Bei der Fülle von Rückforderungsprozessen, welche in der Folge der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Sonderabnehmerverhältnissen entstehen, wirft sich doch die grundsätzliche Frage auf, auf welcher rechtsstaatlichen Grundlage sich die Legitimation zu einseitigen Preisanpassungen herleiten lassen soll, wenn diese EVU\'s nicht einmal in der Lage sind, rechtswirksame Preisanpassungsklauseln in diesen Sonderabnehmerverhältnissen zu gestalten.
Das schlechte Licht, welches die Praxis der Energiewirtschaft in diesem Zusammenhang auf sich selbst wirft, müsste doch jedem Richter - zumindest am Rande eines Gasprozesses - zu denken geben, wenn ihm die in der Regel zauberhaften Zahlenwerke der EVU\'s und/oder ihrer hochbezahlten Wirtschaftsprüfergesellschaften präsentiert werden, hinter denen die EVU\'s ihre Preisanpassungen in der Grundversorgung verstecken.
Dass der Richter nicht rechnet, wissen wir ja. Dass er lesen kann, wissen wir auch. Wenn die zauberhaften Zahlenwerke aus der Bilanz bzw. den Geschäftsberichten studiert werden, dann ist dort noch lange nichts dazu ausgedrückt, ob diese Zahlenwerke den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Rationalität, der Preisgünstigkeit und der Transparenz entsprechen können. Geschweige denn zu etwaigen möglichen Kompenationen im durchaus recht aufgefächerten Bereich der sonstigen Kosten etwas vernünftiges aussagen können.
Aber der bundesdeutsche (Schnell-)Richter, der rechnet nicht und der gewichtet nicht. Er liebt das Argument des Ermessensspielraums ( wo es doch nur um \"0-Komma-Cents/kWh) geht und kann sich durchaus vorstellen, dass es für die Berechnung und Gewichtung unter Einschaltung eines kompetenten Gutachters schnell zu einem Ungleichgewicht zwischen Streitwert und Kostenaufwand kommen könnte.
Und so kommt man dann am Ende (und ganz schön fatal) zur : \"Unbilligkeit der Billigkeitsprüfung\"