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Autor Thema: Einschränkung der Einzugsermächtigung angeblich nicht mögl.  (Gelesen 9472 mal)

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Offline hellblaueszebra

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Hallo,

die Stadtwerke München akzeptieren die eingschränkte Einzugermächtigung nicht. Angeblich können Sie aus technischen Gründen
nur Nachschlagsforderung und Abschlagsforderung zusammen einziehen.

Ich will aber die Nachschlagsforderung wegen der Unbilligkeit nicht einziehen lasssen.

Können die mich so indirekt zwingen, damit ich manuell überweise ?

Wer weiß hierzu was ?

Danke und Gruß

Offline RR-E-ft

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Einschränkung der Einzugsermächtigung angeblich nicht mögl.
« Antwort #1 am: 15. September 2005, 12:04:01 »
@hellblaueszebra

Das ist Quatsch.


Dann hat Ihr Versorger seit langem allen Grund, seine technischen Probleme zu lösen. Spätestens seit dem Aufsatz der Kollegen  Hinrichs/Gersemann in ZfK 1/2005, S. 2 dürfte das Problem allen Stadtwerken bekannt sein.

Dann muss man eben Geld in die Lösung solcher technischen Probleme investieren und muss eventuell auf die eine oder andere Plakataktion verzichten.


Technische Probleme des Versorgers liegen in dessen Risikosphäre und dürfen nicht zu Ihren Lasten gehen.

Wenden Sie sich ggf. an die VZ BY und die Landeskartellbehörde, welche zugleich die Energieaufsichtsbehörde ist (Wirtschaftsministerium).

Dort wird man Auskunft darüber verlangen, warum bei einem Versorger über so lange Zeit technische Probleme auftreten können und ob dies etwa auch andere Bereiche betrifft, welche die Versorgungssicherheit betreffen.

Das wäre dann eine Frage der Zuverlässigkeit des Versorgers, für welche die Energieaufsicht zuständig ist.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Hennessy

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Einschränkung der Einzugsermächtigung angeblich nicht mögl.
« Antwort #2 am: 15. September 2005, 13:58:05 »
@RR-E-ft

Sie wissen, dass Ihre Antwort Quatsch ist?

Als Unternehmen kann ich frei entscheiden, ob ich bei speziellen Zahlungsmodalitäten eine Einzugsermächtigung annehme oder ablehne! Sie können hier keinem Unternehmen ein diskriminierendes Verhalten unterstellen oder nachweisen.

Technische Probleme - ob vorhanden oder nicht - gehen außerhalb des Unternehmens keinen was an, da es sich hier weder um Versorgungssicherheit noch um Ungleichbehandlung/Diskriminierung handelt.

Was die Kartellbehörden, oder die Energieaufsicht mit der Annahme oder Ablehnung einer Einzugsermächtigung zu tun haben, bleibt wohl Ihr Geheimnis?

Offline Monaco

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Einschränkung der Einzugsermächtigung angeblich nicht mögl.
« Antwort #3 am: 15. September 2005, 15:15:51 »
@ hellblaueszebra

Die Energieversorgungsunternehmen werden ihre helle Freude daran haben, wenn künftig die Mehrzahl der Kunden ihre Abschläge manuell überweisen. Durch die entstehende Mehrarbeit (prüfen und zuordnen der Überweisungen - macht besonders viel Spaß, wenn Kunden-Nummern vergessen oder vertauscht wurden ...) könnten ggf. sogar zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. Ob das jedoch im Interesse der jeweiligen Unternehmen ist, erscheint mir zumindest fraglich. Manchmal schafft man sich eben auch selbst Probleme ...!

Überweisen Sie doch zukünftig manuell, falls Sie keine Sonderbedingungen wegen einer Einzugsermächtigung haben. Es wird sicher nicht lange dauern, dass das Versorgungsunternehmen Sie wieder umzustimmen versucht.

Spielen Sie doch das Spiel Ihres Versorgers einfach mit. Passen Sie nur stets auf, dass dieser den \"Schwarzen Peter\" behält.

