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Autor Thema: Hilfe bei Widerspruchschreiben  (Gelesen 9922 mal)

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Offline jbxc

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Hilfe bei Widerspruchschreiben
« am: 19. September 2005, 18:31:16 »
Hallo zusammen,

Ich hatte im Juni 2005 mit dem Musterbrief  (Unbilligkeit nach §315) gegen die Erhöhung zum 1. Juli 2005 widersprochen und habe dem Versorger (Erdgas Südsachsen) einen Aufschlag von 2% zugestimmt. Weiterhin habe ich die Abschläge gekürzt und die Einzugsermächtigung entzogen
Da Erdgas Südsachsen bereits im Oktober 2004 die Preise erhöht hatte, will ich gegen diese Erhöhung nun ebenfalls noch widersprechen.
In dem ersten Schreiben vom Juni hatte ich dem Versorger einen Aufschlag von 2% zugestimmt. Mit dem neuen Schreiben will ich nur noch die Gaspreise vor dem 01.10.2004 ohne Sicherheitsaufschlag zahlen..
Muss ich in dem neuen Schreiben dazu noch was erwähnen, oder ist das so in Ordnung?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte mit Schreiben vom xx.06.2005 gegen die Gaspreiserhöhung zum 1. Juli Widerspruch gem. §315 Abs. 3 Satz 2 BGB eingelegt.

Mit diesem Schreiben lege ich nun Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung zum 01.10.2004 ein und halte diese Erhöhung für ebenfalls unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.

Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.

Ich fordere Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).

Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung darf als Druckmittel nur eingesetzt werden, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.  

Zahlungen erfolgen künftig nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen, welche vor der Erhöhung zum 01.10.2004 zu Grunde lagen. Ich rüge auch diese als unbillig und  behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.  

Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichem Gruß

Unterschrift   

Danke für Eure Antworten

Viele Grüsse jbxc

Offline Cremer

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Hilfe bei Widerspruchschreiben
« Antwort #1 am: 19. September 2005, 19:02:07 »
@jbxc

Warum haben Sie die Einzugsermächtigung entzogen. Man soll sie nur begrenzen auf einen geringeren Abschlag.

Warum haben Sie nur den Preissteigerungen vom Juli widersprochen? Der Versorger hat bestimmt auch zum 1.10.05, 1.1.2005 und ggf. zum 1.4.05 erhöht. Dagegen hätte ich auch widersprochen. Können Sie noch nachholen.

Warum haben Sie ihm  2% Aufschlag beim ersten Widerspruch zugestanden.

Schreiben Sie ihm, dass sie diesen zurückziehen, wie folgt:
Den von mir Ihnen freiwilllig zugestandenen Preisaufschlag von 2% auf die alten Gaspreise im Mai 2005 ziehe ich hiermit zurück.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline jbxc

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« Antwort #2 am: 19. September 2005, 19:27:07 »
@Cremer,

danke für die Antwort.

***
Anfänglich hatte ich die Einzugsermächtigung nur \"beschränkt\". Doch diese wurde mir vom Versorger daraufhin gelöscht, weil \"Teilbeträge\" vom System nicht berüksichtigt werden können. Jetzt bekomme ich zu den Fälligkeiten fertige Zahlscheine zugeschickt.
***
Den Aufschlag von 2% habe ich zugestanden, weil das so in dem alten Musterbrief drin stand.
***

Gruß jbxc

Gruß jbxc

Offline Monaco

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« Antwort #3 am: 19. September 2005, 21:34:01 »
@ jbxc


Merken Sie, wieviel Mühe sich der Versorger macht, um sicherzustellen, dass die Überweisungen auch sofort zugeordnet werden können. Er verschickt vorgefertigte Überweisungsträger! Dabei verkennt er, dass ein Großteil der Kunden die Überweisungen bereits online vornimmt, und mit den Zahlscheinen letztlich nur unnütz viel Papier durch die Gegend geschickt wird.

Entweder der Versorger erklärt uns für Analphabeten, die nicht in der Lage sind, Überweisungen korrekt auszufüllen oder er will halt nur sicherstellen, dass auch ja die Kundennummer angegeben ist. Was meinen Sie, wie viel Freude es ihm bereitet, Dutzende von nicht sofort zuordenbaren Geldeingängen zu sortieren.

Dabei muss man nicht einmal Mitleid mit dem Versorger haben. Er hat es ja schließlich nicht anders gewollt...

Und wenn Sie selbst keine Nachteile dadurch haben, Ihre Überweisungen monatlich selbst zu organisieren, entgehen Sie von Beginn an der möglichen Versuchung Ihres Versorgers doch mehr abzubuchen, als sie ihm zugestehen.

Selbst wenn es rechtlich sicher kaum von Belang sein dürfte, duldet doch der Versorger indirekt stets die gekürzten Abschläge, wenn er nicht immer wieder Einspruch dagegen einlegt.

