1) Meine Anmerkung \"mit Erhalt der Rg.\" war vielleicht ein wenig missverständlich ausgedrückt - sorry. Ich habe unterstellt, dass Ihr Vertrag nicht vom 1.1.-31.12. läuft, sondern i.d.R. wird der Abrechnungszeitraum jahresübergreifend vorliegen (also z.B. 1.4. - 31.3.).
2) Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 gilt: Die Jahresschlussverjährung statt des taggenauen Verjährungsbeginns bedeutet eine Erleichterung für den Rechtsverkehr, weil eine ständige Fristenkontrolle während des gesamten Jahres unzumutbar wäre.
Beispiel: Rg. v. 2.2.07 ist am 31.12.2010 verjährt.
Unter Umständen kann auch dieses für Sie relevant werden:
Solange der Schuldner und der Gläubiger über den Anspruch Verhandlungen führen, ist gem. § 203 BGB die Verjährung gehemmt. Gleiches gilt u.a. dann, wenn der Anspruch bei Gericht eingeklagt wird (§ 204 Abs. 1 BGB). Die Wirkung der Hemmung besteht darin, dass der Zeitraum (hier aber taggenau), während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB).
3) § 215 BGB betrifft die Aufrechnung, also z.B. Ansprüche, die Sie noch gegen den Versorger (selbstverständlich auch umgekehrt) haben (z.B. Guthaben wg. zu hoher Abschlagszahlungen).