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Autor Thema: Brief offene Forderungen  (Gelesen 5783 mal)

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Offline Kapolista

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Brief offene Forderungen
« am: 25. August 2009, 10:36:18 »
Hallo,

vielleicht kann mir jemand weiterhelfen: Ich habe im 2005 -2007 mit Hinweis auf § 315 bei der Erdgas Südwest Widerspruch erhoben (Sondertarifvertrag PG2).

Jetzt fordert die EGSW mit Verweis auf die Urteile BGH v. 13.6.2007 und 19.11.2008 den offenen Betrag ein. Außerdem liegen 2 Schreiben von Pricewaterhouse bei, welche den Steigerungs-Betrag für richtig erklären. Allerdings erwecken diese mehr den Eindruck eines Standardbriefes.

Wie gehe ich jetzt weiter vor?
- Gar nichts tun
- Wieder Einspruch

Für eure Hilfe schon im Voraus besten Dank

Offline bolli

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Brief offene Forderungen
« Antwort #1 am: 25. August 2009, 12:17:35 »
Bei einem Sondervertrag ist zu prüfen, ob das EVU eine wirksame Preisanpassungsklausel verwendet hat. In ALLEN bisher bekannt gewordenen Fällen waren in den Sonderverträgen der Versorger unwirksame Preisanpassungklauseln verwendet worden, weshalb die Versorgern nun versuchen, mit einer anderen Argumentation praktisch die unwirksame Preisanpssungklausel \'zu heilen\' und doch noch an des Verbrauchers Geld zu kommen, was aber nicht möglich ist, AUßER das gesetzliche Preisanpassungsrecht wurde wirksam in den Sondervertrag eingebunden, was aber in den allermeisten Fällen auch nicht der Fall war.

SIE brauchen aber derzeit nichts weiter zu machen, als wie NICHT ZU ZAHLEN und dem EVU dieses mitzuteilen.

Diese würden, wenn Sie der Meinung sind, ihnen stünde das Geld zu, entweder einen Mahnbescheid beantragen (der Regelfall) oder direkt eine Klage erheben (eher selten). Dem Mahnbescheid können Sie getrost wieder widersprechen und dann müsste das EVU doch Klage erheben. Diese Klageerhebung, die natürlich immer wieder angedroht wird, wird aber sicher nur erfolgen, wenn das EVU Erfolgsaussichten sieht. Bei einem Sondervertrag sind die aber eher gering. Also nicht Bange machen lassen.

Offline gas

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Brief offene Forderungen
« Antwort #2 am: 09. Mai 2010, 18:53:32 »
Hallo,

habe als Antwort auf meinen Widerspruch zur Jahresrechnung für 2010 ein Schreiben von EGSW erhalten.
Darin wird auf das jüngste BGH Urteil vom 19. November 2008 verwiesen.
Weiterhin werde  ich aufgefordert mein Kundenkonto innerhalb von 14 Tagen auszugleichen.
Schöner Brief zwei volle Seiten, sieht nicht mehr nach Standardbrief aus.


Werde EGSW mitteilen, dass ich an meiner bisherigen Auffassung festhalte und der Zahlungsaufforderung NICHT nachkommen werde.
Genau so wie  bolli  es geschrieben hat.
Lege schon seit 2006 immer wieder Widerspruch ein.


Hat denn noch jemand hier im Forum solche Schreiben erhalten?

Gruß an alle Mitstreiter.

Offline ESG-Rebell

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Brief offene Forderungen
« Antwort #3 am: 10. September 2010, 21:22:52 »
Zitat
Original von bolli
Bei einem Sondervertrag ist zu prüfen, ob das EVU eine wirksame Preisanpassungsklausel verwendet hat.
Bis 2007 hatten alle mir bekannten Kunden der ESW einen Sondervertrag. Einige Kunden haben ihren Vertrag fernmündlich, andere schriftlich abgeschlossen.