Mit freundlichen Grüßen


Monaco

Offline jbxc

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« Antwort #4 am: 19. September 2005, 22:10:11 »
@monaco,

Nachdem die Einzugsermächtigung durch den versorger gelöscht wurde, wurden mir aber die fertigen Zahlscheine mit den höheren Abschlägen zugeschickt.

Natürlich habe ich nur den alten Abschlag überwiesen und das nochmal schriftlich mitgeteilt.

Darauf folgte eine \"Mahnung\" des Versorgers über die noch ausbleibenden Beträge von der Abschlagszahlung. \"Wenn ich diese nicht bis zum ... überweise werden die Beträge mit der Jahresendabrechnung gerichtlich geltend gemacht.\" => was sollte denn das ???

Daraufhin habe ich dort angerufen und meinen Abschlag laut meinem verbrauch kürzen lassen. Nun bekomme ich aller 2 Monate die vorgefertigten Zahlscheine mit den niedrigen Beträgen zugeschickt und kann somit keine Überweisung vergessen.

Ausserdem ist mein Abschlag jetzt soweit gekürzt, dass am Jahresende garantiert eine Nachzahlung erreicht wird.

Viele Grüsse jbxc

Offline Monaco

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« Antwort #5 am: 20. September 2005, 11:03:50 »
@ jbxc

Sie wären wohl der erste Kunde, den ein Versorger verklagt, weil er nur die gekürzten Beträge (nach Billigkeitseinwand) überweist. Soweit hier im Forum zu erfahren ist, hat sich das noch kein Gasversorger getraut. Wir wären sicher alle gespannt, wie ihr Versorger die höheren Preise durchzusetzen versucht, ohne seine Kalkulation vor Gericht offen zu legen. Schon das Risiko, vielen Kunden eine Rückzahlung gewähren zu müssen, falls es sich herausstellen sollte, dass die Preise doch zu hoch bemessen waren, wird ihn von diesem Schritt abhalten.

Gehen Sie also davon aus, dass die Androhungen nur ein Einschüchterungsversuch waren ...

Ansonsten haben Sie zunächst prinzipiell richtig gehandelt. Jetzt gilt es abzuwarten, was passiert. Möglicherweise helfen auch einige anstehende Gerichtsentscheidungen, die Lage neu einzuschätzen (gilt vor allem für ihren Versorger ...)

Mit freundlichen Grüßen

Monaco

Offline RR-E-ft

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« Antwort #6 am: 20. September 2005, 13:27:08 »
@Monaco

Es wäre nicht der erste Kunde, der verklagt würde.

In Erfurt wurde vom Gasversorger dessen Klage wieder zurück genommen.

In Sachsen sollen sechs Kunden der Erdgas Südsachsen von deren  3.000 \"Gaspreisrebellen\" (Stand Ende April 2005), wohl probeweise verklagt sein.

In Paderborn wurden von über 1.000 Gaspreisrebellen, die die höheren Beträge nicht leisten, insgesamt 23 mit einer Sammelklage von E.ON Westfalen Weser vor dem Landgericht Dortmund verklagt. Hierzu soll am 16.03.2006 die mündliche Verhandlung stattfinden.


Nach der Verhandlung am 15.09.2005 auf die Sammelklage gegen E.ON Hanse wartet man noch auf das Protokoll mit dem Hinweis an E.ON, warum die Kalkulation offen zu legen ist.

E.ON hat bis Ende Oktober Zeit, hierzu Stellung zu nehmen. Das Landgericht Hamburg will am 08.12.2005 eine Entscheidung treffen.

Auf diese Entscheidung wartet die gesamte Branche, wie eine Sprecherin der Bremer swb erklärte. Zudem ist noch die Sammelklage gegen die swb vor dem Landgericht Bremen anhängig.

Weitere Sammelklagen von Verbrauchern sind angekündigt.

Nach dem bisherigen Stand ist es eher unwahrscheinlich, dass weitere Gasversorger klagen. Es ist jedoch nicht vollends ausgeschlossen.

Es wird erwartet, dass Klagen von Versorgern kein Erfolg beschieden sein kann, da diese sich nach wie vor weigern, ihre Preiskalkulation offen zu legen, obschon Gerichte dies verlangen (LG Mannheim, AG Heilbronn, AG München, LG Hamburg).

bundesweit wurden also von allen \"Gaspreisrebellen\" nach derzeitigem Kenntnisstand lediglich 30 Erdgaskunden mit insgesamt acht Klagen von ihrem Versorger verklagt.

Eine Klage davon (Erfurt) wurde zurück genommen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Klagen zurück genomen werden.

Wie die Erfahrung zeigt ist auch dieser Fortgang nicht gänzlich unwahrscheinlich.


