Nachstehend gebe ich die Einschätzungen des Gerichtstermins vom 27.08.10 bekannt:
Es ist lt. Anwalt/Gericht das fortgeschrittenste Berufungsverfahren in Hamburg und Schleswig-Holstein in diesem Bereich, erfährt insoweit Leitbildfunktion.
Die Kammer hält die Berufung von E.ON Hanse für nicht erfolgversprechend, da kein Preisanpassungsrecht besteht, und zwar aus folgenden Gründen:
- Preisanpassungsklausel im Sonderkundenvertrag unwirksam (§ 307 BGB)
- GasGVV findet keine Anwendung, da Sonderkundenvertrag
- PreisanpassungsR ist nicht aus allg. Rechtsgrundsätzen - wie etwa Wegfall der Geschäftsgrundlage - herzuleiten, da keine Unzumutbarkeit vorliegt
- Europarechtsrichtlinien sind nicht heranziehbar, da diese als Ziel den Verbraucherschutz, nicht aber den Unternehmensschutz haben
- Ein individualvertraglich vereinbartes PreisanpassungsR lässt sich den Schreiben des Beklagten nicht entnehmen
- § 242 BGB zugunsten der Klägerin (E.ON Hanse) findet keine Anwendung, da diese nicht schützenswert ist
Nach vorläufiger Rechtseinschätzung des Landgerichts wird dieses keine Revision zulassen, da es hier im Wesentlichen um allg. zivilrechtliche Auslegungsregeln geht.
Die Gegenseite (E.ON Hanse) hat gerade diesen Punkt kritisiert.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde anberaumt auf Freitag, den 24. Sept. 2010.
Die Gegenseite (E.ON Hanse) will zur Vermeidung eines Urteils noch vor dem Verkündungstermin einen Einigungsvorschlag unterbreiten.