@Hennessy
Mit Verlaub.
Ich teile Ihre Meinung keinesfalls.
a)
Alle Gasversorger sind in ihrem Bereich marktbeherrschende Unternehmen, Marktanteil größer 30 Prozent.
Deshalb greift das kartellrechtliche Diskrimnierungsverbot.
Daraus folgt, dass die Kunden gleich zu behandeln sind.
Entweder alle oder keiner.
Der Kunde, bei dem kein Bankeinzug aufgrund der Beschränkung der Einzugsermächtigung mehr erfolgt, erleidet Nachteile dadurch, dass ihm zusätzliche Kosten entstehen können, sei es durch Einzelüberweisungen, sei es für einen Dauerauftrag. Und diese zusätzlichen Kosten diskriminieren ihn dann gegenüber anderen Kunden, die ebenfalls eine Einzugsermächtigung erteilt hatten.
b)
Zumal öffentlich eingestandene technische Probleme im EDV- Bereich über sehr lange Zeit sind keinesfalls ein internes Problem des EVU.
Die Besorgung weiterer technischer Probleme in der EDV wird m. E. hierdurch hinreichend indiziert.
Und solche weiteren besorgten technischen Schwierigkeiten in der EDV können durchaus auch weiter die Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit besorgen lassen.
Letztere Besorgnis ist immer ein Fall für die Energieaufsicht.
EVU sind eben keine \"Krauter\", die für sich nach Belieben \"wursteln\" können.
Vielmehr nehmen sie im Interesse des Allgemeinwohls eine öffentliche Versorgungsuafgabe wahr, die zur Daseinsvorsorge zu zählen ist.
Weil das so ist, bestehen viele Privilegien (Enteignungsverfahren, Grundstückmitbenutzungsrechte, Haftungsprivilegien.....).
Korrespondierend dazu wird das Unternehmen jedoch auch in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eingeschränkt:
Es darf eben nur angemessene Gewinne erwirtschaften und keine Maximalprofite, wie jedes andere Unternehmen sonst. Es unterliegt einer staatlichen Aufsicht und Kontrolle, die sehr weitreichend ist.
Erfahren die Behördenh erst einmal, dass es technische Probleme in der EDV gibt, müssen diese sich Gewissheit darüber verschaffen, dass hierdurch keine Gefahren für die Versorgungssicherheit zu besorgen stehen.
Hierzu bedarf es jedoch einer Untersuchung, welche technischen Probleme bestehen und wie weit sich diese etwa innerhalb eines EDV- technisch vernetzten Unternehmens ggf. fortsetzen können.
Gegen kartellrechtswidrige Diskrimnierungen können die Behörden von Amts wegen einschreiten, wenn sie hiervon Kenntnis erlangen. So hier geschehen, als die Stadtwerke einzelne Kunden von sich aus in einen nicht vorhandenen Wettbewerb verabschieden wollten....
Die Stadtwerke wollten nur zufriedene Kunden (gutes Ziel), jedoch dieses Ziel dadurch erreichen, dass sie die Unzufriedenen einfach fortschicken
Deshalb ist es eben kein Quatsch, was ich bestimmt nicht als Geheimnis für mich behalten wollte.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt