Was einem so manchmal für plötzliche Gedanken kommen....
Allein die Weigerung der Rückzahlung ungerechtfertigt vereinahmter Gelder ist als Betrug nicht strafbar. Nicht jeder erlangte unberechtigte Vermögensvorteil ist mit einem Betrug verbunden.
Entscheidend ist vielmehr, wie man an den unberechtigten Vermögensvorteil gelangte, ob man absichtlich durch Täuschung einen Irrtum verursachte und einen anderen dazu brachte, eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung zu treffen, durch welche zugleich der eine einen unberechtigten Vermögensvorteil erlangte und der andere einen Vermögenschaden erlitt. Eine nachträgliche Täuschung über die Rechtmäßigkeit eines bereits bestehenden unberechtigten Vermögensvorteils, kommt also als Betrug regelmäßig nicht in Betracht.
Wenn ein Versorger nach der Entscheidung BGH VIII ZR 246/08 weiß, dass es bei nicht wirksam einbezogener Preisänderungsklausel oder unwirksamer Preisänderungsklausel auf einen Widerspruch des Kunden für die Unwirksamkeit einseitiger Preisänderungen nicht ankommt, die eigene Preisänderungsklausel bisher unwirksam war und dann gleichwohl weiter fortfährt, gegenüber den betroffenen Kunden die (aus genannten Gründen unwirksam einseitig geänderten Preise) zur Abrechnung zu stellen und entsprechende Beträge gar vom Konto der Kunden abzubuchen, welche nach der Rechtslage vertraglich nicht vereinbart und geschuldet sind, dann könnte darin ein Betrug der Verantwortlichen liegen.
Das gilt dann, wenn diese es wissentlich geschehen lassen, dass untergebene Mitarbeiter als \"willenlose Werkzeuge\" den Verbrauchern Preise zur Abrechnung stellen, die aus genannten Gründen vom Unternehmen gar nicht gefordert werden dürfen bzw. gefordert werden können.
In der Übersendung einer falschen Abrechnung kann, so der BGH, eine Täuschung der betroffenen Abnehmer über die Rechtmäßigkeit der zur Abrechnung gestellten Forderung liegen, die ihrerseits dazu bestimmt ist, demnach unberechtigte Forderungen von den über die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung irrenden Rechnungsempfängern zu vereinnahmen. So etwas wäre nach der Rechtsprechung des BGH als Betrug strafbar.
Das könnte ggf. dann der Fall sein, wenn nun gegenüber Sondervertragskunden, deren Vertrag bereits vor dem 01.04.2007 bestand, mit den nächsten Verbrauchsabrechnungen weiter Entgelte zur Abrechnung gestellt werden, die höher liegen als diejenigen am 01.04.2007 (mithin auf jedenfalls unwirksamen einseitigen Erhöhungen nach dem 01.04.2007 beruhen).
Ob es etwaig dazu kommt, kann wohl nur die Zukunft erweisen. Bis zum Urteil des BGH vom 14.07.2010 konnten die Verantwortlichen des Unternehmens wohl noch davon ausgehen, dass die auf der seit 01.04.07 in den AGB verwendete Preisänderungsklausel gestützten einseitigen Preisänderungen rechtmäßig waren. Nach Vorliegen der Entscheidung des BGH sieht es dann aber wohl schon anders aus. Die genannte Entscheidung des BGH stellt also eine Zäsur dar.