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Streitwert zu gering ?

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RR-E-ft:
In Einzelfällen kann man überlegen, ob eine Feststellungs- Widerklage sinnvoll ist, mit welcher der Streitwert deutlich nach oben befördert werden kann.

Erfahrungsgemäß erfordert ein Billigkeitsprozess einen durchschnittlichen Zeitaufwand von zehn Stunden, wenn man damit ständig Erfahrung hat. Sonst kann der Zeitaufwand auch deutlich höher liegen.  

Um ein solches Mandat deshalb wirtschaftlich vertretbar abwickeln zu können, ist ein Honorar von mindestens 500 EUR (netto) erforderlich. Vom Honorar sind schließlich zunächst die Kanzleikosten zu decken, so dass es nicht als Reingewinn und umrechenbare Stundenvergütung für den Anwalt zur Verfügung steht.

Wenn bei einem geringen Streitwert das gesetzliche Honorar etwa 65 EUR (netto) beträgt, kann sich ein jeder selbst ausrechnen, dass ein Anwalt seine Leistung dafür nicht anbieten kann, weil er damit insbesondere auf Dauer seine eigene Existenz gefährdet. 6,50 EUR pro Stunde, wovon zunächst die Kanzleikosten zu decken sind, lassen dem Anwalt - wenn überhaupt - jedenfalls  keine angemessene Entlohnung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes.

Dass ein gut ausgelasteter Anwalt deshalb in solchen Fällen kein Interesse an der Mandatsübernahme hat, seine verfügbare (von Natur aus begrenzte) Zeit besser darauf verwendet, wirtschaftlich interessantere Mandate zu bearbeiten, liegt auf der Hand, weshalb der Verweis auf Arbeitsüberlastung nachvollziehbar ist.

Eine Honorarvereinbarung kann da helfen.

Es ist wie auch sonst im Leben. Ein ordentlicher Haarschnitt ist erforderlich. Zumeist geht man deshalb zum professionellen Frisör und zahlt entsprechend ordentlich dafür oder man macht es (nach Schnittmusterbogen) selbst und das Ergebnis sieht dann entsprechend aus.

Joe_D:
Meinen \"professionellen\" RA habe ich \"ordentlich\" bezahlt, da sein überdurchschnittlicher (!) Lebensstandard mit meinem Streitwert und der von der RVG bestimmten Entlohnung wohl nicht vereinbar war. Wobei ich mich dann schon Frage wofür es die RVG gibt, wenn die RAs sich nicht daran halten wollen.

Im Endeffekt hat mir mein RA für seine \"ordentliche\" Entlohnung nicht helfen können, ich unterlag im Prozess vor dem AG. Das hätte ich alleine auch geschafft! Und dabei ein paar 100 Euros gespart!

Gruß

   Joe_D

RR-E-ft:
Es steht jedem frei, mit seinem Anwalt ein Honorar frei zu vereinbaren oder eine solche Honorarvereinbarung nicht einzugehen.
Als man eine Honorarvereinbarung in bestimmter Höhe abgeschlossen hatte, wird man sich also wohl etwas dabei gedacht haben.

Der Anwalt schuldet bekanntlich, wie etwa auch ein Arzt keinen Erfolg seines Tuns.
Er schuldet eine sog. kunstgerechte Sachbehandlung und Aufklärung über mögliche Risiken.

Beruht das Unterliegen im Prozess auf einem Kunstfehler, so hat man gegen den Anwalt einen Schadensersatzanspruch.
Damit ein solcher nicht ins Leere geht, sind Rechtsanwälte verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Wer sich selbst vertritt und dabei einen Fehler macht und deswegen unterliegt, hat hingegen keinen Schadensersatzanspruch.

Weil ein jeder Prozess naturgemäß mit Risiken verbunden ist, kommt es selten vor, dass ein Anwalt den Erfolg der Rechtsverteidigung garantiert und diesen als absolut sicher darstellt.

Black:

--- Zitat ---Original von Joe_D
Meinen \"professionellen\" RA habe ich \"ordentlich\" bezahlt, da sein überdurchschnittlicher (!) Lebensstandard mit meinem Streitwert und der von der RVG bestimmten Entlohnung wohl nicht vereinbar war. Wobei ich mich dann schon Frage wofür es die RVG gibt, wenn die RAs sich nicht daran halten wollen.

--- Ende Zitat ---

1. Haben Sie schon mal probiert in einer teureren Wohnlage einen Arzttermin \"auf Krankenkasse\" zu bekommen? Da werden gerne auch nur Privatpatienten genommen.

2. Denken Sie der Versorger zahlt auf RVG Basis?

3. Wenn Sie als Kunde ohne zusätzliche Anhaltspunkte \"ins Blaue\" hinein die Unbilligkeit rügen, müssen Sie mit einer 50/50 Chance rechnen, dass Sie falsch liegen und die Preise doch der Billigkeit entsprechen.

4. Wenn ich von Versorgerseite einen Kunden verklage, dann nehme ich einen Fall mit einer Chance von 90/10 zu gewinnen. Das verringert ihre Chancen als Beklagter zusätzlich. Daher muss nicht Ihr Anwalt schuld sein, wenn Sie verlieren.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black

4. Wenn ich von Versorgerseite einen Kunden verklage, dann nehme ich einen Fall mit einer Chance von 90/10 zu gewinnen. Das verringert ihre Chancen als Beklagter zusätzlich.
--- Ende Zitat ---

Was ist das denn für eine Milchmädchen- Rechnung? :D

Fakt ist, dass auch ein Versorgeranwalt, der mit 1.000 Einzelklagen mit geringem Streitwert beauftragt wird, die jeweils nach RVG ein Honoraraufkommen von 65 EUR abwerfen, bei ordentlicher Verteidigung der verklagten Kunden und Abrechnung lediglich nach RVG schnell selbst wirtschaftlich in die Bredouille geraten kann. Das möchte man seinem ärgsten Gegner kaum zumuten. Man muss eben sehen, welcher zeitliche  Aufwand und welche (Opportunitäts-) Kosten in jenem Fall dem Honoraraufkommen in Höhe von 65.000 EUR gegenüber stehen. Gerade Spezialisten vertreten ja auch durchaus Fälle, wo man das gleiche Honoraraufkommen selbst nach RVG bei zeitlich weit geringerem Aufwand erzielen kann. Für jene Mandate bleibt dann kaum noch Zeit.

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