Die Begründung des AG Hildesheim ist - wie in vielen anderen Fällen auch - erstaunlich: Ein Anwendungsfall gem. § 102 EnWG existiere nicht. Vielmehr sei der Sachverhalt
nur nach Vertragsrecht und § 433 BGB zu beurteilen.
Doch, wie sieht es denn in den Entscheidungsgründen aus ? Erst ab Seite -6 ff.- des Urteils beschäftigt sich das Gericht mit Vertragsrecht:
Ein Recht der Klägerin einseitige Preiserhöhungen vorzunehmen, ergab sich auch nicht aus Nr. 3 der ,,Allgemeinen Bestimmungen Avacon Erdgas Comfort\". Die Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen stellt eine unwirksame AGB-Klausel dar.
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Und was passiert davor, ab Seite -4- ?
Die Klägerin hatte auch kein Recht zur einseitigen Tariferhöhung gemäß § 4 AVBGasV a.F. bzw. § 5 GasGVV. Beide Verordnungen gelten gemäß § 1 Abs. 2 AVBGasV a.F. bzw. § 5, 1 GasGVV nur für sogenannte ,,Tarifkunden\" bei Grundversorgungsverträgen. Der Beklagte ist aber nicht Tarifkunde gemäß S 1 Abs. 2 AVBGasV a.F. bzw. § 5 Abs.2 GasGW, sondern Sondervertragskunde.
Das Gericht prüft also, bevor es überhaupt zu einer Prüfung der vertraglichen Berechtigung zu einseitiger Preisanpassung gelangt, erst die energiewirtschaftsrechtlichen (also gesetzlichen) Grundlagen für eine solche Berechtigung.
Und welches Recht wendet das Gericht bei dieser Prüfung an ?
Antwort: schlichtes Recht auf der Grundlage von §§ 36 u. 39 EnWG !
Es fragt nicht, woher die zitierten Bestimmungen der AVBGasV und/oder GasGVV kommen. Es sieht nicht, dass diese Bestimmungen ihre Wurzeln in §§ 36, 39 EnWG haben. Ohne diese gesetzliche Grundlage gäbe es keine AVBGasV bzw. jetzt halt GasGVV.
Erst die Antwort des Gerichts, dass die Rechtsgrundlage für eine einseitige Preisanpassung eben gerade nicht in den zitierten Bestimmungen der AVBGasV und/oder GasGVV gefunden werden kann, führt das Gericht weiter zu reinen vertragsrechtlichen Fragen.
Es handelt sich also, und \"augenscheinlich\" ist hierzu der zutreffende Begriff, explicit um eine vorgreifliche Rechtsfrage, welche der Gesetzgeber des § 102 EnWG in jedem Fall im Blick gehabt haben mußte (denn sonst hätte er sich diesen -aus der Sicht des Gerichts - redaktionellen Unsinn ersparen können. Einen Vorgänger für diese Bestimmung sucht man in den Bestimmungen des geänderten EnWG a.F. vergeblich).