Folgendes kann man für die Wahrheit halten:
Die Welt ist deutlich geschieden, in Tag und Nacht; die Menschen rechtlich in Verbraucher und Nicht- Verbraucher; die Kunden eines Energieversorgers rechtlich in Haushaltskunden und Nicht- Haushaltskunden sowie in grund- und ersatzversorgte Kunden einerseits sowie Sondervertragskunden andererseits.
Mag der Begriff des Tarifkunden in Bezug auf Sondertarifkunden noch Zweifel zugelassen haben, ist dies bei dem Begriff der Grundversorgung nicht mehr der Fall.
Mag sein, dass man mal gehört oder gelesen und behalten hatte, dass jede Wahrheitswahrnehmung subjektiv ist und deshalb die Erkenntnis einer objektiven Wahrheit, so eine solche überhaupt besteht, dem einzelnen schwer fällt. Eine Grundsatzfrage der Philosophie nach Kant lautet: Was können wir wissen?
M.E. kann ein Energieversorger wissen, ob ein Kunde in der Grundversorgung oder aufgrund eines daneben angebotenen Vertragsverhältnisses beliefert wird und sich entsprehend dieser Erkenntnis zutreffend im Prozess erklären kann, zumal wenn er durch eine so hoch spezialisierte Kanzlei (gestützt auf ein entsprchendes Werk) vertreten wird. Erfolgt die Erklärung im Prozess entgegen dieser Erkenntnis, ist sie wohl als wahrheitswidrig zu bezeichnen, § 138 ZPO.