Es ist bis jetzt nach hiesigem Erkenntnisstand noch kein einziger \"Gasrebell\" rechtskräftig zur Zahlung der höheren Beträge verurteilt worden.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Monaco

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« Antwort #7 am: 20. September 2005, 14:34:49 »
@ RR-E-ft

Hallo, Herr Fricke,

vielen Dank für die Präzisierungen. Sie haben natürlich recht. Dennoch ist es wohl derzeit eher unwahrscheinlich, dass der betroffene Versorger klagt. Jetzt wartet man wohl erst einmal ab, was die begonnen Prozesse bringen. Einem \"zusätzlichen\" Risiko möchte sich wohl derzeit kein Versorger aussetzen. Obwohl man (korrekterweise) nie nie sagen soll...

Mit freundlichen Grüßen

Monaco


Frage am Rande:

Wenn ein Versorger (wie in Erfurt) erst Klage erhebt, diese dann jedoch wieder zurück zieht, kann er dann später erneut zum gleichen Sachverhalt (und ohne neue Argumente) klagen? Die Gerichte müssten sich doch dann veralbert vorkommen ...

Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 20. September 2005, 14:41:01 »
@Monaco

Gerichte mögen sich oft so vorkommen....


Eine Klagerücknahme kann nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Zustimmung des Beklagten erfolgen.

In dem Erfurter Fall wollte man es erst gar nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen lassen und nahm die Klage vorher zurück.

Das geht auch ohne Einverständnis des Beklagten.

In einem solchen Fall kann der Versorger später noch einmal neu klagen (wenn ihm die Zeit günstiger ersscheint -  darauf kann er hoffen wie auf irgendwann wieder sinkende Erdgaspreise.).

Der Beklagte kann sich jedoch dem neuen Prozess so lange verweigern, bis ihm vom Kläger die Prozesskosten (Anwalt) des ersten Prozesses erstattet wurden.





Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline jbxc

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« Antwort #9 am: 20. September 2005, 20:28:11 »
Hallo Zusammen,

ich habe noch eine Frage zu dem eigentlichen Problem mit dem Schreiben an den Versorger. Gut ich nehme den Satz

\"Den von mir Ihnen freiwilllig zugestandenen Preisaufschlag von 2% auf die alten Gaspreise im Mai 2005 ziehe ich hiermit zurück.\" mit rein ins Schreiben.

Kann ich eigentlich überhaupt noch gegen die Preiserhöhung aus Oktober 2004 widersprechen? Die Jahresabrechnung aus 2004 ist ja vorbei. Gut  die gezahlten Beträge auf die Rechnung sind weg, aber habe ich dadurch nicht die Preise akzeptiert und hätte eigentlicj noch 2004 widersprechen müssen ?

Viele Grüss jbxc

Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 20. September 2005, 20:41:15 »
@jbxc


Man könnte daran denken, dass Sie mit den zwei Prozent einen Vergleichsvorschlag (gegenseitiges Nachgeben) unterbreitet hatten.

Dieser wurde jedoch ersichtlich von Ihrem Versorger nicht angenommen.
Ihr Versorger bestand weiter auf vollständiger Zahlung.
So dass Sie dann auch nicht mehr daran gebunden sind.

Dies sollten Sie Ihrem Versorger so mitteilen.

Dann kann der selbst sehen, was es bringt, wenn man ein Entgegenkommen des Verbrauchers ausschlägt....

Sie können auch jetzt noch der Preiserhöhung vom letzten Jahr widersprechen, aber erst hiernach (d. h. nur für die Zukunft) so kürzen, als wenn Sie dies von Anfang an getan hätten.

Im Übrigen ist Ihr beabsichtigtes Schreiben in Ordnung.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline jbxc

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« Antwort #11 am: 20. September 2005, 21:01:25 »
Hallo Herr Fricke,

Danke für Ihre Antwort. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann müsste ich mir morgen den Zählerstand notieren und ab morgen mit den Preisen wie vor Oktober 2004 rechnen. (Vorrausgesetzt der Brief geht morgen in die Post) Für Januar bis jetzt müsste ich dann mit den Preisen die nach Oktober 2004 gültig waren zzgl. 2% Sicherheitsaufschlag rechnen.


Viele Grüsse jbxc

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 20. September 2005, 21:12:13 »
@jbxc

Da haben sie mich falsch verstanden.

Sie kürzen dann ab sofort so, dass bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung zu den alten Preisen (gültig bis 09/04) keine Überzahlung entsteht.

Darum geht es Ihnen doch gerade.

Teilen Sie Ihrem Versorger mit, wie Sie gerechnet haben und lassen Sie sich ggf. von diesem korrigieren, wenn er der Meinung sein sollte, Sie hätten sich mit Ihren Grundannahmen vertan.

Teilen Sie mit, welches Ziel Sie auf jeden Fall erreichen wollen.

Es ist ja wirklich nicht ganz einfach zu rechnen.


Freundliche Grüße
aus  Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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