Viele Grüße

Monaco

Offline RR-E-ft

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Einschränkung der Einzugsermächtigung angeblich nicht mögl.
« Antwort #4 am: 15. September 2005, 17:01:58 »
@Hennessy


Mit Verlaub.

Ich teile Ihre Meinung keinesfalls.

a)

Alle Gasversorger sind in ihrem Bereich marktbeherrschende Unternehmen, Marktanteil größer 30 Prozent.

Deshalb greift das kartellrechtliche Diskrimnierungsverbot.

Daraus folgt, dass die Kunden gleich zu behandeln sind.
Entweder alle oder keiner.

Der Kunde, bei dem kein Bankeinzug aufgrund der Beschränkung der Einzugsermächtigung mehr erfolgt, erleidet Nachteile dadurch, dass ihm zusätzliche Kosten entstehen können, sei es durch Einzelüberweisungen, sei es für einen Dauerauftrag. Und diese zusätzlichen Kosten diskriminieren ihn dann gegenüber anderen Kunden, die ebenfalls eine Einzugsermächtigung erteilt hatten.


b)

Zumal öffentlich eingestandene technische Probleme im EDV- Bereich über sehr lange Zeit sind keinesfalls ein internes Problem des EVU.

Die Besorgung weiterer technischer Probleme in der EDV wird m. E. hierdurch hinreichend indiziert.

Und solche weiteren besorgten technischen Schwierigkeiten in der EDV können durchaus auch weiter die Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit besorgen lassen.

Letztere Besorgnis ist immer ein Fall für die Energieaufsicht.

EVU sind eben keine \"Krauter\", die für sich nach Belieben \"wursteln\" können.

Vielmehr nehmen sie im Interesse des Allgemeinwohls eine öffentliche Versorgungsuafgabe wahr, die zur Daseinsvorsorge zu zählen ist.

Weil das so ist, bestehen viele Privilegien (Enteignungsverfahren, Grundstückmitbenutzungsrechte, Haftungsprivilegien.....).

Korrespondierend dazu wird das Unternehmen jedoch auch in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eingeschränkt:

Es darf eben nur angemessene Gewinne erwirtschaften und keine Maximalprofite, wie jedes andere Unternehmen sonst.  Es unterliegt  einer staatlichen Aufsicht und Kontrolle, die sehr weitreichend ist.

Erfahren die Behördenh erst einmal, dass es technische Probleme in der EDV gibt, müssen diese sich Gewissheit darüber verschaffen, dass hierdurch keine Gefahren für die Versorgungssicherheit zu besorgen stehen.

Hierzu bedarf es jedoch einer Untersuchung, welche technischen Probleme bestehen und wie weit sich diese etwa innerhalb eines EDV- technisch vernetzten Unternehmens ggf. fortsetzen können.

Gegen kartellrechtswidrige Diskrimnierungen können die Behörden von Amts wegen einschreiten, wenn sie hiervon Kenntnis erlangen. So hier geschehen, als die Stadtwerke einzelne Kunden von sich aus in einen  nicht vorhandenen Wettbewerb verabschieden wollten....

Die Stadtwerke wollten nur zufriedene Kunden (gutes Ziel), jedoch dieses Ziel dadurch erreichen, dass sie die Unzufriedenen einfach fortschicken



Deshalb ist es eben kein Quatsch, was ich bestimmt nicht als Geheimnis für mich behalten wollte.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Einschränkung der Einzugsermächtigung angeblich nicht mögl.
« Antwort #5 am: 15. September 2005, 17:17:14 »
@hellblaueszebra,

Wenn Sie den Versorger ärgern wollen:

Fragen Sie ihn wie er es haben will, wenn die Begrenzung der Einzugsermächtigung nicht möglich ist:
-monatliche Überweisung
- Übersendung eines Verrechnungsscheckes
- Bareinzahlung beim ihm.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline hellblaueszebra

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Einschränkung der Einzugsermächtigung angeblich nicht mögl.
« Antwort #6 am: 15. September 2005, 18:02:31 »
@RR-E-ft

vielen Dank für die Infos :-)

ein paar Fragen noch..

