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Autor Thema: GRIMM- Rechtsanwälte Regina Richter: \"Die Problematik der Preisanpassung in Gaslieferverträgen\"  (Gelesen 5470 mal)

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Offline RR-E-ft

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Frau RAin Regina Richter hat in Zusammenarbeit mit den übrigen Versorgeranwälten GRIMM Rechtsanwälte München nunmehr ein im Europäischen Hochschulverlag Bremen vollkommen überarbeitet erschienenes Werk mit dem Titel

\"Die Problematik der Preisanpassung in Gaslieferverträgen\"

vorgelegt, welches man auszugsweise vorab lesen kann, damit man nicht die Katze im Sack kauft. (Zum Laden der Seiten links oben auf das Buchsymbol klicken).

Das Werk ist im Handel zum Preis von 78 € erhältlich. Es richtet sich zur Verdeutlichung der Brisanz des Themas vorzugsweise an Mitarbeiter von Energieversorgern. Der Inhalt ist allgemeinverständlich gefasst.

Weitere Informationen GRIMM Rechtsanwälte

Praktische Erfahrung GRIMM Rechtsanwälte, München mit dem Thema vor Gericht

Offline RR-E-ft

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Bei einem Termin heute am Amtsgericht Fürstenfeldbruck staunte man nicht schlecht, als Herr Kollege GRIMM das Werk seiner Kollegin der Vorsitzenden  anpries, jedoch kein Exemplar stiften wollte.

Bemerkenswert ist, dass die spezialisierte Kanzlei in einem dort anhängigen Verfahren der Erdgas Südbayern GmbH wieder einmal behauptete, der betreffende Kunde se im Rahmen der Grundversorgung beliefert worden, obschon eine Vertragsbestätigung aus 1998 vorgelgt werden konnte, nach  der ein Vertragsabschluss zu einem Tarif Preisschlüssel V 40 \"Vollversorgung II\" bestätigt wurde und aus der weiter hervorgeht, dass dieser \"Preis für Sonderabkommen\" \"ausschließlich  Sondervertragskunden gewährt\"wurde.

Der Kollege störte sich daran, dass der entsprechende  klägerische Vortrag als \"wahrheitswidrig\", mithin nicht der Wahrheit entsprechend, bezeichnet wurde.

Offline uwes

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Von welcher Wahrheit ist die Rede?

Weichen in solchen Fällen nicht ein bißschen die Rechtswahrheit und die tatsächlich gewollte voneinander ab?

Sicher dürfte sein, dass die Kunden Sonderkunden sind.
Sicher dürfte auch sein, dass der Versorger die Kunden tatsächlich, wenn auch rechtsirrig, als Tarifkunden ansieht.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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Folgendes kann man für die Wahrheit halten:

Die Welt ist deutlich geschieden, in Tag und Nacht; die Menschen rechtlich in Verbraucher und Nicht- Verbraucher; die Kunden eines Energieversorgers rechtlich  in Haushaltskunden und Nicht- Haushaltskunden sowie in grund- und ersatzversorgte Kunden einerseits  sowie Sondervertragskunden andererseits.

Mag der Begriff des Tarifkunden in Bezug auf Sondertarifkunden noch Zweifel zugelassen haben, ist dies bei dem Begriff der Grundversorgung nicht mehr der Fall.

Mag sein, dass man mal gehört oder gelesen und behalten hatte, dass jede Wahrheitswahrnehmung  subjektiv ist und deshalb die Erkenntnis einer objektiven Wahrheit, so eine solche überhaupt besteht, dem einzelnen schwer fällt. Eine Grundsatzfrage der Philosophie nach Kant lautet: Was können wir wissen?

M.E. kann ein Energieversorger wissen, ob ein Kunde in der Grundversorgung oder aufgrund eines daneben angebotenen Vertragsverhältnisses beliefert wird und sich entsprehend dieser Erkenntnis zutreffend im Prozess erklären kann, zumal wenn er durch eine so hoch spezialisierte Kanzlei (gestützt auf ein entsprchendes Werk) vertreten wird. Erfolgt die Erklärung im Prozess entgegen dieser Erkenntnis, ist sie wohl als wahrheitswidrig zu bezeichnen, § 138 ZPO.

 

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