Energiepreis-Protest > Stadtwerke Münster
Gasrebell siegt gegen Stadtwerke
RR-E-ft:
Stadtwerke Münster wollen in Berufung gehen
bolli:
Na ja, altbekanntes Muster: Wenn man verliert, geht man in die Berufung und sucht nach einer Begründung, das verschafft einem Zeit:
--- Zitat ---Bisher sei noch nicht höchstrichterlich geklärt worden, ob aufgrund einer unwirksamen Preisänderungsklausel ein Rückzahlungsanspruch bestehe, begründete Müller-Tengelmann das Vorgehen des städtischen Versorgungsunternehmens.
--- Ende Zitat ---
Wird Zeit, dass das baldigst mal passiert, egal bei wem, damit dieses Argument entfällt. Unser Versorger benutzt es gegen Kunden mit Rückforderungsansprüchen nämlich auch.
in der Zwischenzeit verjähren noch fleißig Altforderungen von denjenigen die zuviel gezahlt und noch nicht zurückgefordert haben.
Außerdem wird fleißig mit Nebelkerzen geschmissen:
--- Zitat ---Zugleich verteidigte er die Angemessenheit der Gaspreis-Erhöhungen in der Vergangenheit. Dieses sei in dem Urteil nicht geklärt worden, so der Stadtwerke-Geschäftsführer. „Unsere Energiepreise sind und waren angemessen.
--- Ende Zitat ---
Ich bin mir ziemlich sicher, dass die AVBGasV oder die GasGVV nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und es somit garnicht auf die Billigkeit des Preises ankommt. Ich bin mir ziemlich sicher, dass sein Anwalt ihm dieses auch schon mal erklärt hat. Insoweit wäre das fast schon \"vorsätzliche Irreführung der Verbraucher\". Außerdem kann man halt nicht alles haben, und wenn man es trotzdem versucht zu bekommen, hat man am Ende oft weniger. ;)
RR-E-ft:
Stadtwerke gehen in Berufung
Die Berufung hat wenig Aussicht auf Erfolg.
Der BGH hat bereits unter dem Az. KZR 2/07 entschieden, dass einseitige Preisänderungen unwirksam sind, die sich auf eine Klausel stützen, die deshalb unwirksam ist, weil sie den Versorger nur zu Preisänderungen berechtigt, ihn jedoch nicht zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden verpflichtet.
Der BGH hat unter dem Az. VIII ZR 246/08 ferner entschieden, dass es im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln nicht auf einen Widrspruch des Kunden für die Unwirksamkeit der Preisänderungen ankommt.
Der BGH hat unter dem Az. VIII ZR 199/04 ferner entschieden, dass im Falle unwirksamer Entgelterhöhungen die geleiseten Überzahlungen als ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB zu erstatten sind.
Offensichtlich wollen die Stadtwerke diese Grundsätze vom OLG nun noch einmal bestätigt bekommen.
Kunden mit ebensolchen unwirksamen Klauselnim Vertrag müssen ihre Rückforderungsansprüche beim Versorger geltend machen. Zum 31.12.10 droht Verjährung der Rückforderungsansprüche wegen entsprechender Überzahlungen aus 2007, weshalb oft Klageerhebung vor Verjährungsablauf notwendig sein wird.
Capo:
Moin zusammen
Stadtwerke verlieren im Gasstreit erneut
--- Zitat ---MÜNSTER Im Streit um die Gaspreiserhöhungen der Stadtwerke hat das Oberlandesgericht die von den Stadtwerken angestrebte Berufung abgelehnt. Das Urteil könnte damit noch in diesem Jahr rechtskräftig werden.
--- Ende Zitat ---
Bericht MZ-Online
Bis dann...
Capo
RR-E-ft:
Nach anderen Berichten soll das OLG den Stadtwerken nur mitgeteilt haben, dass es bisher keine Erfolgsaussicht für die Berufung sieht.
Siehste hier.
--- Zitat ---Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem kommunalen Unternehmen geraten, seine Berufung zurückzunehmen, wie der münsterische Rechtsanwalt Philipp Hagemann am Dienstag mitteilte.
Die Berufung der Stadtwerke habe keine Aussicht auf Erfolg, sagte Hagemann unter Verweis auf ein entsprechendes Schreiben des Oberlandesgerichts, das ihm vorliegen soll.
--- Ende Zitat ---
Im Falle fehlender Erfolgsaussicht kann das OLG die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Zuvor muss die betroffene Partei gehört werden, um ihr die Möglichkeit zu geben, die ausichtslose Berufung zurück zu nehmen.
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