischen Netznutzungsentgelte.
Wer diese Aufsätze als Verbraucher liest, hätte allen Grund, deprimiert zu sein angesichts seiner angeblichen Ohnmacht gegenüber den marktmächtigen Unternehmen.
Jedoch ist dies ja nicht die einzige Meinung, über die man sich auch nicht verwundern muss, wenn man nur die Hintergründe kennt.
Wenn ein Versorger also auf diesen Beitrag verweist, sollte man ihn auf diesen Hintergrund hinweisen.
Der Beitrag von Stappert wird jedoch noch einmal interessant, wenn man ihn heute noch einmal als Erdgaskunde liest und dabei bedenkt, dass man tatsächlich keine Möglichkeit hat, auszuweichen, weil der eigene Versorger weiterhin eine Monopolstellung inne hat.
Dann passt er aber wohl schwerlich mit dem jüngsten Aufsatz von Kunth/ Tüngler zusammen:
http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=/docdetail.jsp?docid=2-100455
An letzterem Beitrag waren dann auch schon in Fachkreisen Zweifel aufgekommen:
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=80C1BAFE91B141A0BF477DBB10125775&docid=152171&docClass=NEWS&from=njw.55
Es fällt eben schwer, von vornherein immer alles im Blick zu behalten.
Die aktuelle Entwicklung bei den Erdgaspreisen konnte ja vielleicht niemand absehen.
Vgl. auch hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1510
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@Forum,
Kenne einen aktuellen Fall aus dem Raum Köln.
Da wurde dem Kunden, der Widerspruch eingelegt hatte, von den Stadtwerken Düsseldorf (SWD) der Stromlieferungsvertrag (Spar plus NRW) zum 30.9.05 gekündigt. SWD argumentiert, man werde sodann vom örtlichen Stromanbieter der RWE ja automatisch mit Energieversorgt.
Also SWD war nur Stromlieferant in einem fremden Netz (RWE) und schmeißt unliebsame Kunden einfach raus.
RR-E-ft:
@Cremer
Den Fall haben wir hier doch schon längst umfangreich besprochen.
(Wenn ich hier jeden Fall einstelle, den ich kenne, dann werden wir nie fertig.)
Deshalb können örtliche Versorger, die über das Netzmonopol verfügen, noch lange nicht ihre Preise nach freiem Belieben erhöhen, auch nicht in sogenannten Sonderverträgen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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