@penron
Alle Verträge, die nicht Grundversorgungsverträge für die leitungsgebundene Gasversorgung im Sinne von § 36 EnWG sind, sind Sonderverträge. Die Vorschriften des EnWG betreffen nur die leitungsgebundene Gasversorgung, nicht aber die Belieferung mit Flüssigas aus einem Tank, ebensowenig wie die Belieferung mit Heizöl aus einem Tank. Für Flüssiggas und Heizöl gibt es weder Grundversorgung noch Tarifkundenverträge.
Ob in einen Flüssiggasvertrag mit Tyczka eine Preisänderungsklausel als AGB gegenüber Verbraucher wirksam einbezogen wurde, richtet sich nach § 305 II BGB. Ob eine einbezogene Preisänderungsklausel wirksam ist, richtet sich nach § 307 BGB. Wurde keine Klausel wirksam einbezogen oder ist eine einbezogene Klausel selbst unwirksam, sind regelmäßig auch die Preisänderungen nach Vertragsabschluss unwirksam (zuletzt BGH VIII ZR 246/08 für einen Erdgas- Sondervertrag).
Rechtsanwalt Gerd Rentzmann aus Quakenbrück (siehe Anwaltsliste des Vereins) kennt sich mit der Materie bestens aus.