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swb lässt Kunden weiter klagen
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RR-E-ft:
swb lässt Kunden weiter klagen
Durch die Entscheidung BGH VIII ZR 246/07 ist geklärt, dass mit den Kunden, in deren Verträge keine Preisänderungsklauseln wirksam einbezogen oder unwirksame Klauseln enthalten waren, auch ohne Widerspruch die (unwirksam) einseitig erhöhten Preise nicht vertraglich vereinbart wurden und mithin nicht vertraglich geschuldet sein konnten, was grundsätzlich Rückforderungsansprüche zur Folge haben kann. Solche bestehen unzweifelhaft, wo unwirksame Klauseln in den Verträgen enthalten waren und Preisänderungen widersprochen worden war. Zahlungen, die auf unwirksam einseitig erhöht Preise geleistet wurden, können grundsätzlich zurückverlangt werden. Die Verjährung der Rückforderungsansprüche richtet sich nach §§ 199, 195 BGB.
LG Hamburg, Urt. v. 07.07.10 Az. 322 O 30/10 Rückforderungsklage erfolgreich (E.ON Hanse)
RR-E-ft:
Schlussabrechnung mit swb
Nur wer klagt, gewinnt
PLUS:
Bei allem Verständnis, aber eine solche uneinsichtige Sturheit dürfen Verbraucher bei keinem Versorger durchgehen lassen.
Wer nicht freiwillig zahlen will muss lernen, dass das zusätzlich etwas kostet. Titel erwirken und den Laden pfänden. ;)
Daher swb-Kunden, \"nichtsdestotrotz\", vor lauter Castorprotest nicht das Klagen vergessen. Bei dem \"Risiko\" sowieso. ;)
uwes:
Was man aber beachten sollte:
Am 18.8.2006 hat die swb sämtliche Verträge mit den alten Preisklauseln gegenüber allen Haushaltskunden gekündigt.
Es ist bislang nicht geklärt,
1. Ob die Kündigungen wirksam waren, weil nicht unterschrieben und
2. Ob und ggfs welche Kunden die neuen Verträge unterzeichnet hatten und
3. Ob die neuen Vertragsklauseln im Hinblick auf Preisanpassungen wirksam sind und
4. Ob diejenigen Kunden, die die neuen Verträge nicht unterschrieben haben, numehr grundversorgt werden oder nach den neuen Preisen aber vertragslos (d.h. ohne schriftlichen Vertrag) beliefert werden und für diejenigen Preisanpassungen auch nicht wirksam sind.
RR-E-ft:
swb hält Bremer Amtsgericht auf Trab
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