Energiepreis-Protest > EWE
Anwendung § 315 BGB bei überhöhten Abschlagszahlungen
Cremer:
@komputer,
richtig, Geld wäre futsch.
Getrennte Abschläge leisten für Strom und Gas, nicht zusammen auf einer Überweisung, keine Summenbildung (Strom 10€, Gas 20€ Abschlagsumme 30€)
Versorger darf, sofern die Abschläge aus mehreren Teilen (Strom, Gas, Wasser) bestehen, aufrechnen.
Einzugermächtigung wird nicht entzogen, sondern begrenzt
Sie sollten Widerspruch gegen Strom und Gas einlegen/eingelegt haben, dann können Sie den letzten Abschlag aussetzen.
Harry01:
@komputer
--- Zitat ---Das Geld wäre dann vermutlich futsch, oder?
--- Ende Zitat ---
Das Geld ist dann erstmal weg. Sie können aber auch zwei gezahlte Abschläge rückgängig machen. Ich bin mir nicht sicher, aber sowas geht auch über die viel zitierte 6-Wochen-Frist hinaus. Sie sollten den Versorger auffordern, die Beträge innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuzahalen. Verstreicht die Frist ohne Reaktion, lassen Sie die Beträge zurückbuchen. Dann brauchen Sie auch nicht die Rücklastschriftgebühr begleichen.
--- Zitat ---Dabei ist uns noch eine Frage eingefallen: Darf der Versorger die Abschläge für Gas und Strom gegeneinander verrechnen?
--- Ende Zitat ---
Das ist eine gute Frage. Ich kenne aber das Problem. Ich beziehe auch Strom und Gas von demselben Versorger, und deren Abschlagsplan sieht auch nur einen Gesamtbetrag vor, der sich aus Strom- und Gasabschlagsanteil zusammensetzt, aber nur als Gesamtbetrag gelistet wird. Ich habe jedoch darauf geachtet, das Vertragskonto nicht zu überzahlen, deshalb ist das Problem nicht aufgetreten. Wenn Sie nur die Gasabschläge rechnen würden, hätten Sie dann auch schon zuviel gezahlt?
--- Zitat ---Können wir auch in unserem Fall das Musterschreiben unverändert an den Versorger schicken und müssen dann nur die Einzugsermächtigung für den Gasanteil für den Monat Oktober entziehen?
--- Ende Zitat ---
Sie sollten die Einzugsermächtigung komplett zurückziehen und die Abschläge selbst überweisen. Im Verwendungszweck machen Sie einen kurzen Vermerk über die Höhe der Einzelbeträge.
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln