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Autor Thema: OLG Koblenz: Gaspreiserhöhungen waren unwirksam  (Gelesen 8359 mal)

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Offline RR-E-ft

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OLG Koblenz: Gaspreiserhöhungen waren unwirksam
« am: 06. September 2010, 11:18:32 »
OLG Koblenz: Gaspreiserhöhungen waren unwirksam

Zitat
Was ist besonders am Urteil?
Bisher galten bei vielen Gerichten die Preiserhöhungen der Versorger allein durch die Zahlung des Kunden als akzeptiert. Erst ab dem schriftlichen Widerspruch gegen eine Preiserhöhung hatte der Kunde im Falle eines Sieges vor Gericht die Chance auf Rückerstattung. Das OLG Koblenz entschied nun, dass bei einer ungültigen – weil unzureichend begründeten – Preisänderungsklausel im Sondervertrag der Gaspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zählt und nicht der, den der Kunde bis zum Widerspruch gezahlt hat. Im aktuellen Fall ist das der Gaspreis aus dem Jahr 1995.

Offline tangocharly

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OLG Koblenz: Gaspreiserhöhungen waren unwirksam
« Antwort #1 am: 06. September 2010, 11:43:50 »
Interessant ist, warum das OLG die Revision zugelassen hat, nach KZR 02/07.
Vielleicht eine passende Gelegenheit, den VIII. Senat zur Aufgabe seiner Anerkenntnis-RSpr. zu zwingen, weil in diesem Fall möglicherweise keine Widersprüche oder solche erst sehr spät erklärt wurden ?

Aus VIII ZR 246/08 (Tz. 52) wissen wir ja schon, dass dort mit der Anerkenntnis-Strategie per obiter dictum geliebäugelt wurde.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline bolli

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OLG Koblenz: Gaspreiserhöhungen waren unwirksam
« Antwort #2 am: 06. September 2010, 12:53:28 »
Zitat
Original von tangocharly
Interessant ist, warum das OLG die Revision zugelassen hat, nach KZR 02/07.
Vielleicht eine passende Gelegenheit, den VIII. Senat zur Aufgabe seiner Anerkenntnis-RSpr. zu zwingen, weil in diesem Fall möglicherweise keine Widersprüche oder solche erst sehr spät erklärt wurden ?

Aus VIII ZR 246/08 (Tz. 52) wissen wir ja schon, dass dort mit der Anerkenntnis-Strategie per obiter dictum geliebäugelt wurde.
Es stellt sich ja auch die Frage, warum der Verbraucher klüger sein sollte als der Versorger, der letztlich selbst seine AGB\'s erlassen hat. Warum sollen unwirksame Preisanpassungsklauseln zu Lasten der Verbraucher gehen, wenn eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu deren Unwirksamkeit erst sehr spät ergeht (und früher wusste es der Verbraucher halt auch nicht). Wären die Versorger mit ihren Preisen nicht so gierig geworden, hätten sie ihre AGB\'s wahrscheinlich noch viele Jahre ungeschoren weiter verwenden dürfen, weil keiner geklagt hätte.  :evil:

Und durch die Verjährungsfristen ist die Höhe der Rückforderungen ja auch etwas begrenzt.  ;)

Offline tangocharly

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OLG Koblenz: Gaspreiserhöhungen waren unwirksam
« Antwort #3 am: 06. September 2010, 18:22:32 »
Zitat
@bolli
Es stellt sich ja auch die Frage, warum der Verbraucher klüger sein sollte als der Versorger, der letztlich selbst seine AGB\'s erlassen hat. Warum sollen unwirksame Preisanpassungsklauseln zu Lasten der Verbraucher gehen, wenn eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu deren Unwirksamkeit erst sehr spät ergeht (und früher wusste es der Verbraucher halt auch nicht).

Die octogonale Antwort auf diese Frage lautet: \"Wer im Trüben fischen will, der muß halt früher aufstehen\". Oder anders ausgedrückt: Wer einem Bettler -1- Euro in den Hut werfe, der muss schon einen Widerspruch einlegen, vor dem Hintergrund, dass dieser Bürger anschließend in seinen Bentley einsteigen und später bei Steigenberger, Adlon, etc. dinieren könnte.

Das Thema des Achten ist ja nicht die \"Zahlung an sich\", sondern die \"Zahlung ohne Widerspruch\". Die Zahlung ist Erfüllungshandlung und befindet sich auf einer anderen Stufe, nämlich auf der der schuldrechtlichen Stufe nachgelagerten dinglichen Stufe. Darüber sind sich alle BGH-Senate ja auch einig, also auch der Achte.