Ich habe das Problem mit meiner Stromrechnung...
Gilt das geschriebene von Ihnen auch für Sromlieferanten?

Ich habe aus versehen bei der Endabrechnung zu viel überwiesen.( Siehe unten)

Wie verhalte ich mich hier jetzt am besten ?

Der Betrag ist ja lächerlich, aber es geht hier um dreiste Abzocke und das schon über Jahre und irgendwann ist das Maß voll.

Vielen Dank & Gruß


######################

Hallo,
>
> ich werde heute die offenen Beträge manuell
> überweisen,
> da Sie die Beträge bislang nicht eingezogen haben,
> obwohl eine Einzugsermächtigung von mir bei Ihnen
> vorlag.
>
> Sie fordern 47,14 Euro.
>
> Davon ziehe ich die Mahngebühren von 10 Euro
> (2x5Euro)
> ab, da es nicht mein Fehler war wenn Sie meine
> Einzugermächtigung nicht nutzen.
>
> Die Preiserhöhung von 11,17 Euro werde ich nicht
> bezahlen, da Sie mir nicht nachzuweisen konnten,
> wie genau die Preiserhöhung zustande gekommen ist
> und
> inwie fern sie nach \"billigem Ermessen\" nach § 315
> BGB erfolgt ist
>
>
> Die Verbrauchsabrechnung von 17,14 Euro werde ich
> abzüglich der Preiserhöhung von 11,17 Euro bezahlen.
>
> korrigierte Rechnung für 2005:
> 118.95EU (Rechnungsbetrag v. 2004)x 350kWh/359kwh=
> 115,97EU (korrigierter Rechnungsbetrag für 2005)
>
>
> Preiserhöhung:
> 127,14EU (Rechnungsbetrag v 2005)- 115,97 EU
> (Rechnungsbetrag v 2004) = 11,17 EU
>
>
> Ich werde heute 31,17 EU überweisen.
>
> Ihre Forderung 47,14 EU
> Mahngebühren  -10    EU
> Preiserhöhung -11,17 EU
> -----------------------
>                31,17 EU    FEHLER!!!!!!!!!!
>                --------
#######################################

Darauf antworteten die Stadtwerke(Auszug):

Ihre Einzahlung vom 25.08.2005 in Höhe von 31,17 haben wir erhalten und zu 17,14 Euro mit der Jahresrechnung verrechnet. Die übrigen 14,03 Euro haben wir mit der der Abschlagforderung vom 14.07.2005 gutgeschrieben. Somit stehen für diese Abschlagsforderung noch 5,97 Euro aus.


###########


@Monaco & Cremer

ich bin halt bequem und vergesslich und außerdem kann ich nichts mehr zurückbuchen bei einer Überweisung :-(

Gruß

Offline Harry01

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« Antwort #7 am: 15. September 2005, 21:23:24 »
@hellblaueszebra

Bequemlichkeit einzugestehen ist nicht gut. Es soll hier Leute geben, die damit nur schwer zurechtkommen ;o)

Die Vorgehensweise kann auch bei Stromlieferungen angewendet werden.

Offline Monaco

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Einschränkung der Einzugsermächtigung angeblich nicht mögl.
« Antwort #8 am: 16. September 2005, 06:24:46 »
@ hellblaueszebra

Versuchen Sie sich doch mit Ihrem Versorger insoweit zu einigen, dass er jeweils nur die Abschläge per Lastschriftverfahren einzieht, Sie nur den Restbetrag aus der Jahresabrechnung überweisen. Dann müssen Sie lediglich einmal pro Jahr nicht vergesslich sein! Dieses Problem haben Sie auch nicht, wenn Sie einen Dauerauftrag einrichten (jährliche Anpassung nicht vergessen).  Und passen Sie auf, dass Sie bei der Schlussrate kein Guthaben besitzen. Dann entgehen Sie zwar einer Überweisung, aber im Fall des Einspruchs gegen die Billigkeit der Preise, hat dann Ihr Versorger erst einmal sein volles Geld und wird es so ohne weiteres nicht wieder hergeben.