Im Jahr 2007 verschickte die ESW neue Sonderverträge vermutlich an alle o.g. Kunden. Wer diesen nicht unterzeichnet zurückschickte, der wurde per Änderungskündigung in die Grundversorgung eingestuft.

Die mir bekannten Verträge (einschliesslich der Neufassung von 2007) enthalten keine wirksame Preisanpassungsklausel. Ebenso enthielten die alten Sonderverträge kein explizites Kündigungsrecht für die ESW; allerdings auch kein explizites Kündigungsverbot zulasten der ESW.

Anscheinend hat die ESW jetzt vermutlich alle Einwender nochmal angeschrieben.
Es ist m.E. absehbar, dass die ESW wie folgt argumentieren wird:
[list=1]
  • Die Änderungskündigung sei wirksam gewesen.
  • Der Kunde befinde sich in der Grundversorgung.
  • Der Kunde habe durch Weiterbezug von Gas den Tarif konkludent akzeptiert. Dass der Kunde bereits vor der Änderungskündigung Unbilligkeitseinwand erhoben hatte, sei unerheblich.
  • Die ESW gebe nur gestiegene Bezugskosten weiter. Einsparungen in anderen Kostenbestandteilen (bspw. Netznutzungsentgelte) seien nicht möglich gewesen.
  • Die Preise des konzerneigenen Vorlieferanten GVS und der konzerneigenen Netzbetreiber (EnBW Gasnetz GmbH bzw. GVS Netz GmbH) seien nicht überzogen, seien grundsätzlich nicht zu überprüfen und dürften vollständig auf die Endkunden abgewälzt werden.
  • [/list=1]
    Meine Empfehlung: Kürzen, wie vom BdE empfohlen und in den Prozesskostenfonds einzahlen.

Nachtrag:
Wer kann, sollte stattdessen wechseln. Siehe übernächsten Beitrag von RR-E-ft sowie meinen Beitrag hier.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline bolli

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Brief offene Forderungen
« Antwort #4 am: 13. September 2010, 08:01:08 »
Zitat
Original von ESG-Rebell
Es ist m.E. absehbar, dass die ESW wie folgt argumentieren wird:

1. Die Änderungskündigung sei wirksam gewesen.
Nur weil die ESW so argumentiert, muss es damit nicht seine Richtigkeit haben. Durch die BGH-Entscheidung vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 ist ja mittlerweile klargestellt, dass Stillschweigen eben keine Annahme eines Angebotes bedeutet, insofern eben keine Änderungskündigung erfolgt ist, da die Zustimmung des Vertragspartners (Kunden) fehlt.

Zitat
Original von ESG-Rebell
2. Der Kunde befinde sich in der Grundversorgung.
Auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, gibt es Hinweise, die auf einen Sondervertrag hinweisen, z.B. wenn der abgerechnete Preis nicht dem veröffentlichten Preis der Grundversorgung entspricht sondern einem niedrigeren. Mangels weiterer schriftlicher vereinbarter Regelungen könnten des weiteren die gesetzlichen Regelungen, z.B. die zur Kündigung, Anwendung finden.

Offline RR-E-ft

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Brief offene Forderungen
« Antwort #5 am: 13. September 2010, 09:17:37 »
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung für den Fall, dass der Kunde mit der Vereinbarung bestimmter Vertragsänderungen nicht einverstanden ist.

Die dabei ausgesprochene Kündigung kann genauso wirksam sein, wie eine ordentliche Kündigung eines Sondervertrages (Form, Frist).

Wurde der bisherige Sondervertrag durch eine solche Künigung wirksam beendet, kann durch den Energiebezug über den Beendigungszeitpunkt hinaus ein neuer Liefervertrag zustande gekommen sein.

Sofern es sich beim Kunden um einen Haushaltskunden gem. § 3 Nr. 22 EnWG handelt und für den neuen Vertrag keine besonderen vertraglichen Abreden vereinbart wurden, handelt es sich bei dem Neuvertrag um einen Grundversorgungsvertrag, für den dann die sog. Tarifkundenrechtsprechung des BGH gilt.

 

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