Das vertrackte an der Situation im Energierecht ist halt die \"Sozialtypik\". Da kommen schon mal Verträge konkludent zustande. Und da sollen - nach octogonalem Rechtsempfinden - auch schon mal konkludente Einigungen über konkrete Einzelheiten zustande kommen. Bei Massengeschäften ist halt durch Sozialtypik alles anders. Wo käme man da hin, wenn man jeden Abnehmer erst einmal einen Vertrag unterschreiben lassen wollte, in dem er durch seine Unterschrift sich mit allen konkreten Einzelheiten einverstanden erklären würde. Man stelle sich den Personalaufwand vor. Und wie könnte ein millionenschweres Stadtwerk dieses dann noch mit ca. 10 Mitarbeitern bewältigen.

Die weitere octogonale Antwort lautet daher auch: \"Wer schweigt, der antwortet\".

Und wer antwortet, der einigt sich - schon ist der Sockelpreis geboren und die Welt der Energiewirtschaft in Ordnung, abseits der Prüfung unangemessener und intransparenter Klauseln und abseits der Prüfung von Billigkeit und Angemessenheit des Preises.
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Offline RR-E-ft

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OLG Koblenz: Gaspreiserhöhungen waren unwirksam
« Antwort #4 am: 06. September 2010, 18:53:59 »
Nicht recht nachvollziehbar, weshalb hier der Fortschritt gegenüber dem Urteil des OLG Koblenz vom 12.02.2009 zerredet wird.

Seinerzeit hatte das OLG Koblenz noch ausgeführt:

Zitat
Unter dem 19.11.2003 und 18.11.2004 rechnete die Klägerin jeweils den Gasbezug des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes ab. Jede dieser Abrechnungen nahm der Beklagte beanstandungslos entgegen; er beglich die unter dem 18.11.2004 errechnete Nachzahlung und ließ die Klägerin jeweils nach Erteilung der Abrechnungen die dort zugleich festgesetzten Abschlagszahlungen des neu angelaufenen Abrechnungszeitraumes von seinem Konto abbuchen. Dasselbe gilt für die Abrechnung des Gasverbrauchs vom 18.11.2005, bezogen auf den Abrechnungszeitraum von 28.09.2004 bis 22.09.2005: Wiederum ließ der Beklagte sowohl die Abbuchung der errechneten Nachforderung als auch die Abbuchung der Abschlagszahlungen für Dezember 2005 und Januar 2006 zu.

All dies musste für die Klägerin den Eindruck erwecken (§§ 133, 157 BGB), der Beklagte sei mit den Abrechnungen vom 19.11.2003, 18.11.2004 und 18.11.2005 und den darin angesetzten Preisen, mögen diese auch gegenüber dem ursprünglichen Preisniveau angehoben worden sein, einverstanden. Keine entscheidende Bedeutung misst der Senat dabei dem Umstand zu, dass der Beklagte die Nachzahlungen und Abschläge nicht überwiesen, sondern nur deren Einzug durch die Klägerin geduldet hatte. Denn die Klägerin hatte mit der Abrechnung darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, von der ihr erteilten Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen, und die erste relevante Abbuchung erst rund zwei Wochen nach der Ankündigung getätigt. In die Würdigung des Verhaltens des Beklagten ist daher auch die Tatsache einzubeziehen, dass er, wäre er mit den abgerechneten Preisen nicht einverstanden gewesen, die Gelegenheit gehabt hätte, die Einzugsermächtigung zu widerrufen, von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hat.

Dem Einwand, ein Recht zur Preiserhöhung habe gar nicht bestanden, ist der Boden entzogen, wenn die Parteien den erhöhten Preis ausdrücklich vereinbaren oder aufgrund ihres Verhaltens so zu stellen sind, als sei er ausdrücklich vereinbart worden. Insoweit gilt, soweit nicht wegen einer Monopolstellung des Energieversorgungsträgers eine entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB eröffnet ist (dazu nachfolgend 3.), für den Energiebezugsvertrag in gleicher Weise wie für jedes andere Dauerschuldverhältnis, dass es den Parteien freisteht, vereinbarte Preise während der Vertragslaufzeit neu festzusetzen.

Nunmehr heißt es:

Zitat
Was ist besonders am Urteil?
Bisher galten bei vielen Gerichten die Preiserhöhungen der Versorger allein durch die Zahlung des Kunden als akzeptiert. Erst ab dem schriftlichen Widerspruch gegen eine Preiserhöhung hatte der Kunde im Falle eines Sieges vor Gericht die Chance auf Rückerstattung. Das OLG Koblenz entschied nun, dass bei einer ungültigen – weil unzureichend begründeten – Preisänderungsklausel im Sondervertrag der Gaspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zählt und nicht der, den der Kunde bis zum Widerspruch gezahlt hat. Im aktuellen Fall ist das der Gaspreis aus dem Jahr 1995.

Offline DieAdmin

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OLG Koblenz: Gaspreiserhöhungen waren unwirksam
« Antwort #5 am: 09. September 2010, 19:52:01 »
Urteil des OLG Koblenz v. 02.09.10 - Az: U 1200/09.Kart

neu in der Entscheidungssammlung:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2711/

Ich nehme mal an, das ist das jenige welche ;)

 

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