Monaco

Offline Hennessy

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« Antwort #9 am: 16. September 2005, 16:04:33 »
@RR-E-ft

Zitat
Und diese zusätzlichen Kosten diskriminieren ihn dann gegenüber anderen Kunden, die ebenfalls eine Einzugsermächtigung erteilt hatten.


Zusätzliche Kosten bitte nachweisen, denn bei nahezu 100% der Girokontenbesitzer ist das in der Kontoführung mit drin!

Zitat
Und solche weiteren besorgten technischen Schwierigkeiten in der EDV können durchaus auch weiter die Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit besorgen lassen.

Letztere Besorgnis ist immer ein Fall für die Energieaufsicht


Hallo wohnt da draußen jemand? Was hat denn Verbrauchsabrechnung bzw. Debitorenwesen mit Versorgungssicherheit zu tun?

Ich bin mal wieder gespannt auf ihre \"kreativen\" Antworten.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 16. September 2005, 17:12:41 »
@Hennessy

Fast immer ist nicht immer.
Für eine Diskrimnierung reicht ein einziger Fall.
Und allein dieser ist von Anfang an sicher auszuschließen.

Wenn der Versorger angibt, er habe \"technische Probleme\" in seiner EDV und wir wissen, dass die EDV vernetzt ist, dann ist das aus meiner Sicht Anlass genug, um als Aufsichtsbehörde zumindest eine kritische Frage an ein solches Unternehmen zu richten.

Im Übrigen denke ich auch an die \"technischen Probleme\" bei der Gasabrechnungen von E.ON Westfalen Weser.

Hätte dort jemand wegen vorgeblicher \"technischer Probleme\" ggf. früher genauer hingesehen, wären wohl auch die unbestreitbar aufgetreten Fehler früher aufgefallen - auch ein Fall für die Energieaufsicht.

Als Jurist darf man nicht fantasielos sein.

Sich Fälle vorzustellen, die andere für ausgeschlossen halten, ist gerade das größte Kapital.

Viel Spaß bei der Haftung nach  Vertragsgestaltung, wenn später ein Fall eintritt, mit dem keiner gerechnet hat, den man jedoch nicht vollständig ausschließen konnte und der deshalb bedacht sein musste.....



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Einschränkung der Einzugsermächtigung angeblich nicht mögl.
« Antwort #11 am: 17. September 2005, 00:12:02 »
@ Fricke,

Diesbezüglich bin ich bei uns auf Spurensuche.

All die Jahre waren die Brennwerte bei den verschiedenen Liegenschaften gemäß Jahresabrechnung von mir unterschiedlich.

Nur nicht in 2004 !!!

Der gesamte  nähere Stadtbereich wurde in 2004 mit den gleichen Brennwerten berechnet.

Nur einige Mitglieder der BI von uns am Randbereichhaben unterschiedliche Brennwerte. Und die sind so unterschiedlich, dass von dem Versorgungsstrang der Straßenabzweig nach links einen anderen Brennwert hat, als der Straßenversorgungsstrangabzweig nach rechts.

Da muss wohl irgendein Fehler vorliegen, Eichbehörde ist eingeschaltet
MFG
Gerd Cremer
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Offline maxeschenburg

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Einschränkung der Einzugsermächtigung angeblich nicht mögl.
« Antwort #12 am: 20. September 2005, 16:45:15 »
Was tun wenn der Energieversorger die Begrenzung einer Einzugsermächtigung verarbeiten kann ?

Ich würde dann dem Energieversorger Zahlungsalternativen vorschlagen:

1. Barzahlung (! Empfang quittieren lassen !)
2. Zahlung per Check (! Empfang quittieren lassen !)
3. vielleicht eine Überweisung (ab nur wenn man gut drauf ist)

Der Energieversorger wird sich sicherlich über meine Zahlung freuen. Zugegeben ein Bankeinzug macht einem selbst weniger Arbeit und man kommt nicht in Verzug, aber die Barzahlung oder die Zahlung per Check sorgt für Arbeitsplätze und das in unserer Zeit!

Mit freundlichen Grüssen

 

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