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Autor Thema: OLG Nürnberg, Urt. v. 10.08.10 Az. 1 U 1470/09 Zahlungsklage Gasversorger abgewiesen (ESTW Erlangen)  (Gelesen 4018 mal)

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OLG Nürnberg, Urt. v. 10.08.10 Az. 1 U 1470/09

Das OLG Nürnberg hält eine nachträgliche wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dadurch möglich, dass der Versorger dem Kunden solche übersendet und mittteilt, dass diese zukünftig in den Vertrag einbezogen werden sollen und der Kunde in deren Kenntnis den Energiebezug unverändert fortsetzt.

Dazu ist anzumerken:

Zutreffend ist, dass AGB auch nachträglich in ein Dauerschuldverhältnis einbezogen werden können, es hierfür eines Änderungsvertrages durch Einigung durch übereinstimmende Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB bedarf.

Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB findet auch auch vor dem 01.01.2003 geschlossene Dauerschuldverhältnisse ab diesem Datum § 305 Abs. 2 BGB Anwendung.
Diese setzt für die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbdingungen die Kenntnisnahmemöglichkeit des Kunden voraus (die vorlag) sowie ein Einverständnis des Kunden mit der Einbeziehung.

Das OLG Nürnberg geht von einer stillschweigenden Einverständniserklärung des Kunden aus, wenn dieser in Kenntnis geänderter AGB weiter Energie bezieht.
Der erkennende Senat  bezieht sich dafür auf Rechtsprechung, die vor Inkrafttreten des § 305 Abs. 2 BGB erging und zu der deshalb fraglich ist, ob sie nach der Rechtsänderung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz noch passen kann.

Es gilt der Grundsatz, dass dem Schweigen eines Verbrauchers kein Erklärungsgehalt zukommt. Wer schweigt erklärt nichts.

Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die so einbezogene (HEL-) Preisänderungsklausel jedenfalls gem. § 307 BGB unwirksam war und stützt sich dabei auf die Entscheidungen des BGH vom 24.03.10 (VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08].
Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.  

Im Ergebnis wurde deshalb die unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass die Klage abgewiesen wird, weil dem Versorger die auf einseitigen Preisänderungen beruhenden Zahlungsansprüche nicht zustanden.

 

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