In zumindest einem, noch anhängigen Verfahren gegen die verbliebenen Einzelbeklagten hat EINS Energie, nachdem der Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und gleichzeitig eine Widerklage auf Rückzahlung von überzahlten, noch nicht verjährten Beträgen eingereicht hatte, kurz vor der dem angesetzen Termin zur Haupverhandlung, die Rücknahme der Klage erklärt. Bezüglich der Widerklage des Kunden wurde jetzt von EINS Energie angeboten, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, den vollen Betrag zurückzuerstatten und die Kosten dieses Rechtstreites, sowie auch die Kosten, die dem Mandanten durch die Klage von Eins Energie entstanden sind zu übernehmen.
Vielleicht scheint doch die Erkenntniss gereift zu sein, das ein weiterer Rechtsstreit sehr wenig Aussicht auf Erfolg hätte und man will auf diese Weise ein Urteil zuungunsten von EINS Energie vermeiden.