Hallo zusammen,
Ich hatte im Juni 2005 mit dem Musterbrief (Unbilligkeit nach §315) gegen die Erhöhung zum 1. Juli 2005 widersprochen und habe dem Versorger (Erdgas Südsachsen) einen Aufschlag von 2% zugestimmt. Weiterhin habe ich die Abschläge gekürzt und die Einzugsermächtigung entzogen
Da Erdgas Südsachsen bereits im Oktober 2004 die Preise erhöht hatte, will ich gegen diese Erhöhung nun ebenfalls noch widersprechen.
In dem ersten Schreiben vom Juni hatte ich dem Versorger einen Aufschlag von 2% zugestimmt. Mit dem neuen Schreiben will ich nur noch die Gaspreise vor dem 01.10.2004 ohne Sicherheitsaufschlag zahlen..
Muss ich in dem neuen Schreiben dazu noch was erwähnen, oder ist das so in Ordnung?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte mit Schreiben vom xx.06.2005 gegen die Gaspreiserhöhung zum 1. Juli Widerspruch gem. §315 Abs. 3 Satz 2 BGB eingelegt.
Mit diesem Schreiben lege ich nun Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung zum 01.10.2004 ein und halte diese Erhöhung für ebenfalls unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.
Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.
Ich fordere Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung darf als Druckmittel nur eingesetzt werden, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.
Zahlungen erfolgen künftig nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen, welche vor der Erhöhung zum 01.10.2004 zu Grunde lagen. Ich rüge auch diese als unbillig und behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
Unterschrift
Danke für Eure Antworten
Viele Grüsse jbxc