Das Urteil des BGH vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 ist auch für Kunden der E.ON Thüringer Energie AG wichtig, in deren Verträgen besondere Preisänderungsklauseln enthalten waren.
Denn der BGH hat klargestellt, dass es für Rückforderungsansprüche im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln nicht auf einen Widerspruch gegen Preiserhöhungen und Vorbehaltszahlungen ankommt.
Bericht im Hamburger AbendblattDie vor 2007 von der Gasversorgung Thüringen GmbH (Thüringengas) bzw. E.ON Thüringer Energie AG verwendetenen Preisänderungsklauseln in Gaslieferungsverträgen hatte das OLG Jena mit Urteil vom 23.04.2009 für unwirksam erklärt.
Die danach von E.ON Thüringer Energie AG verwendeten Preisänderungsklauseln hat das Thüringer OLG Jena mit Urteil vom 08.07.2010 für unwirksam erklärt.
Beide Urteile, jeweils erstritten von der Verbraucherzentrale Thüringen wirken unmittelbar auch für Verbraucher, welche die entsprechenden Klauseln in den Verträgen hatten. Verbraucher können sich unmittelbar auf diese Urteile berufen.
Somit bestand in den Sonderabkommen seit Jahren kein Recht des größten Thüringer Gasversorgers zu einseitigen Preisänderungen und waren diese unwirksam, auf deshalb unzutreffend erfolgte Gasabrechnungen zuviel geleistete Beträge unterliegen grundsätzlich der Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Maßgeblich für den Beginn der dreijährigen Verjährung dürfte gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 die Kenntnis der Verbraucher von der Unwirksamkeit der entsprechenden Preisänderungsklauseln und damit der einseitigen Preisänderungen sein, die vom Bekanntwerden der Entscheiung des BGH vom 29.04.2008 KZR 2/07 im allgemeinen und der vorgenannten Entscheidungen des Thüringer OLG im besonderen abhängen dürfte.